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KSt und GewSt Erklärung bei Vereinen: keine Ausgabe der Null-GewSt Erklärung?

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letzte Antwort am 18.10.2023 11:56:09 von Uwe_Lutz
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StB_
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Hallo Datev-"Steuerleute",

nach der Erstellung der KSt Erklärung eines Vereins mit einem Zweckbetrieb ohne steuerpflichtigem WG, wurde vom Datevprogramm nur die KSt Erklärung an das Finanzamt bereitgestellt und übermittelt. Das Finanzamt hätte  aber gerne auch ein GewSt Erklärung (auch wenn Null).

Wie bekomme ich das hin?

Danke und viele Grüße

Uwe_Lutz
Überflieger
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Vielleicht hilft es. dem Finanzamt einmal einen Blick in die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung zu empfehlen:

 

§ 25 GewStDV sagt aus:

 

Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben 

(...)

5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5000 Euro überstiegen hat;

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

StB_
Erfahrener
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.. und auch den Beratenden hilft ein Blick ins Gesetz... 🙂 Danke

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StB_
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.. und dann doch noch direkt eine weitere Frage an das "wandelnde Lexikon": Der Verlust bei einer nicht steuerbefreiten GmbH betrug 123,05 €. Das Datevprogramm rundet bei der Übergabe aus Rechnungswesen zugunsten des Mandanten auf - 124 €, das Finanzamt kaufmännisch - 123 €.

Wissen Sie auch hier, was richtig wäre (dann gibt es nicht immer eine Abweichung von € 1).

Vielen Dank

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Grundsätzlich ja immer zu Gunsten des Stpfl. runden - aber um derartige Abweichungen zwischen DATEV und FA kümmere ich mich inzwischen nicht mehr - da geht die manuelle Anpassung (leider) schneller...

StB_
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Hallo Herr Lutz,

danke, so mach ich das eigentlich auch, aber diesmal waren es drei Bescheide für drei Jahren, wo dadurch der Verlustvortrag jedes Jahr um den Euro differiert. 

@Datev: Können Sie das mal zum nächsten Termin mit ihren FinanzamtsrechenzentrumskollegInnen 🙂 mitnehmen?Dann verschwinden auch bei den Bescheidabgleichen die 1 € Differenzen, die dann immer als Abweichung ausgewiesen werden.

Schluchtensauerser
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Ich habe nun einen Verein mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit mehr als 5.000 Euro Gewinn. Also GewSt-Erklärung über das Programm "GewSt". Soweit - so gut.

 

In diesem Programm kann ich aber keinen e.V. als Rechtsform angeben.

 

Und egal, welche Rechtsform ich angebe, es wird immer der Freibetrag von 24.500 Euro in der Berechnungsliste angesetzt, obwohl nur 5.000 Euro richtig sind?

 

????????

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
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m_brunzendorf
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Hallo.

 

Ich vermute, Sie gehen über das Programm Gewerbesteuer direkt.

 

Wenn Sie über das Programm Körperschaftsteuer in die Gewerbesteuer gehen, sollte es funktionieren.

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Schluchtensauerser
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Jein:  im KSt-Programm  wird der Freibetrag zwar richtig berechnet, wenn die Eingaben bei Neumond im Zenit der Venus erfolgen  (also nicht immer). Doch das KSt-Programm kann ich nicht nutzen (Berufsverband). Ich muss für einen Verein zwar 40 Euro jährlich zusätzlich bezahlen - darf dafür aber alles manuell berechnen und erfassen und versenden

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
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Neu_hier
Fachmann
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Abzugeben sind GewSt-Erklärungen meiner Meinung nach auch dann, wenn das FA eine Erklärung anfordert und dies (außerhalb der GewStDV) mit der AO argumentiert: 149 Abs. 1 S.2 A i.v.m 184 Abs. 1 S. 3 AO.

Danke
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Uwe_Lutz
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@Neu_hier  schrieb:

Abzugeben sind GewSt-Erklärungen meiner Meinung nach auch dann, wenn das FA eine Erklärung anfordert und dies (außerhalb der GewStDV) mit der AO argumentiert: 149 Abs. 1 S.2 A i.v.m 184 Abs. 1 S. 3 AO.


Wenn man dies so ganz pauschal sieht, könnte man die Regelung aus der GewStDV in dem Fall streichen, da die von Ihnen genannten Paragrafen in den maschinellen Anforderungen der Erklärungen angegeben sind.

 

Eine derartige Anforderung muss eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung sein. Und wenn der Freibetrag nicht überschritten ist und damit § 25 GewStDV zum Tragen kommt, muss das FA schon begründen (können), warum denn trotzdem eine Erklärung angefordert wird.

