Unternehmen Online als elektronisches Aufzeichnungssystem (§146a Abs. 1 AO) in Verbindung mit § 1 S.1 KassenSichV ist spätestens am 31.01.2020 (bzw. erst nachdem es die entsprechenden Vordrucke gibt) anzumelden. Welche DUO-spezifischen Daten (Kassenerfassung) sind dann anzugeben bei:
1. Art der zertifizierten Sicherheitseinrichtung
2. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
3. Seriennummer
Vielen Dank für Infos!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Meines Erachtens nach geht es bei den von Ihnen genannten Vorschriften um elektronische Registrierkassen.
Das Kassenbuch online ist keine elektronische Registrierkasse und daher aus meiner Sicht nicht betroffen.
Laut meinem Kenntnisstand gibt es außerdem für einige Regelungen der KassSichV eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020 bis die neuen Regelungen umgesetzt sein müssen:
§ 146 a AO spricht von "elektronisches Aufzeichnungssystem".
§ 1 KassenSichV definiert dieses als "elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen" und schließt in diesem Kontext z.B. Buchhaltungsprogramme aus.
Es geht somit über die reine Registrierkasse hinaus (sie ist ja nur eine Sonderform).
Meiner Meinung nach ist das Kassenmodul unter DUO ein computergestütztes Kassensystem, daher unterfällt es der Meldung nach amtlichen Vordruck.
Die Übergangsfrist betrifft m.E. die neuen zertifizierten Sicherheitseinrichtungen (bzw. die Aufrüstung), nicht aber die vorgeschriebene Meldung und die Belegausgabeverpflichtung. Dass es zwischen Registrierkassen und computergestützten Kassensystemen technische Unterschiede gibt ist natürlich klar (Art der TSE z.B.).
Ich sehe das ähnlich wie @eliansawatzki .
Das Kassenbuch Online ist nur eine Erfassung der Kassendaten die aus der (computergestützen-)Kasse des Mandanten kommt. Sei es als händische Eingabe oder z. B. über das Kassenarchiv Online wo Sie eingespielt werden.
Wenn ich im Supermarkt an der Kasse Eingaben tätige ist das für mich eine computergestützte Kasse.
Die amtliche Meldung ist nicht verschoben aber technisch aktuell nicht möglich, daher wird diese "stillschweigend" aufgeschoben bis die Meldungen elektronisch übermittelt werden können.
@Datev
Haben Sie geprüft ob DUO unter §146a AO fällt ?
Das sehe ich vollkommen anders! Natürlich kann das Kassenmodul unter DUO auch als reines "Kassenbuch" verwendet werden, in dem die Einzelaufzeichnungen des Tages (aus einem vorgelagerten System) dort zusammengefasst werden.
Es spricht m.E. aber auch gar nichts dagegen (z.B. bei wenigen baren Geschäftsvorfällen), dass die Einzelaufzeichnungen direkt in DUO erfasst werden, am Tresen bei Barzahlung durch den Kunden. Dann gibt es doch eigentlich keinen Unterschied zur Registrierkasse oder zu sonstigen computergestützten Erfassungssystemen (okay, einen Bon gibt es nicht).
Allerdings verkauft DATEV diese Lösung unter dem etwas einschränkenden Stichwort "Kassenbuch online" und in den Beschreibungen wird auf die direkte Erfassung der Grundaufzeichnungen tatsächlich kein Bezug genommen.
Das große Problem sind hier immer noch fehlende gesetzliche Definitionen rund um dem Begriff "Kasse"! Jeder versteht hierunter etwas anderes.
Aber die Frage an DATEV ist gut und wenn die grünes Licht geben, ist ja alles in Ordnung, dann kann DUO Kassenerfassung online in diesem Kontext als unproblematisch abgehakt werden.
§ 1 Kassensicherungsverordnung–KassenSichV:
Elektronische Aufzeichnungssysteme
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des§ 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elek-tronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- undWarenspielgeräte gehören nicht dazu.
-> Das Thema wurde hier m.E. schon mal diskutiert. DUO fällt nicht unter § 1 KassenSichV
Ich verstehe ein Kassenprogramm nicht als Buchführungsprogramm. Im Buchführungsprogramm werden keine Kassenaufzeichnungen/Grundaufzeichnungen vorgenommen, sondern bilden die Kasse nur in Verbindung mit Konto und Gegenkonto (erneut und ggf. "grober") ab.
Ich wäre bei der KassenSichV auch ganz vorsichtig, denn allein der Begriff "Buchhaltungsprogramm" ist aus meinem Rechtsverständnis sehr schwammig. Hier ist doch wohl eher "Buchführungsprogramm" als gesetzlich definierter Begriff gemeint!
Wenn dies aber schon mal diskutiert wurde, wäre ein Link hilfreich. Ich kann nichts finden.
