Sehr geehrter Herr Mayer, der steuerfreie Teil der Rente bleibt dann in allen Folgejahren unverändert, wenn es bei der Rente ausschließlich regelmäßige Rentenanpassungen gibt. In diesem Fall aktivieren Sie im Programm das Kontrollkästchen Seit dem Jahr der erstmaligen Festschreibung gab es nur regelmäßige Rentenanpassungen (Anlage R, Zeile 4-20, Ordnungsbereich Leibrenten/Leistungen, Registerkarte Rentenbeträge/ Beiträge). Wurde die Erklärung auch im Jahr der erstmaligen Festschreibung des steuerfreien Teils in der Kanzlei erstellt, liest das Programm anschließend automatisch den Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der erstmaligen Festschreibung ein. Alternativ erfassen Sie diesen Betrag im Feld Selbst ermittelt (hat Vorrang); ist der Betrag nicht bekannt, können Sie diesen aus dem steuerfreien Teil der Rente ermitteln, indem Sie den steuerfreien Teil der Rente durch den Wert "(1 - Besteuerungsanteil der Rente)" teilen. Beispiel: Steuerfreier Teil der Rente: 11.400 EUR Rentenbeginn 2011, daher Besteuerungsanteil 62% (=0,62) Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der erstmaligen Festschreibung des steuerfreien Teils = 11.400 (1 - 0,62) = 30.000 EUR. Da sich der Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der Festschreibung nicht mehr ändert, ist in den Folgejahren diese Eingabe nicht mehr erneut erforderlich. Das Programm kann aus diesem Betrag sowohl den für die Finanzverwaltung erforderlichen Rentenanpassungsbetrag als auch den maßgebenden steuerfreien Teil der Rente ermitteln – sowohl im aktuellen Veranlagungszeitraum als auch in den folgenden Veranlagungszeiträumen. Für die elektronische Datenübermittlung müssen Sie dann lediglich den bisher ggf. noch selbst ermittelt erfassten steuerfreien Teil der Rente (endgültig) löschen. Da die (zusätzliche) Mütterrente nicht als regelmäßige Rentenanpassung gilt, funktioniert das beschriebene Vorgehen im Zusammenhang mit der Mütterrente derzeit (noch) nicht. Mit der nächsten Version des Programms Einkommensteuer für VZ 2015, die voraussichtlich Ende März 2016 bereitstehen wird, werden Sie aber auch im Fall einer Regelaltersrente mit Mütterrente so vorgehen können: Sie müssen dann zusätzlich lediglich die Anzahl der Kinder erfassen, für die Anspruch auf Mütterrente besteht, und angeben, ob es sich um eine West- oder Ost-Mütterrente handelt. P.S.: Der Wunsch, bei Renten mit ausschließlich regelmäßigen Anpassungen auch den derzeit noch einmalig erforderlichen Rechenschritt [steuerfreier Teil / (1- Besteuerungsanteil der Rente)] vom Programm übernehmen zu lassen, ist notiert. Mit freundlichen Grüßen Stephan Hirsch DATEV eG
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