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Bescheinigung Lohnsteuerabzug

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letzte Antwort am 17.03.2016 16:45:47 von stefandolezych
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stefandolezych
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Guten Morgen zusammen,

ich habe für einen Mitarbeiter eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2016 bekommen und ein Rückmeldeprotokoll mit dem Fehler 552020200  (für den Abruf der ELStAM liegt eine Sperre vor).

Meine Frage, wie pflege ich dies in DATEV LuG korrekt?

Muss ich jetzt die Steuer-Identifikationsnummer im Register "Steuerkarte - Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerkarte" entfernen und die Steuerklasse als neuen Historieneintrag mit Gültigkeit der Bescheinigung erstellen? Denn solange ich die Nummer stehen lasse, versucht das Programm doch monatlich den Mitarbeiter bei ELStAM anzumelden oder?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

Stefan Dolezych

t_r_
Allwissender
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Guten Morgen,

ich würde über den Punkt Steuer - Grenzgänger / beschränkte Steuerpflicht - Elektronische Lohnsteuerkarte - keine Teilnahme am Verfahren den Arbeitnehmer rausnehmen.

Die Teilnahme würde ich nach Klärung des Sachverhalt, Auslauf der Ersatzbescheinigung oder halt - wenn auf Wunsch des Arbeitnehmers gesperrt - ggf. bis zum Beschäftigungsende vornehmen.

Viele Grüße

T. Reich

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DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Götz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 4
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Hallo Herr Dolezych,

wie bereits von T. Reich vorgeschlagen wurde, sollte der Sachverhalt dringend mit dem Mitarbeiter geklärt werden. Die Sperre für den Abruf der ELStAM kann durch den Mitarbeiter, das zuständige Finanzamt sowie durch die Meldebehörde verursacht worden sein.

Solange für den Mitarbeiter eine Sperre besteht, kann dieser nicht angemeldet werden. Wurde die Sperre für den Abruf der ELStAM aufgehoben, können Sie den Mitarbeiter über Abrechnung | Elektronische Lohnsteuerkarte anmelden. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung erst zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sperre erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Steuerklasse 6 bzw. die Lohnsteuerabzugsmerkmale einer vorliegenden Ersatzbescheinigung zu hinterlegen.

Keine Teilnahme am Verfahren, wie von T. Reich beschrieben, sollten Sie nur erfassen, wenn die Sperre vom Mitarbeiter verursacht wurde. In diesem Fall benötigen Sie ebenfalls die Ersatzbescheinigung mit den Steuermerkmalen des Arbeitnehmers. Sollte dieser keine Bescheinigung vorlegen, ist die Steuerklasse 6 anzuwenden.

Im Dokument „ELStAM - Rückmeldungen von Fehler- und Hinweismeldungen (Lohn und Gehalt)“ finden Sie eine Erläuterung sowie die Abhilfe zum Fehler 552020200.

Freundliche Grüße

Nadine Götz
Personalwirtschaft
DATEV eG

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stefandolezych
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Hallo zusammen,

ich habe soeben mit dem Mitarbeiter gesprochen. Er hat bei seinem Finanzamt bereits vorgesprochen, dass er eine Steuer-ID braucht. Das Finanzamt hat auf die Meldebehörde verwiesen und umgekehrt. Irgendwie ziemlich konfus das ganze. Ich habe den MA jetzt gebeten noch einmal beim Finanzamt vorzusprechen und die Sperre aufheben zu lassen. Hoffe, danach ist der Falle geklärt.

Bis dahin werde ich gem. der Bescheinigung die Lohnsteuer berechnen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Dolezych

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letzte Antwort am 17.03.2016 16:45:47 von stefandolezych
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