abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

pauschale Nachversteuerung 25% von Sachbezügen

13
letzte Antwort am 02.08.2021 15:21:05 von renek
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
melanie_roeckl
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 14
2191 Mal angesehen

Hallo liebe Kollegen,

folgender Fall: 

nach der Lohnsteuerprüfung hat die Prüferin die Sachbezüge pauschal mit 25% nachversteuert. 

Muss ich jetzt auch die SV-Meldungen berichtigen??

Ich glaube mal was gelesen zu haben.

 

Liebe Grüße aus Bayern

renek
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 14
2181 Mal angesehen

Die SV kommt nur bei §37b (30%) dazu. Wurde mit 25% pauschal nach §40 versteuert heißt das SV-frei.

Schauen Sie mal hier: https://www.lohn-info.de/lohnsteuerpauschalierung.html

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 3 von 14
2146 Mal angesehen

@renek  schrieb:

Wurde mit 25% pauschal nach §40 versteuert heißt das SV-frei.


Aber doch nur, wenn dies bis zum 28.02. des Folgejahres in der LSt-Anmeldung gemeldet wurde. Wenn dies im Rahmen einer LSt-Prüfung erfolgt, greift die SV-Freiheit nicht.

0 Kudos
Jasmina25
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 14
2137 Mal angesehen

Pauschalierung der Lohnsteuer durch das Finanzamt (Nachholung/Nacherhebung von Lohnsteuer) bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung

Mit einer Lohnsteueraußenprüfung überprüft das zuständige Finanzamt bei einem Arbeitgeber die Rechtmäßigkeit der abgeführten Lohnsteuer. Nach § 38 Abs. 2 EStG ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer; dies gilt auch für den Fall einer Nettolohnvereinbarung. Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Die Einzelberechnung ist insbesondere dann, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind, mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Ist daher vom Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben, weil die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten wurde, kann diese mit einem zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben werden (§ 40 Abs. 1 EStG), wenn nicht ein fester Pauschsteuersatz in Betracht kommt (§ 40 Abs. 2 EStG, § 40a EStG und § 40b EStG). Voraussetzung für die Anwendung eines Pauschsteuersatzes ist, dass der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellt.

Diese Pauschalierung löst keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Lohnsteuerpauschalierung - Pauschalierung der Lohnsteuer (lohn-info.de)

 

Lohnsteuernachforderung / Sozialversicherung | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe

 

... ich bin mir nicht sicher.  Wenn man nicht nachvollziehen kann für welche Mitarbeiter die pauschale Lohnsteuer erhoben wurde, entfällt die SV - so meine ich mich bei einem ältern Fall erinnern zu können. Wenn es zugeordnet werden kann dann ist die SV wieder im Spiel. 

0 Kudos
renek
Meister
Offline Online
Nachricht 5 von 14
2116 Mal angesehen

@Uwe_Lutz  schrieb:
Wenn dies im Rahmen einer LSt-Prüfung erfolgt, greift die SV-Freiheit nicht.

Liest sich in Haufe Personal Office aber etwas anders:

Korrektur der Besteuerung nach Lohnsteueraußenprüfung

 

Wird die Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nachträglich korrigiert, führt dies nicht zu einer geänderten Beurteilung der Beitragspflicht.

 

Etwas anderes gilt lediglich in den seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres aufgrund der Beanstandung durch den Lohnsteueraußenprüfer für das vorherige Kalenderjahr

  • das Lohnkonto des Arbeitnehmers ändert und/oder
  • eine nachträgliche Pauschalbesteuerung vornimmt oder
  • einer Erhebung der Pauschalsteuer für das vorherige Kalenderjahr im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung durch die Finanzverwaltung zustimmt.

Und sollte das dann nicht im Prüfungsbericht stehen?

0 Kudos
d_z_
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 6 von 14
2101 Mal angesehen

Nachversteuerung bei der LSt- Prüfung führt nach derzeitiger Auffassung der RV nicht zur automatischen Beitragsfreiheit bei der SV. Man bezieht sich auf Änderungsmöglichkeit bis 28.02. des Folgejahres.

 

Habe aktuell den Fall einer nachträglich pauschalierten Betriebsveranstaltung auf dem Tisch - die RV berechnet die vollen Beiträge nach.

 

Aktuelle Auffassung RV ist in Lexinform 5300419 - Buchstabe e dargestellt.

 

 

 

 

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 7 von 14
2078 Mal angesehen

Moin,

 

bei dem zitierten Text aus Haufe ist dies m.E. nur etwas unglücklich formuliert.

 


@renek  schrieb:

Liest sich in Haufe Personal Office aber etwas anders:

Korrektur der Besteuerung nach Lohnsteueraußenprüfung

 

Wird die Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nachträglich korrigiert, führt dies nicht zu einer geänderten Beurteilung der Beitragspflicht.

 

Etwas anderes gilt lediglich in den seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres aufgrund der Beanstandung durch den Lohnsteueraußenprüfer für das vorherige Kalenderjahr

  • das Lohnkonto des Arbeitnehmers ändert und/oder
  • eine nachträgliche Pauschalbesteuerung vornimmt oder
  • einer Erhebung der Pauschalsteuer für das vorherige Kalenderjahr im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung durch die Finanzverwaltung zustimmt.




