LODAS Guten Tag @Verena_Heinlein , da ich eine Arbeitnehmerin habe, die zum 01.09. anfängt, habe ich mich an ihre Beschreibung gehalten, damit die EPP berechnet werden kann. Bei der Auswertung der LSt-Anmeldung 8/22 ist 1 EPP-Betrag nicht berücksichtigt worden. Meine Vermutung ist, dass es an dieser ANin, die zum 01.09. beginnt, liegt. Für diese ANin habe die komplette Personalstammdaten in 9/22 geschlüsselt. Bei einer pauschalversteuerten Aushilfe habe ich den Anspruch auf Auszahlung EPP mit "ja" geschlüsselt. Bestätigung als erstes Beschäftigungsverhältnis liegt vor. Ansonsten sind alle anderen AN's anspruchsberechtigt. Muss ich jetzt über die Nebenbuchführung den einen EPP-Betrag erfassen? Muss ich sonst irgendetwas ändern/ergänzen?
... Mehr anzeigen