Moin, ein Mindestbetrag nicht, aber wenn bei der Mitarbeiterin ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird, kann dies dazu führen, dass trotz Lohnsteuerabzug keine Kirchensteuer einbehalten wird, weil anders als bei der Lohnsteuer bei der Kirchensteuer der Kinderfreibetrag mit berücksichtigt wird (§ 51a EStG). Wenn es also ein geringer Lohnsteuerbetrag ist, kann es richtig sein, dass keine Kirchensteuer einbehalten wird. Vergleichen Sie doch mal mit dem Lohnsteuerrechner des BMF, ob dort Kirchensteuer ausgewiesen wird: Lohn- und Einkommensteuerrechner:Eingabeformular 2021 Lohnsteuer <!-- sorgt dafür, dass bei Eingabe von Steuerklasse 2, eine Information in der Hinweisbox angezeigt wird --> (bmf-steuerrechner.de) Viele Grüße Uwe Lutz
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