Hallo Frau Grib, um die Lohnart rückwirkend zu ändern, öffnen Sie bitte die Monatserfassung im aktuellen Monat und buchen den ursprünglich mit der Lohnart 3920 abgerechneten Betrag für die entsprechenden Zuordnungsmonate mit Minus. Anschließend fügen Sie eine neue Zeile hinzu und buchen den Betrag mit der Lohnart 3220 für die jeweiligen Zuordnungsmonate. Bei einer Nachberechnung ins Vorjahr gilt steuerlich das Zuflussprinzip (= Grundeinstellung in Lohn und Gehalt), d.h. die Werte, die Sie nachträglich für Vorjahresmonate erfassen, werden für die Versteuerung ins aktuelle Jahr übernommen. Abweichend hiervon ist es mit Lohn und Gehalt möglich, steuerlich gemäß dem Entstehungsprinzip abzurechnen. In diesem Fall werden die Werte, die Sie im aktuellen Abrechnungsmonat nachträglich für Vorjahresmonate erfassen, auch steuerlich dem Vorjahr zugeordnet. Um die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2015 korrigieren zu können, ist es notwendig, die steuerliche Behandlung von Zuflussprinzip auf Entstehungsprinzip umzuschlüsseln. Die Angabe zur steuerlichen Abrechnung bei Nachberechnung ins Vorjahr können Sie auf der Mandantenebene unter Mandantendaten | Steuer | Berechnung anpassen. Findet die Korrektur für einen Mitarbeiter statt, können Sie die Angabe auch in den Steuerdaten des entsprechenden Mitarbeiters hinterlegen. Öffnen Sie den Mitarbeiter und wählen Sie Stammdaten | Steuer | Besonderheiten | Registerkarte Sonstige Angaben. Erfassen Sie im Eingabefeld „Abweichende steuerliche Behandlung“ das Entstehungsprinzip. Bitte beachten Sie die Dreiwochenfrist im Januar. Bei Anwendung des Entstehungsprinzips nach Ablauf der Dreiwochenfrist im Januar müssen Sie prüfen, ob die Anwendung des Entstehungsprinzips noch zulässig ist und ob die gegebenenfalls für das Vorjahr neu zu erstellende Lohnsteuerbescheinigung von der Finanzverwaltung angenommen wird. Viele Grüße Nadine Götz Personalwirtschaft DATEV eG
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