Ich verstehe dies so:

 

Es geht um einen Sachverhalt, der grundsätzlich lohnsteuer- und beitragspflichtig ist. Dies wird vom LSt-Prüfer aufgegriffen und im Rahmen einer Pauschalierung versteuert. Diese Pauschalierung führt nicht zu einer Änderung des sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, d.h. es bleibt sv-pflichtig.

 

Hiervon gibt es dann die Ausnahmen - also wenn man z.B. die Pauschalierung bis Ende Februar des Folgejahres vornimmt. Diese Ausnahme wäre nicht notwendig, wenn das Entgelt sv-frei wäre.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

0 Kudos
renek
Meister
Offline Online
Nachricht 8 von 14
2074 Mal angesehen

@Uwe_Lutz  schrieb:

 

Ich verstehe dies so:

 

Es geht um einen Sachverhalt, der grundsätzlich lohnsteuer- und beitragspflichtig ist. Dies wird vom LSt-Prüfer aufgegriffen und im Rahmen einer Pauschalierung versteuert. Diese Pauschalierung führt nicht zu einer Änderung des sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, d.h. es bleibt sv-pflichtig.


Genau da ist jetzt das Problem. Im Artikel geht es um die SV-Freiheit bei § 40 und dann kommt besagter Absatz. Genau deshalb verstehe ich das jetzt genau anders herum.

Ich würde da wirklich den Prüfer dazu fragen...

 

Ist nicht so das ich das nicht glaube, was Sie schreiben - ganz im Gegenteil - aber so wirklich eindeutig könnte ich es nirgends lesen und würde da aus Prinzip den Ball zurückspielen.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 9 von 14
2065 Mal angesehen

@renek  schrieb:

Ich würde da wirklich den Prüfer dazu fragen...

Ist nicht so das ich das nicht glaube, was Sie schreiben - ganz im Gegenteil - aber so wirklich eindeutig könnte ich es nirgends lesen und würde da aus Prinzip den Ball zurückspielen.

Dies ist m.E. durch die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung in und die hierzu ergangenen Erläuterungen der Sozialversicherungsträger (vgl. Punkt 5 in der Besprechungsniederschrift) inzwischen eindeutig (?) geregelt:

 

Deutsche Rentenversicherung - Homepage - Download aller Tagesordnungspunkte sowie deren Anlagen (deutsche-rentenversicherung.de)

 

(oder in Lexinform unter Dokument 0208245 zu finden).

 

 

renek
Meister
Offline Online
Nachricht 10 von 14
2052 Mal angesehen

Okay, wer weiterführende Links nutzt und Romane lesen zum Hobby hat, findet in Haufe dann das:

4. Nachträgliche Änderung der lohnsteuerrechtlichen Behandlung

 

Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und im Hinblick auf die nach der Verordnungsermächtigung in § 17 SGB IV anzustrebende möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts wirkt sich eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein geltend gemachte Möglichkeit der Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV demnach nur aus, wenn der Arbeitgeber die von ihm vorgenommene steuerrechtliche Behandlung noch ändern kann. Eine mit der Entgeltabrechnung vorgenommene lohnsteuerpflichtige Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen kann vom Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also längstens bis zum 28.02. des Folgejahres (§ 41b EStG), geändert werden.

 


Damit ist das dann klar (und zufällig findet sich das in unserer laufenden SV-Prüfung auch 🤢).

Shame on me dieses mal. Also ja, SV-Pflicht trotz § 40 EStG.

 

Man lernt ja nie aus.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 11 von 14
2043 Mal angesehen

@renek  schrieb:

 

 

Man lernt ja nie aus.


Dafür haben wir doch die Community 😃

0 Kudos
d_z_
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 12 von 14
2039 Mal angesehen

Ganz so klar ist die Sache noch nicht:

 

SG Oldenburg 

 

Die Argumentationskette finde ich schlüssig. Hier wurde zwar freiwillig pauschaliert, aber das sollte auch für die Pauschalierung in der LSt Prüfung anwendbar sein. 

 

PS: Urteil ist doch recht kurz

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 13 von 14
2011 Mal angesehen

@Jasmina25  schrieb:

 

 

... ich bin mir nicht sicher.  Wenn man nicht nachvollziehen kann für welche Mitarbeiter die pauschale Lohnsteuer erhoben wurde, entfällt die SV - so meine ich mich bei einem ältern Fall erinnern zu können. Wenn es zugeordnet werden kann dann ist die SV wieder im Spiel. 



In diesem Fall erhebt die Sozialversicherung die Beiträge auch pauschal, sonst wäre es auch nie zuzuordnen...

0 Kudos
renek
Meister
Offline Online
Nachricht 14 von 14
1987 Mal angesehen

Hier wurde aber eine ursprüngliche Pauschalierung geändert. Das werte ich mal als Rückwirkung. Wenn es diese nicht gegeben hätte, würde ja sehr wohl der Zeitraum überschritten...

0 Kudos
13
letzte Antwort am 02.08.2021 15:21:05 von renek
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage