Hallo, wir haben einen Syndikus-Rechtsanwalt angestellt. Jetzt stellt sich für uns die Frage, ob für ihn ein Best-Zugang einzurichten ist? Welche Befugnisse hat der Syndikus-Rechtsanwalt im Best Gesellschaftspostfach? Wie habt ihr das mit angestellten Berufsträgern?
Über eine Antwort bin ich euch sehr verbunden.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Bei der megra haben wir einen angestellten Berater nicht ins beSt der Organisation aufgenommen. Das beSt hatte dieser "privat" eingerichtet und hätte alle Anfragen dann an die Organisation weitergeleitet, wo die Organisation statt der Angestellte dann geantwortet hätten.
Ich denke, egal, wie man's macht: die Medaille 🏅 hat immer 2 Seiten.
Habe ich es richtig verstanden, dass der Rechtsanwalt ein "einfacher" Angestellter ist? Greift dann überhaupt § 74 Abs. 2 StBerG das er ein best benötigt? Wir haben einen RA der aber auch Partner ist und somit ein best hat. Aber für mich liest es sich so, dass angestellte RAs kein best benötigen da sie nicht Teil der Berufsausübungsgesellschaften sind (siehe auch Punkt 2 der FAQs zum best BStBK_FAQ_StB-Plattform.pdf)
Hallo @JWerNeu,
wenn der Syndikus-Rechtsanwalt kein Mitglied der Steuerberaterkammer ist, ist ein BEST nicht möglich.
Der Syndikus-Rechtsanwalt hat aber ein BEA.
Ohne BEST besteht keine Möglichkeit des Syndikus-Rechtsanwalts, über das Gesellschaftspostfach zu versenden.
Der Zugriff auf die Nachrichten im BEST sind aber möglich (auch für alle anderen Mitarbeiter, egal ob StB oder Nicht-STB)
Ob der Syndikus Zugriff auf den Inhalt des Postfachs haben soll, ist ihre individuelle Entscheidung.
Natürlich sind die relevanten Themen Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht zu beachten.
Es ist nur den vertretungsberechtigten Personen Zugriff auf das Gemeinschafts-beSt zu gewähren, also den Personen, die für die Gesellschaft bei der Kammer registriert sind. Siehe FAQ 12.8 BStBK_FAQ_StB-Plattform.pdf Angestellte Berufsträger müssen sich jedoch, wenn sie StB sind, privat ein beSt einrichten und überwachen. Bei uns sind dieses Jahr z.B. die Kammerversammlungseinladungen über die beSt gekommen und auch ein Schreiben zur Einreichung der Gesellschafterliste von der Kammer.
Diese "privaten" Postfächer verwalten wir nicht in der Kanzlei. Da hier bei uns die Sparkasse anfängt, Nachrichten an die beSt-Postfächer zu schreiben, sollten auch die privaten Postfächer regelmäßig aufgerufen werden, um fehladressierte Nachrichten zeitnah bearbeiten zu können. Gerade der Sparkasse ist der Unterschied zwischen einem persönlichen Postfach und dem Gemeinschaftspostfach nicht bewusst.
Hallo, ich dachte, dass auch angestellte RA ein Zugang bekommen kann.
Ich wurde jetzt fündig und sehe, dass angestellte Berufsträger einen Zugang bekommen können.
Punkt 12.5. Damit ist auch ein Versenden möglich.
Uns geht es eher darum, dass wir dem Syndikus-Rechtsanwalt auch die Möglichkeit geben wollen, über das Gesellschaftspostfach Gerichtsverfahren selbstständig zu führen. Anderenfalls wäre die Verpflichtung stets, dass er uns die Daten weiterleitet oder wir alles signieren.
Er muss dann für die Gesellschaft als vertretungsberechtigt bei der Kammer angemeldet werden. Was die Kammer da noch an Anforderungen hat, weiß ich nicht.
