Hallo Herr Barnsteiner, ich klinke mich einfach mal ein und antworte auf ihren Eintrag. Diesbezüglich kann nur aus meiner eigenen Erfahrung sprechen und von den Informationen der Homepage der DVKA: Wo ist die A1-Bescheinigung zu beantragen? Entscheidend dafür, ob sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse oder an uns wenden muss, ist, wie regelmäßig die betreffende Person in Österreich und/oder Frankreich (beziehungsweise ggf. zusätzlich in weiteren Mitgliedstaaten) ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Die folgenden Hinweise zur Unterscheidung gelten grundsätzlich auch für geringfügig Beschäftigte. Sofern eine Entsendung vorliegt, wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist. Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, beantragen Sie die Ausstellung der A1-Bescheinigung bitte beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Wird die Beschäftigung gewöhnlich auch in Österreich und/oder Frankreich ausgeübt, sind wir (also DVKA) für die Ausstellung der A1-Bescheinigung zuständig, sofern die betreffende Person in Deutschland wohnt. Bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ist der zuständige Träger dieses Staates für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig. Die Adressen dieser Träger finden hier. Ergänzung zum zweiten Aufzählungspunkt: Wann übt eine Person ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten aus? Von einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten spricht man, wenn - bezogen auf die kommenden 12 Monate - davon auszugehen ist, dass zum Beispiel eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person von ihrem Arbeitgeber regelmäßig (z. B. einen Tag im Monat oder 5 Tage im Quartal) auch in einem bestimmten anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird. Sie finden den Antrag für eine Person, die lediglich bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen beschäftigt ist und für dieses gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten (z. B. in Deutschland, Österreich und Frankreich) arbeitet, hier. Quelle: https://dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/transportwesen.html Sie schrieben das ihr Fahrer gelegentlich dorthin fährt. Wenn sich daraus eine "gewöhnliche" Tätigkeit (siehe vorheriger Absatz) ableiten lässt, so wäre in der Tat dann die DVKA zuständig. Um den Antrag elektronisch an die DVKA zu stellen muss die sogenannte "Ausnahmevereinbarung" ausgestellt werden. Nähere Infos dazu sind im Dok. 1000423 und 9226155 zu finden. Ich hoffe ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Dolezych
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