Hallo Diana_82, Gewinne aus Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sind, werden in Zeile 166 der Anlage GK erfasst. Lt. Finanzverwaltung sind Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und Buchwert des Anteils anzugeben, der Gewinn wird daraus ermittelt. Dabei findet keine Prüfung der 10%-Beteiligung für KSt oder 15%-Beteiligung für GewSt statt. Die Anlage BEG kommt nicht zur Anwendung, § 9 Nr. 2a, 7 und 8 treffen hier nicht zu. Sie gelten für laufende Bezüge aus der Beteiligung an Körperschaften und führen zu der Prüfung von 15% anstatt 10%-Beteiligung. Die Kürzung kommt aus § 7 Satz 4 GewStG die besagt, dass § 8b bereits bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anzuwenden ist. Deshalb erfolgt die Kürzung in der GewSt-Berechnung bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der endgültige Gewinn nach § 7 GewStG, der in die Zeile 39 des Formulars GewSt 1 A übernommen wird, enthält die Kürzung bereits. Mit freundlichen Grüßen Johannes Maier DATEV eG
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