Angestellte Berufsträger bekommen Zugriff auf das Gemeinschaftspostfach, wenn Sie der Kammer als vertretungsberechtigt gemeldet werden. Unsere angestellten StB sind nicht vertretungsberechtigt, können also auch nicht auf das Gemeinschaftspostfach zugreifen. Wenn der RA als vertretungs- und sendeberechtigt gemeldet wird, bekommt er mit dem Registrierungsbrief Zugriff auf das Gemeinschaftspostfach für das Senden. Abrufen kann man ja auch als normaler Angestellter, wenn das Recht erteilt wurde. Beim Senden kann er sich dann zukünftig selber mit dem Perso und dem Lesegerät rumärgern.
@wwinkelhausenDanke. So verstehe ich das auch.
Gibt es denn einen Grund, angestellte Berufsträger ein solches Postfach nicht einzurichten?
Wie funktioniert dann die Einreichung von Klagen etc.? Findet dies dann stets über die Partner statt?
Vor dem Postfach muss ja erst einmal die Entscheidung der Partner stehen, dass der RA vertretungsberechtigt für die Gesellschaft tätig sein darf. Das gilt dann ja nicht nur für Klagen, sondern in vielen anderen Bereichen auch. Ich meine, dass vertretungsberechtigte angestellte Berufsträger auch anders auf dem Briefbogen dargestellt werden müssen, Berufsrecht ist aber als Fachwirt nicht so meins. Die Haftpflicht der Gesellschaft könnte m.E. auch betroffen sein.
Wenn die Partner das Go geben, spricht natürlich nichts gegen die Postfachfreigabe.
Die Klage muss von dem vertretungsberechtigtem Berufsträger mit dem Ausweis "unterschrieben" werden, der auch in der Klage als Vertreter genannt ist. Wenn Partner A eine Klage formuliert und als Vertreter persönlich genannt wird, darf nicht Partner B die Klage "unterschreiben", weil Partner A schon im Urlaub ist. Nach Diktat verreist gibt es jetzt nicht mehr.
Nachdem auch ein Syndikus-Anwalt über ein beA-Postfach verfügen muss, würde ich mir ernsthaft überlegen, ob der Kollege auch zwingend Zugriff auf das BeSt benötigt.
Hallo @agmü , das war ich auch schon am Überlegen. Das Postfach ist dann aber doch sein persönliches, oder? Darf er darüber dann Klagen einreichen, bei der die Gesellschaft beauftragt wurde? Ich beschränke das jetzt mal auf Finanzgerichtsprozesse, denn ich weiß nicht, aus welchen Berufsträgern die Gesellschaft des TE besteht.
@wwinkelhausen schrieb:Hallo @agmü , das war ich auch schon am Überlegen. Das Postfach ist dann aber doch sein persönliches, oder? Darf er darüber dann Klagen einreichen, bei der die Gesellschaft beauftragt wurde? Ich beschränke das jetzt mal auf Finanzgerichtsprozesse, denn ich weiß nicht, aus welchen Berufsträgern die Gesellschaft des TE besteht.
Ja. Das nicht das einzelne Mitglied der BAG (Berufsausübungsgemeinschaft) mandatiert wurde, wird an dieser Stelle vom Gesetzgeber übergangen. In der Praxis läuft es so, die Klage wird mit dem "normalen" Rubrum
"Kläger
v.d.d. Kanzlei ....
gegen
FA .........
bezeichnet. Der Kollege steht als Unterzeichner unter der Klage und reicht diese über sein beA-Postfach ein, in diesem Fall genügt die einfache Signatur (Andreas G. Müller, Rechtsanwalt). Sobald der Berufsträger die Klage nicht selbst einreicht, sondern ein Kanzleikollege oder das Sekretariat, muss der Schriftsatz mit einer qeS versehen werden.
Die Gerichte erfassen als Prozessbevollmächtigten dann die Kanzlei, senden die Nachricht aber immer an das beA-Postfach des Berufsträgers, der die Klage eingereicht hat.
Aus der Praxis: Meine Kollegin hat eine Klage eingereicht. Das Gericht hat einen Termin während ihrer Urlaubsabwesenheit bestimmt. Statt den Termin verlegen zu lassen, war ich anwesend, was lediglich beim Kollegen, der die Gegenseite vertritt zu einer kurzen Irritation geführt hat. Das Protokoll (mit Vergleich) des Termins wurde zwar über das beA-Postfach der Kollegin zugestellt, ich habe mit meiner Signaturkarte die den Empfang der Zustellung bestätigt.
