Hallo,
ich betreibe eine Beratung und habe meine Ehefrau als geringfügig Beschäftigte (450 €) -mit Statusfeststellungsverfahren- angestellt.
Die Betriebsprüfung verlangt nun die Stundenaufzeichnungen gem. § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV).
Ich finde dort aber nur unter Abs. 1 Nr. 5 die Pflicht, Beginn und Ende der Beschäftigung (also Einstellung und Ende der Tätigkeit, nicht die tägliche Arbeitszeit) vorzuhalten. Oder fällt diese Pflicht unter die "zeitliche Zuordnung" des Arbeitsentgeltes nach Nr. 10?
Nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (§ 1 Abs. 2) sind Ehegatten von dieser Pflicht befreit.
Wird hier mit zweierlei Maß gemessen? Oder kann man sich auf diesen Ausnahmetatbestand berufen?
Bei dieser Konstellation ist es jedenfalls sehr schwer (und wenn wirklich nötig mit einem unwirtschaftlichen Mehraufwand verbunden), diese Stundenaufzeichnungen zu führen, da ja immer wieder im Laufe des Tages z.B. Telefonate oder E-Mails auflaufen.
Vielen Dank für Ihre Hinweise!
Melle
Gelöst! Gehe zu Lösung.
In unserer Kanzlei wurden bisher für Minijob-Ehegatten seitens der Prüfer keine Stundenzettel angefordert. Vielleicht wollen die Prüfer darauf hinaus, dass es sich um sogenannte familienhafte Mitarbeit handelt.
Insofern würde ich es bevorzugen, Stundenzettel zu führen, und dies zu dokumentieren. Die nicht produktiven Zeiten können ja als Pause erfasst werden.
Mir gefällt die DATEV-Arbeitszeitdokumentation mit den Makros sehr gut.
Vielen Dank für den Hinweis, dass Stundenzettel nicht immer gefordert werden.
In einem derartigen Fall halte ich es wirklich für ein bürokratisches Monster.
Ich hätte daher noch gerne gewusst, ob es dafür eine Rechtsgrundlage gibt.
Guten Tag @Melle46 ,
natürlich gibt es da eine Rechtsgrundlage:
§ 1 Absatz 2 der Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den §§ 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindeslohndokumentationspflichtenverordnung - MiLoDokV) vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 31.07.2015 V1).
Mit den besten Grüßen für ein schönes Wochenende!
Hallo Melle46,
enge Familienangehörigen müssen keine Stundenachweise führen (siehe Link Minijobzentrale). Die Ausnahme wurde gemacht, damit sie bei einem möglichen Verfahren nicht in einen Gewissenkonflikt kommen, ähnlich wie bei der Regelung vor Gericht. Es muss nur sichergestellt werden, dass der Arbeitsverhältnis einem Arbeitsverhältnis wie mit fremden Dritten gleichgestellt ist. Stichwort Arbeitsvertrag.
Gruß
AK
Und jetzt kommt der Techie 🤓 und fragt, wenn es denn ein Muss ist, ob der Prüfer eine digitale Aufzeichnung via Smartphone akzeptiert?
atWork Zeiterfassung Stechuhr Ja, es ist etwas Mehraufwand aber die kann man sich schön mit der App zum Teil automatisieren 🤓.
Hallo metalposaunist,
Arbeitszeiten können elektronisch oder in Schriftform erfasst werden und bei der atWork-Zeiterfassung gibt es doch die Möglichkeit, einen Stundenzettel per E-Mail zu versenden.
Gruß
AK
Hallo AK 48599,
nach einer kurzen Auszeit komme ich erst heute dazu, mich um diese Frage zu kümmern. Vielen Dank für den Hinweis auf die Veröffentlichung der Minijobzentrale! Genauso sehe ich das auch, Rechtsgrundlage ist wohl § 1 Abs. 2 Mindestlohndokumentationsverordnung (MiLoDokV), wo es ausdrücklich heißt, dass im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeitende Ehegatten von dieser Pflicht befreit sind.
