Guten Morgen, so einen Sachverhalt musste ich auch vor kurzem lösen und hab daraufhin beim Deubner Verlag um eine Expertise gebeten. Folgendes Kurzgutachten habe ich erhalten: Fristversäumnis betreffen den Arbeitgeber, der den Anspruch auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes nicht mehr geltend machen kann. Gemäß § 95 SGB III steht den Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld zu, wenn die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Erstattungsanspruch nach § 419 SGB III, nachdem er gegenüber den Arbeitnehmern und den Krankenkassen in Vorleistung getreten ist. Die Bundesregierung hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen und wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020 und zunächst befristet bis zum 31.12.2021. Vor Einführung dieser Regelung anlässlich der Corona Pandemie wurden lediglich 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes abwickeln muss, wenn der Kurzarbeit angemeldet hat. Versäumt er nun die Frist der vollständingen Erstattung der vorgelegten Beträge, so trifft ihn dies alleine, er verliert diesen Erstattungsanspruch. Auf die Abrechnung der Mitarbeiter und die Abführung der Beiträge hat dies keinen Einfluss. Nur wenn die Voraussetzungen für Kurzarbeit an sich nicht vorliegen (z.B. Mindestausfallstunden nicht erreicht) und dies nachträglich festgestellt wird, ist das von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt steuerlich und abgabenrechtlich wie reguläres Arbeitsentgelt zu behandeln ist. Aber nur dann muss im konkreten Fall eine Korrektur der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen. Gruß André
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