Diskutiert wurde das Thema ausführlich schon in der DATEV-Gruppe von XING.
DUO ist nur das Kassenbuch (Hauptbuch). Daneben muss es ja zwingend noch Grundaufzeichnungen geben (Rechnungen, Zählprotokolle, Z-Bon, Quittungen o. ä.).
Eine Eintragung der Bareinnahmen ohne separaten Beleg reicht nicht aus.
Das wäre ja ein klare Aussage. Leider bin ich aber nach wie vor skeptisch.
Beispiel: Kunde XYZ kauft den Gegenstand B am 15.01.2019 und bezahlt dafür 100,00€ am 15.01.2019 in bar.
Im gleichen Augenblick wird unter der DUO-Kassenerfassung eingetragen: 100,00€ in bar am 15.01.2019 für den Verkauf des Gegenstandes B an Herrn XYZ. Der Kassenbestand wird automatisch angepasst und die Kassensturzfähigkeit ist gegeben, eine Quittung wird manuell erstellt.
Hier gibt es (m.E.) keinen Unterschied zur Erfassung des Geschäftsvorfalls in einem POS. Warum sollten hier zusätzliche Grundaufzeichnungen über den Geschäftsvorfall erfolgen, dies ist durch die vollständige Erfassung im Kassenbuch bereits geschehen?
Hallo Community,
wir gehen davon aus, dass DATEV Unternehmen online, hier im speziellen das „Kassenbuch online“ als Teilfunktionalität, vom Grundsatz her nicht in den Anwendungsbereich der technischen Sicherheitseinrichtung fällt.
§ 146a Abs. 1 AO verweist hinsichtlich der Verpflichtung zum Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auf das Vorhandensein eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „elektronisches Aufzeichnungssystem“ ist nicht vorhanden. Der zugehörige Anwendungserlass verweist in Tz. 1.1 hinsichtlich der Definition auf den Anwendungserlass AEAO zu § 146 Tz. 2.1.4. Hier wird unter dem Aspekt der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung das elektronisches Aufzeichnungssystem als eine zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software beschrieben, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt. Im Regelfall dient das „DATEV Kassenbuch online“ jedoch als Grundbuch im Rahmen der Überführung der im elektronischen/computergestützten Kassensystem erfassten Grundaufzeichnungen in aggregierter Form (Tagessummenwerte getrennt nach Geschäftsvorfällen und Zahlarten) in die Buchführung und erfüllt gem. GoBD somit die Grundbuchfunktion.
Die darüberhinausgehende Verpflichtung zur Absicherung der durch elektronische Aufzeichnungssysteme erfassten Einzelaufzeichnungen und speziell auch den sog. anderen Vorgängen durch eine TSE bestimmt sich nach § 1 Kassensicherungsverordnung. Hier wird u.E. eindeutig auf das Vorhandensein eines elektronischen bzw. computergestützten Kassensystems oder einer Registrierkasse abgestellt, um den Stand heute ab 1.1.2020 verpflichtenden Einsatz einer TSE auszulösen. Unterstützt wird dies durch die Negativabgrenzung in § 1 S. 2 KassenSichV, in dem elektronische Buchhaltungsprogramme speziell von der TSE-Verpflichtung ausgenommen werden. Vor diesem Hintergrund sehen wir grundsätzlich keine Verpflichtung zur Absicherung der in Unternehmen online bzw. im Kassenbuch online erfassten Grundbuchaufzeichnungen durch eine technische Sicherheitseinrichtung.
Ich habe verstanden, dass es sich nur um eine Annahme der DATEV handelt und nur für den Regelfall. Eine eindeutige Definition des "elektronischen Aufzeichnungssystems" fehlt.
Ist demnach ein entsprechendes POS vorgelagert, ist das Kassenbuch Online aus der Problematik raus. Bleiben nur die (tatsächlich existierenden) Fälle, in denen die Grundaufzeichnungen (bei sehr wenigen Vorfällen) direkt im Kassenbuch vorgenommen werden.
Wird in der Beschreibung zum Kassenbuch Online hier deutlich Stellung genommen (wie die Software für den "Regelfall" zu nutzen ist)?
Die Abgrenzung zum Buchführungsprogramm ist m.E. uneindeutig, da der Gesetzgeber einen nicht legal definierten Begriff verwendet (Buchhaltungsprogramm).
Es bleibt spannend...
Es sind nicht zufällig Neuigkeiten bekannt wann die elektronische Meldung der Kassen nach § 146a abs 4 AO endlich möglich sein wird? Finde nix
Hallo Community,
wir haben den Sachverhalt nochmal geprüft und ich möchte mit dieser Stellungnahme für Klarheit sorgen.
