Frage bei der Lohnabrechnung in DTAV Lohn und Gehalt;
unterliegen die gewährten Sachbezüge (hier 44 € Tankgutschein) vom AG der Pfändung? Mit der der Lohnart 2480 werden die 44 der Pfändung unterworfen.
ja,
der Tankgutschein selbst kann natürlich nicht gepfändet werden, jedoch muss der Wert bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens mitgerechnet werden.
Steuerliche oder Sozialversicherungsrechtliche Freibeträge spielen bei der Berechnung von Pfändungen grundsätzlich keine Rolle!
Gruß
Hallo,
die Sachbezüge sind nicht unmittelbar pfändbar. Der Wert der Sachbezüge erhöht jedoch das pfändbare Gesamteinkommen. Das in Geld gezahlte Arbeitseinkommen ist insoweit pfändbar, als der unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der Sachbezüge gedeckt ist.
Dies bedeutet, dass ein Sachbezug bei der Berechnung zunächst als pfändbares Einkommen betrachtet wird. In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob das verbleibende Netto-Einkommen ohne diesen Sachbezug zur Tilgung der errechneten Pfändungsrate ausreicht.
Ein Beispiel zur Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommen bei Sachbezügen finden Sie in unserer LEXinform/Info-Datenbank im Dokument 9219389 unter Punkt 3.4.
Viele Grüße
Selina Heubeck
Personalwirtschaft
DATEV eG
Moin Frau Heubeck,
wir befassen uns derzeit auch mit dem Thema Sachbezüge. Wir führen seit dem 01.01.2020 Sachbezüge innerhalb der 44€ Freigrenze (Tankgutscheine etc.) auf der Abrechnung auf. Dieses machen wir über die Stammlohnart 869.
Bei der Berücksichtigung der Sachgutscheine innerhalb der Pfändung haben Sie unter anderem folgendes geantwortet:
Dies bedeutet, dass ein Sachbezug bei der Berechnung zunächst als pfändbares Einkommen betrachtet wird. In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob das verbleibende Netto-Einkommen ohne diesen Sachbezug zur Tilgung der errechneten Pfändungsrate ausreicht.
Wird beim verwenden der Lohnart 869 automatisch darauf geachtet, dass die von Ihnen dargestellten Schritte vollzogen werden oder ist unsererseits händisch noch etwas zu berechnen / zu beachten.
Vielen Dank vorab.
Lieben Gruß
Daniel Voß
Hallo Herr Voß,
da Sie die Stammlohnart 869 erwähnen, scheinen Sie mit LODAS abzurechnen.
Bei der Gewährung von Sachbezügen in Verbindung mit einer Pfändung ist eine fiktive Pfändungsberechnung durchzuführen. Das bedeutet, dass die Pfändungberechnung zunächst mit dem Sachbezug durchzuführen ist. Anschließend ist zu prüfen, ob der Auszahlungsbetrag unterhalb der Pfändungsgrenze liegt oder nicht. Diese Prüfung wird im Programm jedoch nicht automatisch durchgeführt.
Fällt der Arbeitnehmer mit dem Sachbezug unter die Pfändungsfreigrenze, darf der Sachbezug nicht gewährt werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Dokument Lohnpfändung (Beispiele für LODAS) unter Punkt 11.
Viele Grüße
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Es wird in diesem Beitrag beschrieben, dass der Sachbezug nicht pfändbar ist, aber bei der Berechnung mit einbezogen werden muss. Wie genau ist das gemeint? Aus den Dokumenten, erkennt man nur, dass bei Unterschreiten der Pfändungsfreigrenze der Betrag nicht gewährt werden darf und bei Überschreiten schon, aber nicht ob sich auch der Pfändungsabzugsbetrag dadurch erhöht. Denn dann wäre doch die Lohnart pfändbar. Dann wird mir doch allerdings jeden Monat ein falscher Pfändungsbetrag einbehalten. Wenn ich es fiktiv berechnen muss, muss ich dann auch den Abzugsbetrag selbst abziehen?
Wenn es nicht pfändbar ist, warum muss es dann berücksichtig werden? Es jedes Mal per Hand zu rechnen, wäre ja ein viel zu hoher Aufwand. Und es als pfändbaren Betrag zu schlüsseln, ist dann ja nicht korrekt. So ganz klar, ist mir diese Angelegenheit nicht.
@danifroböse schrieb:Wenn es nicht pfändbar ist, warum muss es dann berücksichtig werden? Es jedes Mal per Hand zu rechnen, wäre ja ein viel zu hoher Aufwand. Und es als pfändbaren Betrag zu schlüsseln, ist dann ja nicht korrekt. So ganz klar, ist mir diese Angelegenheit nicht.
Einfach mal Online suchen. Gibt genügend Auskünfte, da dies ja kein unübliches Thema ist. Hier nur einmal ein wichtiger Satz den man so auch gefunden hätte:
Besondere Regelung für die Pfändung des in Geld zahlbaren Betrags bei Zusammentreffen von Geld- und Naturalleistungen nach § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO bestehen. Dies setzt voraus, dass das Gesamteinkommen den unpfändbaren Betrag übersteigt (vgl. Zöller/Stöber § 850e Rn. 26).
Das Problem was Sie also haben: Es muss zwar einberechnet werden, aber darf zugleich nicht dazu führen, dass zu wenig ausgezahlt wird. Und da dies eben nicht automatisch passiert, muss es manuell geprüft werden.
Ich habe hierzu jetzt die 44 € unter pfändbares Nebeneinkommen Netto angegeben und dann wird mir auch der Pfändungswert abgezogen, der nach Pfändungstabelle korrekt ist. Also mit dem höheren Einkommen. Kann man so etwas denn nicht als zusätzliche Info im Dokument über Sachbezüge oder Einrichten für Pfändungen mit aufnehmen? Es ist doch sicherlich schwierig sich jeden Monat zu merken, dass man den Differenzbetrag unter den Bewegungsdaten erfasst. Zumal man ja dann jedes Mal selbst noch in der Pfändungstabelle schauen muss. So erfolgt die Berechnung doch gleich korrekt über das Lohnprogramm. Warum soll man es kompliziert machen, wenn es auch einfacher geht.
Hallo Frau Heinlein,
leider existiert in dem angegebenen Dokument der Punkt 11 nicht mehr.
Wenn der Sachbezug gewährt werden darf, erhöht sich dann der Pfändungsbetrag?
Hallo @rainer33,
Sie finden Informationen zur Abrechnung von Pfändungen in Verbindung mit Sachbezügen im Dokument 1008471 .