Hallo zusammen, vielen Dank für Ihre Beiträge. Gern stelle ich diesen Sachverhalt für Sie klar. Auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW wurde folgender Hinweis zur Fristverlängerung veröffentlicht: ***Hinweis zur Fristverlängerung bei bereits abgegebener Lohnsteueranmeldung für März 2020 / 1. Quartal 2020: Für die Fristverlängerung ist eine korrigierte Lohnsteueranmeldung auf null („NullAnmeldung“) erforderlich, die bis zum 10. April 2020 beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abzugeben ist. Zum 10. Juni 2020 ist eine weitere korrigierte Lohnsteueranmeldung für März 2020 / 1. Quartal 2020 mit den zutreffenden Daten beim Betriebsstättenfinanzamt abzugeben.*** Mit der Finanzverwaltung wurde folgende Vereinbarung für Sie getroffen: Bereits erstellte Lohnsteuer-Anmeldungen für März 2020 werden erst am 24.04.2020 übermittelt. Sie können bis dahin den Antrag auf Fristverlängerung bei den Finanzämtern einreichen und müssen keine Lohnsteueranmeldung mit Wert 0 erstellen. Bei Fristverlängerung wird im Steuerkonto die Fälligkeit der März-Lohnsteuer auf 10.06.2020 geändert. Für Sie besteht hierfür kein weiterer Handlungsbedarf. Wird kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt, sind Lohnsteueranmeldung und Zahlung jedoch ebenfalls erst am 24.04.2020 fällig.
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