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Umfrage: Freigabe der Steuererklärung vor dem Senden oder Bereitstellung nach Übermittlung?

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letzte Antwort am 09.07.2020 14:46:22 von Gelöschter Nutzer
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Alexander_Herrmann
Meister
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Nachricht 1 von 8
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Liebe Community,

 

der § 87d (3) AO lässt dem Steuerberater die Wahl, ob er:

 

  • dem Mandanten die erstellte Steuererklärung vor dem Übermitteln an das FA zur Prüfung und Freigabe zur Verfügung stellt (so der von der DATEV technisch vorgesehen Weg über die komprimierte Erklärung oder Freizeichnung Online)

oder

 

  • die Erklärung nach dem Erstellen sofort an das FA sendet und die Erklärung dem Mandanten erst anschließend zur Überprüfung zur Verfügung stellt und bei Beanstandungen entsprechende Korrekturen vornimmt und erneut sendet.

 

Mich würde interessieren, ob jemand die zweite Variante praktiziert und wie damit die Erfahrungen aussehen.

 

Vielen Dank im Voraus.

RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
Mitglied im DATEV Vertreterrat
aschreiber
Fachmann
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Nachricht 2 von 8
464 Mal angesehen

Hallo Herr Herrmann,

 

wir praktizieren die 2. Variante. Bisher gab es da noch nie Probleme. Die Fälle, in denen noch was zu korrigieren war, sind sehr wenige.

Freundliche Grüße
Alexander Schreiber
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a_sperber
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 8
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Sehr geehrter Herr Herrmann,

 

wenn eine Erklärung auf den "letzten Drücker" fertiggestellt werden muss, nutzen wir auch die zweite Variante, um Verzögerungen und eventuelle Zuschläge für den Mandanten etc. zu vermeiden. Geht aber natürlich nur, wenn die Datenlage für die Erklärung den Eindruck auf Vollständigkeit macht. Gab dabei aber auch noch keine Schwierigkeiten.

 

MfkG

 

 

Alexander Sperber
Schorndorf und Schwäbisch Gmünd
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bodensee
Allwissender
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Nachricht 4 von 8
439 Mal angesehen

Sehr geehrter Herr Herrmann, 

 

ich nutze in der Kanzlei fast ausschließlich die Variante 2 und hatte damit noch nie ein Problem. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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olafbietz
Meister
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Nachricht 5 von 8
428 Mal angesehen

Ich nutze fast ausschließlich Weg 1. Weg 2 wenn es sehr eilt.

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m_brunzendorf
Meister
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Nachricht 6 von 8
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Wir nutzen ebenso fast 100%ig Weg 1.

 

Weg 2 nur, wenn der Mandant vorab mitgeteilt hat, dass er bei Fristablauf "nicht im Lande ist".

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 7 von 8
411 Mal angesehen
@bodensee  schrieb:

Sehr geehrter Herr Herrmann, 

ich nutze in der Kanzlei fast ausschließlich die Variante 2 und hatte damit noch nie ein Problem. 

 


 

Bei uns auch 99,9% Variante 2 

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 8 von 8
373 Mal angesehen

Immer Variante 1, denn ansonsten kommt der nächste knallharte Anwalt gegen den Steuerberater um die Ecke und klagt, weil der Mandant die Erklärung ja gar nicht unterschrieben hat. Natürlich die gern gezogene Nr. 1 Standardkarte vor allem im Lichte von Steuerhinterziehung (Mandant hat nicht unterschrieben, der StB ist halt der Straftäter) und Schadenersatzforderungen. Entsprechende Urteile gab es, das kennen die Anwälte natürlich. 

 

Niemals Variante 2, denn ich sollte als StB (meiner Meinung nach) auch niemals etwas an das Finanzamt senden, wenn der Mandant es nicht vorher gesehen hat und auch nicht selber sein OK, respektive seine Unterschrift gegeben hat. Wenn der Mandant zu spät ist, ist das sein Problem.

 

Wer damit noch kein Problem hatte, ist dafür natürlich nicht sensibilisiert. Mir hat es gegen die entsprechenden Anwälte aber schon sehr geholfen.

 

 

 

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letzte Antwort am 09.07.2020 14:46:22 von Gelöschter Nutzer
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