Für Erkrankung eines Kindes gilt § 616 BGB, auch für Arbeitnehmer und nur danach wurde gefragt. Es ging in der ganzen Frage nie um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers nach § 3 EntgFG. Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch lässt sich nicht ausschließen. Der Ausschluss der Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB - das Fehlen des Arbeitnehmers für eine nicht unverhältnismäßig lange Zeit, die entschuldigt in der Person des Arbeitnehmers liegt - lässt sich grundsätzlich für alle Fälle einzelvertraglich ausschließen. Ausnahmen kann es durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung und AGB-Regelungen geben.
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