Hallo Frau Reichert, diese Art von VWL unterscheidet sich von der herkömmlichen Art der VWL. Die Überweisung darf daher nicht als „VWL“ markiert sein sondern muss als „normale“ Überweisung gekennzeichnet werden. Wenn dies bei Ihrem Sachverhalt zutreffend ist, gehen Sie bitte wie in unserem Dokument 5303178 – Vermögenswirksame Leistungen als Altersvorsorge anlegen (Beispiele für Lohn und Gehalt) beschrieben vor. Wenn es sich bei dem Arbeitnehmeranteil nicht um eine Gehaltsumwandlung im Rahmen einer bAV handelt, ist der AG-Pflichtzuschuss nicht relevant.
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