Guten Tag Her Jedlitzke, vielen Dank für die Information. Es ist gut, dass Sie hier noch mal die Aufstellung darstellen. Nach EN-16931 Norm gibt es diesen entsprechenden Rechnungstyp "Self-billing" (Dokumententypcodes) 389 für das Feld BT-3, der X-Rechnung bzw. ERechnung. Diese hatte schon lange den Begriff "Self-billing". Der Begriff wurde auch schon in einem BMF Schreiben vom 25.10.2013 Dok. 2013/0956687 "Ausstellung von Rechnungen - Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz" verwendet und auch auf den Sachverhalt zur kaufmännische Gutschrift abgegrenzt. Es wird auf der Sachverhalt Eigenfaktura zur "selbstfakturierten Rechnung" nach §14 Abs.2. Satz 5 UStG hingewiesen. Hier wird ein Hinweis zu §14 Abs.4 Satz 1 Nr. 10 UStG erwähnt, da auch dort der Begriff "Gutschrift" genannt wird und somit bei einer Gutschriftrechnung enthalten sein muss. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass eine Unschärfe des Begriffs "Gutschrift" nicht alleine der Vorsteuerabzug aberkannt wird. Der Verein bitkom e.V. hat zur Einführung des Wachstumschangecengesetzt bzw. zum Entwurf des BMF-Schreiben zum 15.10.2024 Dok.2024/0883282 dieses in einem Schreiben vom 13.06.2024 auch kommentiert und bei Nr. 4 und Nr. 12 auch auf das Problem hingewiesen. Nun kann man die selbst-fakturierte Rechnung als sonstige Rechnung (PDF bzw. Papier) in den DATEV Anwendungen umsetzen, da lt. Gesetzesnorm §14 Abs. 2. Satz 5 UStG in. Verb. mit §14 Abs. 4. Nr. 10. UStG der Begriff "Gutschrift" enthalten sein muss. D.h. nicht, dass auch das Dokument oben Gutschrift oder nebenbei andere Begriffe mit aufgeführt sein dürfen z.B. Rechnung. Somit kann meiner Meinung nach auch oben Rechnung und im Text Gutschrift stehen. Zusätzlich würde ich beim Umsatzsteuersachverhalt den Sachverhalt "Gutschrift nach §14 Abs.2. Satz 5 UStG" aufnehmen. Wichtig dabei, das die UST-ID-Nr. bzw. die Steuernummer des Geschäftspartner mit aufgeführt wird. Diese ist Voraussetzung des Vorsteuerabzug. In diesen Zusammenhang würde ich auch auf die Vereinbarung Bezug nehmen, da diese ebenfalls eine Voraussetzung lt. §14 Abs. 2. Satz 5 ist. Für die Buchhaltung ist es wichtig zu wissen, dass es beim Rechnungsaussteller die Vorsteuer berücksichtigt wird und beim Rechnungsempfänger als umsatzsteuerlicher Geschäftsvorfall gebucht wird. Dieses sollte natürlich mit dem Steuerberater geklärt werden bzw. eine Verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt. Die ERechnung kann somit nicht umgesetzt werden, solange nicht mit dem Dokumententyp 389 gearbeitet werden kann. Bei der E-Rechnung ist die XML-Datei die Rechnung und in der EN-16931 Norm wird darauf verwiesen. Somit wäre auch die Validierung und Verarbeitung meiner Meinung nach Falsch, da mit z.B. Auftragswesen Next der Dokumententyp 380 übergeben wird. Eine Rechnungskorrektur funktioniert übrigens nicht, da dieser Dokumenttyp lt. EN-16931 Norm die Ursprungsrechnung (BT-25) und das Ursprungsrechnungsdatum (BT-26) verlangt. Ich habe übrigens verschiedene Cloud-System Faktura-Systeme und ERP-Systeme angeschaut und getestet. Es kann so gut wie keiner die Self-billing als E-Rechnung. Also hätte die DATEV e.G. sogar ein Alleinstellungsmerkmal, wenn die Self-billing umgesetzt wird. Viele Kunden benötigen dieses, weil deren Standardsystem nur die Rechnungskorrektur bzw. die kaufmännische Gutschrift kann.
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