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rückwirkende Pfändung in Raten bedienen (Privatinsolvenz) in LuG

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letzte Antwort am 07.08.2023 15:20:44 von rschoepe
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b_b_
Einsteiger
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Liebe Community,

 

ein Mitarbeiter hat leider übersehen seinem Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren mitzuteilen, dass er bereits seit vielen Monaten eine Arbeitsstelle hat.

 

Dieser Treuhänder will nun rückwirkend ab 10/22 die pfändbaren Beträge von uns als Arbeitgeber.

Allerdings wäre der Treuhänder durch die hohe Nachforderung bereit diese in Raten zu erhalten.

 

Wie bzw. kann das überhaupt im Programm angelegt werden?

 

Pfändung und Haken Privatinsolvenz Zustellung 08/23 und 1. Abrechnung 10/22 angelegt

Der monatliche Pfändungsbetrag wird rückwirkend berechnet - allerdings wird dieser ja automatisch als Gesamtbetrag vom Netto in Abzug gebracht bei Abrechnung 8/23.

 

Selbst wenn ich einen "fixen Abzugsbetrag" hinterlegen würde, stimmt die laufende Pfändung, die ab 08/23 berücksichtigt werden muss, ja nicht mehr.

 

Kann hier jemand helfen?

Danke und Grüße

 

 

 

 

 

 

rschoepe
Fachmann
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Nachricht 2 von 11
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Ich würde als ersten Abrechnungsmonat 08/23 eintragen und einen eigenen Nettoabzug mit der vereinbarten Rate von 08/23 bis ??? anlegen. Das hat natürlich wiederum den Nachteil, dass die Rate manuell überwiesen werden muss und nicht mit den übrigen Zahlungen übermittelt wird.

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 11
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Hallo b_b,

 

ich bin mir gar nicht sicher, ob ein Arbeitgeber überhaupt verpflichtet ist, diese Nachberechnungen anzustellen und die "bisher versäumten" Beträge nun abzuführen. Haben Sie das mal geprüft? (Nicht alles, was Gläubiger(vertreter) oder Insolvenzanwälte (oftmals in einem sehr forschen Tonfall) verlangen, ist auch rechtens ....

 

Wäre es bei den vorgeschlagenen manuellen Überweisungen der Raten sinnvoll, sich vom Mitarbeiter die Aufforderung dazu geben lassen ... Als Arbeitgeber steht man ja immer zwischen Gläubiger und Mitarbeiter und somit zwischen Baum und Borke und mit einem Fuß schon im "Fettnapf" ....

 

Durch die manuelle Überweisung wird ja sehr wahrscheinlich das unpfändbare Einkommen unterschritten ...

 

Nachdenkliche Grüße und einen schönen Tag.

 

b_b_
Einsteiger
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Nachricht 4 von 11
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Das hat mir zuerst auch Bauchschmerzen bereitet.

Ist aber wohl durch § 287 Abs. 2 InsO und die unterschriebene Abtretungserklärung des Arbeitnehmers verpflichtend.

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b_b_
Einsteiger
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Das würde aber heißen, dass ich die berechnete Pfändung aus dem Programm für die Monate 10/22-7/23 nicht "laufen" lasse. Damit hat doch die Überweisung an den Treuhänder buchhalterisch keine Gegenbuchung!?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@b_b_  schrieb:

 

Ist aber wohl durch § 287 Abs. 2 InsO und die unterschriebene Abtretungserklärung des Arbeitnehmers verpflichtend.


Aber werden Abtretungen nicht erst mit Offenlegung gegenüber der Arbeitgeber wirksam?

 

Das sollten Sie auf jeden Fall rechtlich prüfen lassen, zumal man im Pfändungsbereich nach meiner Kenntnis nicht rückwirkend so viel abziehen darf, dass das Entgelt des aktuellen Monats unter die Pfändungsgrenze rutscht.

b_b_
Einsteiger
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Offengelegt ist es insofern, dass der Arbeitnehmer jetzt beim Treuhänder seine Lohnabrechnungen vorgelegt hat und dieser dadurch erfahren hat, dass er einen Arbeitgeber hat - Treuhänder hat dann Beschluss des Amtsgerichtes über Bestellung zum Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren (aus dem Jahr 2019!) an uns übersandt.

Darin würde ich die "Offenlegung" der Abtretung sehen.

 

Das Problem mit dem Rutschen unter die Pfändungsfreigrenze in 8/23 sehe ich eben auch - allerdings ist die Ratenzahlung, so dass es buchhalterisch noch aufgeht (selbst wenn ich manuell überweise) - in meinen Augen gar nicht möglich!?

 

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 8 von 11
433 Mal angesehen

Naja, der AN kann auch z.B. bei einer Bank für ein Darlehen sein Gehalt als Sicherung abtreten. Diese Abtretung erfolgt mit Aufnahme des Darlehens. Solange der AN die Darlehensraten tilgt, legt die Bank die Abtretung nicht offen, d.h. der Arbeitgeber erfährt hiervon erst einmal nichts.

 

Wenn der AN die Raten dann nicht mehr zahlt, legt die Bank die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber offen. Diese wirkt dann ab dem Moment, in dem der Arbeitgeber die Abtretung übersandt bekommt. Rückwirkende Abzüge für die Abtretung dürfen in dem Fall nicht erfolgen - werden von der Bank auch nicht gefordert.

 

Ob und warum dies bei einem Insolvenzverfahren anders sein sollte, weiß ich nicht.

 

Es kann aber natürlich für den AN sinnvoll sein, dass dies trotzdem berücksichtigt wird (damit es keine Probleme mit der Privatinsolvenz gibt). Wie hier aber genau vorzugehen ist, müsste rechtlich geklärt werden.

lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 9 von 11
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Ich schließ mich hier an:

 

Die Offenlegung muss nach meinem Verständnis (vom Gläubiger/Gläubigervertreter) gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen; und somit würde ich die pfändbaren Beträge erst ab 08/2023 berechnen und abführen.

 

Dass der Mitarbeiter durch seine Vergesslichkeit dem Insolvenzverwalter ggü. nun eventuell Probleme in seiner "Wohlverhaltensphase" bekommt, ist seine Angelegenheit. Er kann gerne von dem Betrag, der ab 08/2023 vom Arbeitgeber an ihn ausgezahlt wird, Raten für die Vergangenheit leisten. Wie hoch diese allerdings sind, würde ich als Arbeitgeber nicht berechnen.

 

Als Arbeitgeber würde ich mich im Rahmen meiner Fürsorgepflicht noch einverstanden erklären, vom Arbeitnehmer genannte Beträge im Rahmen von individuellen Überweisungen zu veranlassen. Mehr dann aber auch nicht. (Man kann als Arbeitgeber nicht die komplette Verantwortung für vergessliche Mitarbeiter oder schlafende Gläubiger/-vertreter übernehmen ... das sind alles mündige und damit selbstverantwortliche Menschen.)

 

Viele Grüße und viel Erfolg!

 

 

 

lohnhilfe
Meister
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Nachricht 10 von 11
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Als Ergänzung kann man ja die Pfändung einmal rückwirkend anlegen, per Probeabrechnung den Gesamt-Pfändungsbetrag ermitteln, dann die Pfändung umschlüsseln auf Beginn im aktuellen Monat, um dann den bisher nicht gezahlten Betrag geteilt durch die abgelaufenen Monate als individuellen Abzug/individuelle Überweisung in der Abrechnung mitlaufen zu lassen.

 

Grundsätzlich sehe ich es aber auch so: erst wenn die Abtretung dem Arbeitgeber gegenüber offengelegt wird, muss der Arbeitgeber sie bedienen. Was vorher war, muss der Arbeitnehmer ggf. selbst regeln.

LG
VM
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rschoepe
Fachmann
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@lohnhilfe  schrieb:

Als Ergänzung kann man ja die Pfändung einmal rückwirkend anlegen, per Probeabrechnung den Gesamt-Pfändungsbetrag ermitteln, dann die Pfändung umschlüsseln auf Beginn im aktuellen Monat, um dann den bisher nicht gezahlten Betrag geteilt durch die abgelaufenen Monate als individuellen Abzug/individuelle Überweisung in der Abrechnung mitlaufen zu lassen.


Ja, so in etwa meinte ich das. 🙂

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letzte Antwort am 07.08.2023 15:20:44 von rschoepe
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