 

Dies kann im Einzelfall zwar vorkommen (insbesondere bei unklaren Hinzurechnungen), ich habe bisher aber nie eine Rückmeldung erhalten, wenn wir für einen Mandanten (egal, ob nun Verein bei € 5.000,00 oder Kleingewerbe, wenn unter € 24.500,00) auf die Regelung der GewStDV hingewiesen haben. Die Anforderung war dann immer vom Tisch.

Schluchtensauerser
Einsteiger
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Meine Erfahrung ist die, dass bei gewerblichen Unternehmen immer eine GewSt-Erklärung erwartet und angefordert wird:

 

Wenn eine Bürger gewerbliche Einkünfte hat, wird ein "Signal gesetzt" bei "gewerbliche Einkünfte" und "Gewerbesteuer". Damit erwartet "der Computer" eine GewSt-Erklärung.

 

Ein von mit hochgeschätzter vorsitzender Richter a.D. eines FG  prägte dafür in einem Seminar mal den Spruch "EDV geht vor AO"

 

Seit dem gebe ich immer im vorauseilendem Gehorsam eine GewSt-Erklärung ab.  Kostet den Mandant zwischen 43 und 100 Euro - eine Diskussion mit dem Finanzamt wäre teurer.   

 

Akademisch spannend ist aber: dieses "Signal setzten" dürfte keine Anforderung einer StE sein - sie löst aber  ("EDV vor AO") den Verspätungszuschlag aus.

  

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 13 von 15
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@Schluchtensauerser  schrieb:

 

Seit dem gebe ich immer im vorauseilendem Gehorsam eine GewSt-Erklärung ab.  Kostet den Mandant zwischen 43 und 100 Euro - eine Diskussion mit dem Finanzamt wäre teurer.   

  


Die Kosten entstehen bei den Mandanten jedes Jahr. Die "Diskussion" mit den Finanzämtern beschränkt sich im Regelfall auf eine Nachricht an das FA: "Ich bitte, nach § 25 Nr. xx GewStDV auf die Abgabe von GewSt-Erkl. zu verzichten, da der Freibetrag nicht überschritten ist." Dafür dürfte vermtl. kaum mehr berechnet werden...

bodensee
Experte
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Wie machen Sie dass dann in Verlustjahren ? Soll es im Verein ja auch geben und ohne Feststellung des Verlustes bei der GewSt auch kein Vortrag.  

 

Kann natürlich sein das dies irrelevant ist weil der Verlustvortrag erstmal mit Gewinnen auch unterhalb des Freibetrags verrechnet wird, aber generell darauf verzichten tue ich nicht. Auf Anforderung vom FA was bei Nichtabgabe häufig vorkommt reiche ich dann spätestens ein. Aber klar könnte man über die von Ihnen zitierte Vorschrift eine Befreiung erreichen..

 

Aber wie immer im Steuerrecht - keine Regel ohne Ausnahme. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Uwe_Lutz
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@bodensee  schrieb:

Wie machen Sie dass dann in Verlustjahren ? Soll es im Verein ja auch geben und ohne Feststellung des Verlustes bei der GewSt auch kein Vortrag.  

 


Bei gemeinnützigen Vereinen sollte ein Verlust (damit die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist) ja ohnehin zeitnah ausgeglichen werden. Wenn also doch mal ein Verlust eintritt und dieser im Folgejahr aufgrund Überschreitung des Freibetrages benötigt wird, kann man dann doch immer noch die Verlustfeststellung des Vorjahres nachholen. Aber wenn denn sonst der Freibetrag kaum erreicht wird, ist auch ein Verlust im Normalfall nicht für die Verrechnung notwendig bzw. würde ins Leere laufen.

 

Bei unseren Vereinen ist es aber eher so, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, wenn er denn überhaupt vorhanden ist, kaum ins Gewicht fällt.

 

Bei einem "normalen" Gewerbebetrieb würde ich im Falle eines Verlustes gerade im Erstjahr auf jeden Fall erst mal eine GewSt-Erklärung abgeben. Und auch in den Fällen, dass der Gewinn mal unter den Freibetrag rutscht aber dann auch wieder die Grenze überschreitet, ist die durchgängige Abgabe der GewSt-Erklärungen sinnvoll.

 

Aber gerade bei den "kleinen Krautern", bei denen über Jahre der Gewinn nicht an den Freibetrag rankommt, ist es m.E. sinnvoll, keine GewSt-Erklärungen zu erstellen. 

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 18.10.2023 11:56:09 von Uwe_Lutz
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