Liebe Community,
ich musste bei einem AN mehrere Pfändungen vom selben Gläubiger, nur mit anderen Beträgen, einpflegen.
Die Pfändungen sind alle am selben Tag eingegangen, sodass ich als Rang die Nr. 4 bei allen eingetragen habe. (es liegen andere Vor-Pfändungen 1-3 vor) Nun bemerke ich, dass die Pfändungen mit dem Rang 4 nicht auf den Auswertungen erscheint. Woran kann das liegen?
Vielen Dank
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Sind auf den Umschlägen keine Uhrzeiten erfasst worden? Danach richtet sich die Rangfolge der am selben Tag eingegangenen Pfändungen.
Und wenn keine Uhrzeit erfasst ist oder die Pfändungen mit derselben Zustellung kamen, würde ich nach Postausgang beim Gläubiger bzw. Datum des Pfändungsbeschlusses gehen. Wenn mehrere aktive Pfändungen den gleichen Rang haben, bekommt LODAS das nicht auf die Reihe. Würde dir ja genauso gehen.
Hallo,
das Thema hatte ich auch schon mal. Ich hatte damals bei der zuständigen Stelle nachgefragt und diese Info dazu erhalten:
Reihenfolge Pfändungen
Wenn mehrere Pfändungen mit demselben Datum eingehen, dann muss man beim Geschäftszeichen nach der Jahreszahl und nach der kleinsten Nummer schauen:
Beispiel: 3 Pfändungen (alle das gleiche Datum) mit den GZ:
GZ 033536-2022-948221-G210102 (2022 ist das Jahr 2022) Also Pfändung 1. Rang
GZ 007926-2023-948221-G210102 (beide gleiches Jahr, also Zahl 7926 < 7930 also Rang 2
GZ 007930-2023-948221-G210102 Rang 3
Bei der Drittschuldner Erklärung müssen die gleichzeitig eingetroffenen Pfändungen nicht als Vorpfändungen angegeben werden.
Guten Morgen!
Wie ist das, wenn der Arbeitgeber selbst eine Forderung z. B. aus Überzahlung aus 2024 hat und während Krankengeldbezug in 2025 flattert eine Pfändung herein und ab 12/2025 wird wieder Gehalt nach Ende Krankengeldbezug gezahlt. Was hat da Vorrang? Arbeitgeber oder Gläubiger?
Gruß
Der Gläubiger. Der Arbeitgeber müsste selbst pfänden, damit die Forderungen entsprechend berücksichtigt werden, oder warten, bis die Pfändung abbezahlt ist.
O.K., dachte ich mir schon fast. Danke!
@rschoepe schrieb:Der Arbeitgeber müsste selbst pfänden, damit die Forderungen entsprechend berücksichtigt werden
Da wäre ich mir nicht so sicher, da der Arbeitgeber aufrechnet und nicht pfänden muss.
Die genauen rechtlichen Unterscheidungen wüsste ich aber so jetzt auch nicht.
@rschoepe schrieb:Der Gläubiger. Der Arbeitgeber müsste selbst pfänden, damit die Forderungen entsprechend berücksichtigt werden, oder warten, bis die Pfändung abbezahlt ist.
Dazu habe ich hier noch einen Fachtext zur kritischen Würdigung:
https://www.haufe.de/id/beitrag/1-forderungspfaendung-6-aufrechnung-HI15701407.html
Wie bereits in anderen Pfändungsfällen bereits empfohlen, sollte man sich in dieser Hinsicht der Aussage eines fachkundigen Dritten versichern ... (Ich weiß, das ist als Lohnabrechner innerhalb der engen zeitlichen Grenzen und der Komplexität der Sachverhalte nicht immer möglich.)
Als Arbeitgeber könnte man mit dem Mitarbeiter aber eine Gespräch führen und herausfinden, ob der Mitarbeiter die Möglichkeit hat, auch außerhalb der Pfändungsfreigrenze freiwillig die Überzahlung (ggf. in kleineren Raten) an den Arbeitgeber zurückzuzahlen - vor allem, wenn wegen eines kleinen Überzahlbetrages und einer vorrangigen sehr hohen Pfändung der Arbeitgeber monate- oder jahrelang auf die Aufrechnung warten müsste.
VG
Interessant. Bei der Aufrechnung scheint mir aber zwingend, dass es eine beidseitige Vereinbarung zur Rückzahlung geben muss. Ein reines auffordern des Arbeitgebers zur Rückzahlung dürfte wohl nicht ausreichend sein. Aber Papier und geduldig und so...