Im Grundsatz stellt sich im Kontext der Absicherung von Kassen mittels technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) die Frage: „Muss das Kassenbuch online – mit einer TSE abgesichert werden?“ bzw. „Was ist ein Aufzeichnungssystem im Sinne des §146a AO i.V.m. §1 KassenSichV?“
Leider ist diese Frage nicht einfach zu beantworten. Der §146a Abs. 1 S. 1 AO schreibt vor, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge, welche mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind. §146 Abs.1 Satz 3 AO gibt für Aufzeichnungssysteme im Sinne des §146a AO vor, dass grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht.
Daraus entsteht wiederum die Frage „Was ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach §146a AO?“. Aus Sicht der Finanzverwaltung (vgl. AEAO zu § 146 Nr. 2.1.4) handelt es sich dabei um die zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, welche elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt.
Hier erfolgt im Moment die Annahme, dass jedes elektronische Aufzeichnungssystem nach §146a AO auch ein Datenverarbeitungssystem im Sinne der GoBD (vgl. BMF, Schreiben vom 28.11.2019, BStBl I 2019, 1269, Rz. 20) ist.
Der Kreis der unter die KassenSichV fallenden Aufzeichnungssysteme wird durch § 1 S. 1 KassenSichV konkretisiert, da nur die dort benannten elektronischen oder computergestützten Kassensysteme sowie Registrierkassen mittels einer technischen Sicherheitseinrichtung i.S.d. § 146a Abs. 1 S. 2 AO abzusichern sind.
Diese besagten Systeme sind für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, welche auch eine Kassenfunktion besitzen. (s. AEAO zum §146a AO Nr. 1.2) Dabei liegt eine Kassenfunktion (= Kassenmodul) dann vor, wenn die Erfassung und Abwicklung von mindestens teilweise baren Zahlungsvorgängen möglich ist. Es kommt hier auf den Funktionsumfang des Aufzeichnungssystems an und nicht auf die Art der Nutzung.
Wesentlicher Bestandteil bei der Abwicklung von Geschäftsvorfällen ist die Erstellung und die Ausgabe eines Beleges (vgl. § 146a Abs. 2 AO, Belegausgabepflicht), welcher die Vorgaben des § 6 KassenSichV erfüllt. Was auch die Aufzeichnung diverser Zahlungswege mitvoraussetzt. Fehlt es an dieser Kassenfunktion (vgl. AEAO zu § 146a Tz. 1.2) liegt kein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a i.V.m. § 1 S. 1 KassenSichV vor.
DATEV Kassenbuch online besitzt die oben beschriebene Abrechnungsfunktion nicht.
Aus diesen Gründen benötigt das Kassenbuch online keine Absicherung durch eine TSE oder muss der Meldepflicht bei Finanzbehörden nachkommen.
Das Kassenbuch online bleibt weiterhin ein Datenverarbeitungssystem im Sinne der GoBD, welches sämtliche dort genannten Anforderungen erfüllt (vgl. Produktprüfung: Kassenbuch online).
Ich hoffe diese Stellungnahme hat geholfen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Johannes Koch
Produkt Owner von Kassenbuch online
DATEV eG
Sehr geehrter Herr Koch,
vielen Dank für Ihre Stellungnahme, die ich mit großem Interesse gelesen habe. Mehrere unserer Mandanten (im Übrigen unser Büro selbst auch) setzen das Datev Kassenbuch in DUO ein.
Mit großem Nachdruck möchte ich anregen, dass die Frage TSE ja oder nein noch einmal durch die Rechtsabteilung von Datev e.G. geprüft wird. Möglicherweise müsste sogar eine unabhängige Prüfung dieser Frage erfolgen. Sollte die Finanzverwaltung anderer Auffassung sein, so sind Haftungsansprüche gegen Steuerberater vorprogrammiert. Insofern ist die Abhandlung dieser Frage in einer Community nicht der richtige Weg - hier muss auf höchster Ebene der Datev etwas unternommen werden. Ich kann nur dringend raten, diesen Sachverhalt mit Prio 1 zu versehen!
Vielen Dank, dass Sie in dieser Sache aktiv werden.
Ich erwarte in dieser Sache von der Datev eine offizielle Stellungnahme - dies umso mehr als am 31.03.21 alle Fristen für die Installation einer TSE abgelaufen sind!
Mit freundlichem Gruß
Ulrich Schaper
@Steuerschaper schrieb:Insofern ist die Abhandlung dieser Frage in einer Community nicht der richtige Weg - hier muss auf höchster Ebene der Datev etwas unternommen werden. Ich kann nur dringend raten, diesen Sachverhalt mit Prio 1 zu versehen!
Klasse Einwand!
Dann sollten Sie aber auch den Weg über einen Servicekontakt gehen (dort die Rubrik "Nachricht an Vorstand"):
Ob man Ihnen nämlich hier in der geforderten Form antwortet, kann man nur hoffen. Passiert selten...