Hallo Ilena, die rechtliche Klärung, inwiefern die Standardlohnarten verwendet werden können oder ob es neue Sachbezugslohnarten braucht, steht noch aus. Da der Mitarbeiter in Ihrem Fall 2/3 der Miete zahlt (achten Sie bitte auch darauf, dass die Nebenkosten berücksichtigt sind), ist es nicht sinnvoll, die Lohnart 2506 anzuwenden. Als Umgehungslösung haben Sie die Möglichkeit, die steuerfreie Lohnart 3760 zu kopieren, entsprechend umzubenennen und mit einer Folgelohnart zu versehen. Mit dieser neuen Lohnart buchen Sie den geldwerten Vorteil – hier den übersteigenden Betrag i. H. v. 100,00 €. Der Arbeitnehmer zahlt so für diesen Vorteil nur die Sozialversicherungsbeiträge. Wenn die Zahlung der Miete so geregelt ist, dass der Betrag über die Lohnabrechnung einbehalten werden soll, dann buchen Sie den Betrag i. H. v. 200,00 € mit einer Nettolohnart extra. Bedenken Sie bitte, dass bei Anwendung derselben Nettolohnarten der Betrag auf der Brutto/Netto-Abrechnung zusammengefasst wird. Viele Grüße aus Nürnberg Astrid Preuß Personalwirtschaft DATEV eG
... Mehr anzeigen