Das die urpsprüngliche Entscheidung des Gesetzgebers suboptimal war, zeigt sich daran, dass das beA zwischenzeitlich auch Kanzleipostfächer kennt. Allerdings haben sich diese in der Praxis - jedenfalls nach meiner Wahrnehmung - noch nicht wirklich durchgesetzt (der administrative Aufwand für das Kanzleipostfach ist einfach zu hoch).
Die Kanzleipostfächer haben - gerade bei größeren Kanzleien - sogar im Strafverfahren einen Nachteil. Nach § 137 Abs. 1 S. 3 StPO darf der Beschuldigte im Strafverfahren maximal drei Verteidiger wählen. Diese Begrenzung lässt sich auch nicht durch die Mandatierung einer RA-GmbH umgehen, da §59l Abs. 3 BRAO dies ausdrücklich ausschließt.
Ich kenne zwar keine Entscheidung, aber einem unwilligen Rechtmittelgericht traue ich durchaus zu, dass dieses die Einlegung eines Rechtsmittel über das "falsche" beA-Postfach als unwirksam qualifiziert. In so mancher Entscheidung zu diesem Thema aus anderen Bereichen war durchaus eine entsprechende Tendenz zu erkennen. So musste der Bundesgerichtshof am 12.06.2024 - Az. XII ZR 92/22, das OLG München darauf hinweisen, dass eine Berufung frühestens nach Eingang der Berufungsbegründung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden darf.
Wir sind keine Rechtsanwälte, daher ist das Problem der Strafvertreidigung für uns nicht existent. Partner sind Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.
Warum ist denn die Verwaltung des Gesellschaftspostfach zu hoch? Ich habe das noch nicht so richtig verstanden. Liegt es vielleicht daran, dass wenn eine Vielzahl von Klagen eingreicht wird, dann die interne Zuordnung schwierig wird?
@agmü Irgendwie sehr unausgegoren. Prüft denn dann das Gericht nicht, ob der beA-Postfachinhaber überhaupt vertretungsberechtigt ist für die Kanzlei? Beim beSt dürfen ja nur vertretungsberechtigte Personen über das Gemeinschaftspostfach senden. Analog zu Ihrem Fall könnte ja ein angestellter StB auf die Idee kommen, für eine Klage, die die Partner nicht wollen, sein persönliches beSt-Postfach zu nehmen, wenn das Gericht dann dieses auch verwendet, auch wenn die Kanzlei im Rubrum steht. Da ist einem Missbrauch doch Tür und Tor geöffnet, da eine Kanzlei doch nicht verlangen kann, dass die Postfächer von angestellten, nicht vertretungsberechtigten Berufsträgern von der Kanzlei ausgelesen werden.
Hallo @wwinkelhausen
zum Thema ob die Gerichte die Vertretungsberechtigung prüfen empfehle ich den Artikel in den NWB 32/2024 S. 2162 zum BFH-Urteil vom 28.06.2024.
Der Autor empfiehlt als Fazit, das Gesellschaftspostfach bis auf weiteres gar nicht zu nutzen, sondern nur die persönlichen Postfächer der Berufsträger, um das Problem zu umgehen.
Die persönlichen Postfächer dürfen aber m.M. aus Datenschutz- und Verschwiegenheitsgründen nicht in die Kanzleisoftware eingebunden werden. Und nun?
Im analogen Bereich konnten die Vertretungsberechtigten Personen andere Berufsträger der Kanzlei bevollmächtigen, einzelne Verfahren für die Gesellschaft zu führen. Die Kontrolle wurde durch interne Prozesse sichergestellt. Diese Möglichkeit der Vollmachten wurden durch die von der Rechtsprechung geforderte Identitätsprüfung aber anscheinend für den digitalen Weg nun abgeschafft. Was nicht sein kann!
Eine gute Idee (Digitalisierung der Justiz) wird durch überzogenes Nutzen der durch die Digitalisierung nun möglichen besseren Kontrollmöglichkeiten so verkompliziert, dass das neue Verfahren für die Ersteller nun komplizierter und aufwendiger ist als der analoge Ablauf.