Jetzt gilt es nur noch, die Betriebsprüfung auch davon zu überzeugen, die ja unter Hinweis auf § 8 Beitragsverfahrensordnung (BVV) die Vorlage von Stundenaufzeichnungen verlangt hatte und den Hinweis auf die Befreiung nicht gelten lies.
Aber es kann ja eigentlich nicht sein, dass auf der einen Seite keine Aufzeichnungspflicht besteht und auf der Seite der Rentenversicherung eine Aufzeichnung gefordert wird. Das passt nicht zusammen!
Wenn in der MiLoDokV eine Befreiung ausgesprochen wurde, steht dies wohl über der Verpflichtung in § 8 BVV, denn wo keine Aufzeichnungspflicht besteht, kann logischerweise auch nichts zu den Entgeltunterlagen genommen werden!
Herzliche Grüße
Melle46
Eine DRV-Prüferin hatte auch vor 2 Jahre oder so gesagt, dass zwar nach dem Mindestlohngesetz der Minijobber-Ehegatte nicht aufzeichnungspflichtig ist, aber nach der BVV ja. Ich denke es geht hier um § 8 Absatz 2 Nr. 13 BVV.
Hallo tbehrens,
vielen Dank für den Hinweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 13 BVV.
Das ändert aber m.E. nichts an der Tatsache, dass nach der gemäß § 17 Nr. 4 MiLoG erlassenen Mindestlohndokumentationsverordnung in § 1 Abs. 2 der im Betrieb mitarbeitende Ehegatte ausnahmsweise von der Aufzeichnungspflicht befreit ist: "Wo nichts ist, kann auch bei einer Prüfung des Arbeitgebers nichts vorgelegt werden" !
Gruß Melle46
Hallo AK,
das bestätigt meine Auffassung!
Gruß Melle 46
Jetzt kommt die Gegenfrage. Arbeitnehmer online um genau diese Funktion erweitern und die Zeiten nach Freigabe durch den AG direkt im RZ in die Zeiterfassung schieben. Kanzlei ruft ab, prüft fertig ist die Laube.
Nein man kann die Zeiten manuell erfassen. Also wieder ein Medienbruch. Der AN sollte die gleich digital erfassen können.
Nebenbei könnte man die Krankmeldung übt AN-Online hochladen. Über einen zweiten Link das Foto der Ausfertigung für die Krankenkasse direkt versenden... 100 tolle Möglichkeiten. Und wir kriegen Lohn (Stamm)daten online. 🤷
Moin,
wenn ein DRV-Prüfer diese Aufzeichnungen auf Grundlage des § 8 BVV anfordert, sollte er doch auch sagen können, nach welchem Absatz / Nummer diese Verpflichtung besteht. Dann kann man versuchen, weiter dagegen zu argumentieren. So pauschal nur den Paragrafen ist schwierig.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Und nebenbei bemerkt: Um die Technik, wie Stunden hier aufgezeichnet werden können/dürfen/sollen, geht es hier überhaupt nicht. Dazu sollte bei Bedarf ein gesondertes Thema eröffnet werden. Siehe auch Kapern von Threads - DATEV-Community - 277669.
Vielen Dank Uwe Lutz für die Aussagen.
Die Beanstandung lautete lapidar:
"Der Inhalt der Entgeltunterlagen entspricht nicht im vollen Umfang den Anforderungen des § 8 BVV.
Es bedarf der Ergänzung um
-Stundenaufzeichnungen für geringfügig Beschäftigte."
Auf die Ausnahmeregelungen für Angehörige wurde überhaupt nicht eingegangen.
Ich halte das für einen Flüchtigkeitsfehler.
Im nächsten Absatz kam dann gleich der Hinweis eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit der Androhung einer Geldbuße bis 50.000 €).
Im Widerholungsfall werden wir ein entsprechendes Verfahren einleiten!
Ich bin einmal gespannt wie nun weiter verfahren wird.
Gruß und Frohe Ostern
Melle46