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kein Abschlag bei PV wegen Wegfall des Erziehungsaufwandes

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letzte Antwort am 11.08.2023 12:32:49 von lohnhilfe
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lohnexperte
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Liebe Community,

 

im DATEV-Dokument 9226127 wird unter 3.1. erläutert, dass das Kontrollkästchen Kind für PV-Abschlagsermittlung nicht berücksichtigen (neu ab Version 12.55) aktiviert werden kann, wenn das Kind trotz Nichtvollendung des 25. Lebensjahres nicht oder nicht mehr für die PV-Abschlagsermittlung berücksichtigt werden soll (z. B. bei Wegfall des Erziehungsaufwandes).

 

Hier wird auf den tatsächlichen Erziehungsaufwand abgestellt, der doch durch die Grenze des 25. Lebensjahres eben gerade vom Gesetzgeber pauschal angenommen wird. Ich war bisher der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer für all seine noch nicht 25 Jahre alten Kinder den Abschlag erhält, auch wenn diese Kinder bereits eigene Hausstände und /oder gar Familien gegründet haben ... Liege ich da falsch?

 

In welchen konkreten Konstellationen ist also dieses Kontrollkästchen zu aktivieren? (Es wird ja immer wilder mit diesem PUEG...)

 

Viele Grüße und einen schönen Tag!

 

 

FrauSmith
Fortgeschrittener
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Ich denke hier zB an Pflegekinder. 
Wenn das Pflegekind nicht mehr in der Pflegefamilie lebt.

Oder wenn das Kind bei getrennt lebenden Eltern zum anderen Elternteil zieht. Sowas kommt ja nun schon öfter vor.

 

 

 

Die Frage ist wie das Steuerbüro bzw. der Arbeitgeber das mitbekommt. Außer der Arbeitnehmer teilt das von sich aus mit. 

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lohnexperte
Meister
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Hallo Frau Schmidt,

 

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.

 

Ihr erstes Beispiel leuchtet mir ein, weil ofenbar an Pflegefamilien höhere Anforderungen gestellt werden.

 

Ihr zweites Beispiel kann ich nicht nachvollziehen, da bei leiblichen Kindern meines Wissens stets beide Elternteile den Abschlag beanspruchen können; und zwar unabhängig vom Wohnort des Kindes. Oder liege ich hier falsch?

 

Viele Grüße

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FrauSmith
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Ja, das habe ich falsch formuliert 

 

Ich habe hier an Stiefkinder gedacht. 

Lebt das Stiefkind erst in der eigenen Familie und zieht dann zur Familie der Ex- Partner/in fällt die Beitragsreduzierung für das Stiefelternteil mit .

 

Ist für mich aber kaum prüfbar. Ich fordere ja nicht jährlich eine Meldebescheinigung an ….

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vw
Erfahrener
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Hallo zusammen,

hier sind auf S. 23 beispielhaft auch nur drei mögliche Gründe genannt.

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
LODAS2
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ich kann den Anhang leider nicht öffnen.

 

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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@LODAS2  schrieb:

ich kann den Anhang leider nicht öffnen.

 


Da gibt es derzeit ein Problem in der Community-Software: Virenscan läuft... - DATEV-Community - 368795

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lohnexperte
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Hallo vw,

 

ganz herzlichen Dank für die Quellenangabe. Da bewahrheitet sich mal wieder der Spruch "Ein Blick in´s Gesetz erspart uns viel Geschwäz!" (Volker Hartmann)

 

Die drei genannten Gründe sind zumindest nachvollziehbar. Der von Frau Schmidt vermutete Fall, dass man für Stiefkinder wegen deren Wohnortwechsels eine Beitragsreduzierung "einbüßt", kann damit fast ausgeschlossen werden. Hier scheitert es wahrscheinlich an der praktischen Unmöglichkeit, regelmäßig die Meldebescheinigungen für Stiefkinder einzufordern und damit den Status der Stiefelterneigenschaft zu prüfen. DAS WIRD UNS DANN JA DAS DIGITALE VERFAHREN AB 2025 ABNEHMEN. 🙂

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

PS: Ich habe gestern in einem Webinar zum Thema PUEG ab 01.07.2023 etwas über die Hintergründe des PUEG erfahren - hochinteressant:

 

1. Die vom Bundesverfassungsgericht verlangte (dauerhafte? - analog der Elterneigenschaft lebenslangen?) Besserstellung von Eltern mit mehreren Kindern wurde vom Gesetzgeber auf die Zeit der Erziehungsarbeit (pauschal) begrenzt. Ob diese Begrenzung tatsächlich den Anforderungen des BVerfG entspricht, wäre zu prüfen. Die Begrenzung auf die Zeit der Erziehungsarbeit (ein schlechtes Argument in meinen Augen, wenn man dann das vollendete 25. Lebensjahr als Grenze zieht) soll wohl auf "Anregung" der Deutschen Rentenversicherung eingearbeitet worden sein, weil sich diese sonst einer unmöglich zu bewältigenden Prüfarbeit aller Leistungsbezieher gegenüber gesehen hätte. (ala: Liebe Frau Hochbetagte! Die Dt. RV gratuliert ganz herzlich zu ihrem 94. Geburtstag! Wir freuen uns, ihnen mitteilen zu können, dass der Gesetzgeber im PUEG eine dauerhafte Beitragsreduzierung für Sie festgelegt hat, wenn Sie in Ihrem Leben Erziehungsarbeit für mindestens zwei Kinder erbracht haben. Die Beitragsreduzierung berücksichtigen wir gerne ab dem Zeitpunkt, ab dem uns die Nachweise Ihrer Erziehungsarbeit - beispielsweise Kopien der Geburtsurkunden ihrer leiblichen Kinder - von Ihnen vorgelegt wurden. Gerne können Sie diese Belege auch über Ihr mobiles Endgerät hochladen, nachdem Sie sich auf unserer Homepage oder unserer App registriert und Ihren elektronischen Personalausweis legitimiert haben. Wie einfach das Hochladen der Unterlagen funktiniert, können Sie die in unserem Hilfevideo anschauen, welches Sie durch das Scannen der QR-Codes am Ende dieses Anschreibens erreichen. Falls Sie trotz Ihres Alters noch immer nicht wissen sollten, wie unser einfaches, unkompliziertes und bürgerfreundliches digitales Verfahren funktioniert, besuchen Sie doch unser Webinar oder einen Kurs an der Volkshochschule ihres Heimatortes!")

 

2. Obwohl die Beitragsreduzierung weder digital erfolgen kann noch abschließend durchdacht war, drängten die Pflegekassen auf eine möglichst zeitige Umsetzung, weil das Geld augrund der Beitragserhöhung dringend benötigt wird.

 

Fazit: Das Urteil des BVerfG wird nur teilweise und dann noch schlecht umgesetzt, weil die Dt. Rentenversicherung die Prüfarbeit nicht zu leisten vermag und die Pflegekassen das Geld brauchen ...

 

 

 

lohnhilfe
Meister
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Ich habe vorgestern noch bei einem Mitarbeiter 4 Kinder hinterlegt, alle unter 25. Der Mehraufwand für die Erziehung war bei ihm ganze 18 € wert... Da kann man eigentlich nur noch mit dem Kopf schütteln...

LG
VM
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letzte Antwort am 11.08.2023 12:32:49 von lohnhilfe
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