Hallo,
wir haben einen Mandanten, der einen Mitarbeiter in dauerhafter Nachtschicht beschäftigen wird und deshalb einen Nachtzuschlag zahlen muss.
Es existiert kein Tarifvertrag, keine Betriebsvereinbarung und im Arbeitsvertrag ist zum Thema Nachtzuschlag nichts geregelt, d.h. es gelten die gesetzl. Regelungen.
Der Mitarbeiter wird dauerhaft von 22Uhr - 6 Uhr beschäftigt sein (werktags).
Wie hoch muss der Nachtzuschlag sein?
23 Uhr - 00 Uhr 25 % des Grundlohns/h als Nachtzuschlag
00 Uhr - 04 Uhr 40 % des Grundlohns/h als Nachtzuschlag
04 Uhr - 06 Uhr 25 % des Grundlohns/h als Nachtzuschlag
Oder:
23 Uhr - 6 Uhr 25 % des Grundlohns/h als Nachtzuschlag
Was ist davon richtig?
Ich bin irritiert von 40 % Nachtzuschlag, da im Steuerrecht angegeben ist, dass zwischen 00 - 04 Uhr 40 % Nachtzuschlag steuerfrei sein müssen.
Danke im Voraus!
Moin EC,
der Nachtzuschlag für die Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr kann bis zu 40% betragen, aber nur, wenn die Arbeit vor 0 Uhr angetreten worden ist. (§ 3b Abs. 3 EStG)
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG muss lediglich ein angemessener Zuschlag gezahlt werden. Somit ist Ihr Mandant nicht verpflichtet, die 40% zu zahlen, sondern kann für die gesamte Nachtzeit bei 25% bleiben.
Übrigens gilt die Nachtzeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr! Schauen Sie sich mal den § 3b EStG mit den dazugehörigen Richtlinien in Ruhe an, da steht alles dazu drin.
Viele Grüße
Martin Seemann
@EC63263 schrieb:Es existiert kein Tarifvertrag, keine Betriebsvereinbarung und im Arbeitsvertrag ist zum Thema Nachtzuschlag nichts geregelt, d.h. es gelten die gesetzl. Regelungen.
Da gibt es ein schönes Wort: "kann".
Der S/F/NZ ist eine Kann-Regelung die Ihnen lediglich sagt, bis zu welcher Maximal-Höhe ein Zuschlag steuerfrei geleistet werden kann. Sie dürfen ja auch 200%, mit der Folge dass das dann normaler Arbeitslohn nach §19 EStG ist...
EDIT:
@MartinSeemann, folgende Aussage ist falsch!
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG muss lediglich ein angemessener Zuschlag gezahlt werden.
Es muss Freizeit ODER Zuschlag gezahlt werden. Ist ein großer Unterschied!
Hallo Herr Seemann,
ok, vielen Dank für die Info.
Ja, im § 3b EStG ist angegeben, dass Nachtzeit zwischen 20 - 6 Uhr gilt.
Aber laut Arbeitsrecht § 2 ArbZG gilt Nachtarbeit zwischen 23 - 6 Uhr. Nachtarbeit gilt demnach, wenn die Arbeitszeit mind. 2 Stunden in diesem Rahmen liegen (23 - 6 Uhr).
Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass ja der Nachtzuschlag lt. Arbeitsrecht erst ab 23 Uhr zu zahlen ist.
Ist das falsch?
Leider komme ich zwischen Arbeitsrecht und Steuerrecht in dieser Thematik durcheinander.
Das mit der Freizeit ist mir bekannt. Aber es wurde nach dem Zuschlag gefragt.
Hallo EC,
wie so oft kollidieren verschiedene Bereiche mit dem Steuerrecht. Wenn wir hier jetzt von dem "Muss" reden, sehe ich das mit dem Beginn um 23 Uhr auch so.
§ 3b gibt ja auch nur die Rahmenbedingungen vor, bis zu denen maximal Zuschläge steuerfrei belassen werden dürfen. Und da Sie diese Grenzen hier einhalten, darf Ihr gesamter Zuschlag steuerfrei belassen werden.
@renek schrieb:/.../
Da gibt es ein schönes Wort: "kann".
Der S/F/NZ ist eine Kann-Regelung die Ihnen lediglich sagt, bis zu welcher Maximal-Höhe ein Zuschlag steuerfrei geleistet werden kann. Sie dürfen ja auch 200%, mit der Folge dass das dann normaler Arbeitslohn nach §19 EStG ist...
/.../
Hallo,
meines Wissens doch nur der übersteigende Betrag - oder?
Gruß, vw
Richtig, das kann mit zwei verschiedenen Lohnarten aufgeteilt werden in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil.
VG
DAs meiste ist ja gesagt.
Kann Vorschrift heißt nicht muss, wenn weder im Tarifvertrag noch im Arbeitsvertrag etwas geregelt ist, kann der AG bis zu den Grenzen des § 3b EStG Zuschläge steuerfrei bezahlt werden.
Steuerfrei ist nur der Zuschlag nicht der Stundenlohn.
Je nachdem was der AN verdient ist aber auch noch zu beachten das maximal 25 EUR als Grundlohnbasis für den Zuschlag herangezogen werden dürfen. (wurde wg. unseren Fußballern eingeführt sonst bekämen die "schlecht bezahlten Fußballer" für Sonntagsspiele noch steuerfreie Zuschläge auf ihren Stundensatz der auf jeden Fall deutlich höher als 25 EUR liegt)
In Lodas ist das über die Stammlohnarten 210 (Überstundgundvergütung 100%) und 212 Zuschlag 50% ( hier Sonntagszuschlag) steuerfrei automatisch geregelt.
Ja, natürlich nur der übersteigende Betrag. Ich glaube ja nicht dass es AG gibt, die so hoch gehen, deshlab war es mir nicht wichtig aufzuschreiben 😉
Am Wichtigsten war ja nur die Kann-Bestimmung 😉