Herr Wielgoß,
vielen dank, das ist mir schon bekannt, vollkommen richtig und ich bin mir dessen auch bewusst.
Mir ist da zwar auch nicht ganz wohl dabei, obwohl ich bis dato dort keine widerstreitende Nachricht erhalten habe, wollte aber meine Mandanten nicht wieder unmittelbar neu mit Formularen quälen. Ich praktiziere dies bereits seit "der ersten Stunde". Wir senden jede "interne" Vollmacht, die von der Amtlichen erheblich abweicht, an die Finanzämter und es gab noch nie eine Rückmeldung.
Was wäre denn die Konsequenz aus meiner Vorgehensweise? Gibt es da bereits Erfahrungen?
Edit: Erst letzte Woche habe ich unter Verweis der eingereichten Vollmacht einen Widerruf der Vollmacht per E-Mail an das Finanzamt geleitet, worauf zwei Tage später auch der Widerruf in der VDB-Datenbank als "storniert" vermerkt war.
Moin,
Erfahrung kann ich hierzu nicht beisteuern, da wir das amtliche Vollmachtsformular nutzen.
Keine Ahnung, ob das Finanzamt dies im Extremfall als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 383 b AO ansieht. Dies ist auf jeden Fall die Regelung, die angewandt wird, wenn z.B. keine Vollmacht vorliegt, diese aber in der VDB erfasst wird. Und da der § 80a AO als Voraussetzung für die Übermittlung das amtliche Formular vorschreibt, würde ich zumindest ein "Gefährdungspotential" sehen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Sehr geehrter Herr Lutz,
vielen Dank für den Hinweis; der 383b AO war mir jetzt so noch nicht geläufig; ich gestehe. Der gilt ja auch erst seit knapp zwei Jahren, da kann das schon mal vorkommen.
Gegen § 80a AO verstoße ich, das ist unzweifelhaft. Ob jetzt durch mein Vorgehen jedoch §383b (1) Nr. AO erfülle, würde ich bezweifeln, da ich tatsächlich Vollmachtsdaten einreiche, für die mir eine Vollmacht erteilt wurde.
Ich werde da die nächsten Tage (erstmal überschlafen) wohl mal qua "Selbstanzeige" den Sachverhalt mit meinem Hausfinanzamt eruieren.
Wir beißen in den sauren Apfel und geben den Mandanten zwei Vollmachten und rechtfertigen dies mit amtlichen Vorgaben. In Deutschland scheint Verständnis hierfür recht verbreitet zu sein.
Hallo Herr Mayer, genau diese Vorgehensweise hatte ich auch in Gedanken und ich bin ja geneigt, aus "Sicherheitsgründen" dies zumindest bei neuen Vollmachten ebenso zu praktizieren. Die individuelle sowie die amtliche.
Wenn dies zusammen erfolgt, sehe ich da auch keine Probleme.
Ich war eben in der Situation, Pionier in VDB, VASt und Steuerkonto online zu sein und hatten damals ( um 2014) schon reichlich Vollmachten eingeholt. Ab 2017 kamen dann die verpflichtenden Änderungen bezüglich der Vollmacht und wir hatten da schon deutlich über 100 Anlagen durchgeführt; selbstredend wollte ich dann
a) meinen Mandanten nicht nochmals damit behelligen
b) natürlich diesen ganzen Verwaltungsaufwand treiben
denn meine Vollmachten hatten ja bereits den "gewissen Inhalt".
Ich werde das tatsächlich mal mit dem Finanzamt auseinandersetzen, wie sie die Sache sehen. Würden jegliche Normen glasklar sein, gebe es bspw. keine Finanzgerichte. Ich will das auch nicht prozessieren und mich dann auch der von Ihnen genannten Vorgehensweise fügen.
Gerade den §383b (1) AO in Anwendung auf ein Versäumnis nach §80a AO sehe ich, genau genommen, als nicht erfüllt.
Meine Vorgehensweise könnte vielmehr daran scheitern, dass eine Widerruf der Vollmachten "medienbruchfrei" ebenfalls elektronisch erfolgen müsste und meine E-Mail-Widerrufe nicht mehr akzeptiert würden; aber auch dem kann abgeholfen werden...
Mal ne blöde Frage: Wozu braucht man denn zwei Vollmachten? Außer womöglich eben für Gemeinden, Krankenkassen, BGs. Aber fürs FA? Wir haben die VDB-Vollmacht, und gut?
Das sehe ich grundsätzlich genauso. Allerdings haben wir die Erfahrung gemacht, daß Finanzämter die Vollmacht per Haken in der EStE munter ignorieren und die Bescheide direkt den Mandanten zuschicken - und dann noch behaupten, es läge keine Vollmacht vor...
Viele Grüße
Tina Korte
Mal ne blöde Frage: Wozu braucht man denn zwei Vollmachten? Außer womöglich eben für Gemeinden, Krankenkassen, BGs. Aber fürs FA? Wir haben die VDB-Vollmacht, und gut?
Genau deswegen, hatte ich weiter oben erwähnt.
Hallo,
die Rechtslage ist m. E. eindeutig: Ohne unterschriebene Vollmacht nach amtlichen Muster keine elektronische Registrierung der Vollmacht. Es geht ja nicht nur um die Empfangsvollmacht sondern auch um den elektronischen Datenabruf sowie um die Hinweise auf den Formularen für den Vollmachtgeber.
Elektronisch registrierte Vollmachten müssen ggf. durch den Vollmachtnehmer auch elektronisch widerrufen werden. Dass die Finanzämter die Vollmachten teilweise auch nach Eingang des Widerrufs auf anderen Wegen löschen, liegt in solchen Fällen an der Fiktion des Widerrufs durch den Vollmachtgeber.
Viele Grüße
Christian Wielgoß
ich kann Ihnen in Ihren Antworten nur zustimmen.
Die Empfangsvollmacht in der ESt bezieht sich ausschließlich auf diese eine Steuererklärung und ändert sich nicht, wenn sich die VDB-Vollmacht hinsichtlich der Berechtigungen oder Beraterdaten ändert.
D.h. in diesem Zusammenhang: ESt sticht VDB-Vollmacht.
Deshalb wird davon abgeraten die Haken zur Empfangsvollmacht / Bekanntgabevollmacht in StE und VDB parallel zu setzen.
(In bestimmten Fällen mag es sinnvoll sein, zusätzlich in der ESt den Haken zu setzen. Letzten Endes ist es immer die Entscheidung des Beraters.)
Eine schöne Restwoche.
Mit freundlichem Gruß
Jennifer Hecht
DATEV eG
(In bestimmten Fällen mag es sinnvoll sein, zusätzlich in der ESt den Haken zu setzen. Letzten Endes ist es immer die Entscheidung des Beraters.)
allen
Hallo 0815, wir machen zwei Vollmachten, einmal die amtliche für den Belegabruf und dann noch eine "normale", die für den Durchschnittsmenschen verständlich und ansehnlicher ist, letztere verwenden wir gegenüber Dritten, z.B Hausverwaltungen.
Hallo,
ah, alles klar, also auch hier für andere Empfänger als die FinVerw. Das leuchtet ein und ist Usus. Danke für Ihre Rückmeldung.
Sehr gerne, die amtliche Vollmacht ist ja nicht nur ´"von Amtswegen" designet, sie sieht auch so aus. Kürzlich hatten wir auch den Fall, dass die oberste Zeile (mir dem Namen) abgeschnitten war als sie vom Mandanten zurückkam, weil das Ding gar so vollgequetscht ist.
Dass der Steuerberater eigene Formulare für die Behörden will scheinen die meisten Mandanten einzusehen. Hat jemand hier "Asterix erobert Rom" gesehen? Und erinnert sich an die Prüfung "ein Formular abzuholen, reine Formalität"? Ich nenne das immer "die deutsche Prüfung".
@jejo schrieb:Als "Vollmachtsdatenbankanfänger" wäre ich dankbar für Rückmeldungen, wie mit der (separaten) Empfangsbevollmächtigung in der Steuererklärung verfahren wird.
Bei eingepflegter unbefristeter Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank soll - so der DATEV-Hinweis direkt im Steuerprogramm - der Haken für die Empfangsvollmacht nicht gesetzt werden.
Wenn das alles reibungslos läuft, habe ich auch kein Problem diesem Hinweis zu folgen - allerdings treibt mich doch ein wenig die Sorge um, dass ich ohne diesen Haken die Bescheide künftig bei meinen Mandanten einsammeln muss ...
Wie sind die Erfahrungen hier? Kann ich diesen Haken - ohne das die Hände zittern und der Blutdruck steigt
- entfernen?
Gibt es hier inzwischen neue Erkenntnisse und/oder Erfahrungen in der Community?
Persönlich habe ich - "brav" nach dem DATEV-Hinweis - den Haken bei der Empfangsvollmacht rausgenommen!
Hätte ich mal besser sein lassen ☠️
Nachdem von der ersten Handvoll Erklärungen prompt zwei oder drei Bescheide dem Mandant zugestellt wurden habe ich die Haken ganz schnell wieder gesetzt (beziehungsweise fortan nicht mehr entfernt) ...
Wir lassen den Haken inzwischen raus.
Bislang kamen alle Bescheide auch zu uns.