Ich nehme an, dass das beim beA etwas anders funktioniert als beim beSt. Bei den Steuerberatern ist der Verwaltungsaufwand überschaubar. Da muss ich nur immer aufpassen, dass der richtige Partner die Schriftsätze wegschickt.
@JWerNeu schrieb:...
Warum ist denn die Verwaltung des Gesellschaftspostfach zu hoch? Ich habe das noch nicht so richtig verstanden. Liegt es vielleicht daran, dass wenn eine Vielzahl von Klagen eingreicht wird, dann die interne Zuordnung schwierig wird?
das beA-Postfach für die Anwälte war gemeint. Während das beSt von einem Unternehmen umgesetzt wurde, welches dem Grunde nach den Berufstand versteht😉, wurde das beA von einem Unternehmen mit der BRAK konzipiert, welches nur minimale Kenntnisse des Berufsstandes hat. Der deutlichste Unterschied zwischen beiden "Systemen" ist, dass das beA davon ausgeht, dass keine Kanzleiorganisationssoftware eingesetzt wird, sondern die WebSeite der "Standard" ist, während beim beSt die Ansätze genau umgekehrt sind.
zunächst muss die Gesellschaft im Register eingetragen werden. Wer bisher als GbR tätig war/ist hat daher extra Aufwand für die Eintragung. Dann wird das Postfach zusätzlich benötigt und es müssen für das Postfach SmartCards über die BNotK besorgt werden, die zusätzlich zur persönlichen SmartCard benötigt wird. ...
@wwinkelhausen schrieb:@agmü Irgendwie sehr unausgegoren. Prüft denn dann das Gericht nicht, ob der beA-Postfachinhaber überhaupt vertretungsberechtigt ist für die Kanzlei?
das ist gerade der "Charme" des beA. Die Prüfung erfolgt durch die BRAK. Dort muss ich meine Kanzlei angeben. Verlasse ich die Kanzlei muss ich den Kanzleiwechsel der Kammer mitteilen. Die Anstellung in einer Kanzlei muss ich ebenfalls mitteilen. Die Anstellung bei einem sonstigen Unternehmen muss ich mir letztlich sogar von der Kammer absegnen lassen (der Arbeitsvertrag muss es mir ermöglichen jederzeit die anwaltlichen Pflichten zu erfüllen).
@wwinkelhausen schrieb:.... Beim beSt dürfen ja nur vertretungsberechtigte Personen über das Gemeinschaftspostfach senden. ...
Das gilt beim Gemeinschaftspostfach auch. Nur kann die Kanzlei definieren, wer berechtigt ist.
@wwinkelhausen schrieb:... Analog zu Ihrem Fall könnte ja ein angestellter StB auf die Idee kommen, für eine Klage, die die Partner nicht wollen, sein persönliches beSt-Postfach zu nehmen, wenn das Gericht dann dieses auch verwendet, auch wenn die Kanzlei im Rubrum steht. Da ist einem Missbrauch doch Tür und Tor geöffnet, da eine Kanzlei doch nicht verlangen kann, dass die Postfächer von angestellten, nicht vertretungsberechtigten Berufsträgern von der Kanzlei ausgelesen werden.
Das ist kein Problem der Digitalisierung und des beSt/beA. Ein solches Vorgehen war zu analogen Zeiten bereits möglich. Zu analogen Zeiten war die Kontrolle noch schwieriger. In den Anfangstagen meiner Tätigkeit hatte ich auf der Gegenseite durchaus "Kollegen" die ihre Zulassung zurückgegeben haben. Ein Umstand der erst durch eine entsprechende Beschwerde bei der Kammer publik wurde.
@agmü Vielen Dank für die Einblicke, die Sie hier regelmäßig ermöglichen. Ich bin hier als Steuerfachwirt quasi für die best-Postfächer verantwortlich und muss die Berufsträger in die richtige Richtung scheuchen und bestimmen, wer was mit Perso unterschreibt.
@wwinkelhausen schrieb:@agmü Vielen Dank für die Einblicke, die Sie hier regelmäßig ermöglichen. Ich bin hier als Steuerfachwirt quasi für die best-Postfächer verantwortlich und muss die Berufsträger in die richtige Richtung scheuchen und bestimmen, wer was mit Perso unterschreibt.
gerne