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geringfügig Beschäftigter RV-Befreiung mit unrichtiger SV-Nummer

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letzte Antwort am 01.06.2022 12:04:21 von Thomas_Kahl
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Maria13
Beginner
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Hallo Community,

 

wir hatten bei einem Mandanten eine DRV Prüfung und würden Ihnen gerne einen Fall aus der Prüfung schildern.
Hierzu würden wir gern wissen, wie Sie den Fall sehen würden oder ob Sie einen ähnlichen Fall schon hatten.
Ein Arbeitnehmer wurde am 01.04.2019 angemeldet und übertragen (mit einer nicht richtigen SV-Nummer)
Am 27.05.2019 wurde der Befreiungsantrag verspätet abgegeben und auch verspätetet gemeldet und übertragen auch wieder mit einer nicht richtigen SV-Nummer.
Am 27.01.2020 wurde die Jahresmeldung erstellt und auch übertragen mit der richtigen SV-Nummer.
Nun ist der Prüfer der Meinung erst mit der richtigen SV-Nummer sei auch der Befreiungsantrag wirksam und somit sei der Arbeitnehmer erst ab dem 01.03.2020 von der RV befreit.

Hier wäre unsere Frage, ob Sie schon einen ähnlichen Fall haben oder hatten.
Leider wurden wir von der DATEV nicht auf Fehler hingewiesen.
Gibt es irgendeine Möglichkeit den Prüfer davon zu überzeugen den Arbeitnehmer ab dem 01.07.2019 von der RV befreien zu lassen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe.

Viele Grüße

sokrates
Erfahrener
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Nachricht 2 von 12
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Hallo Maria,

 

irgendwie lege ich mich mittlerweile mit jedem DRV-Prüfer bei den RV-Befreiungsanträgen an.... es bleibt aber weiterhin die Möglichkeit, dass ich das alles falsch sehe 😄

 

In § 6 SGB VI Satz 1 Nr 1b heißt es: "... Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben..."

Wir finden hier keine Angabe über die Notwendigkeit/Voraussetzung/Bedingung einer Sozialversicherungsnummer.

Auch im weiteren Verlauf des Gesetzes gibt es keinen weiteren Hinweis darauf, dass die SV-Nummer notwendig ist.

 

Mir ist zwar klar, dass sich über die SV-Nummer die Befreiung eindeutig einem/dem Beschäftigten zuordnen lässt. Aber da der Beschäftigte mehr als eine Nummer ist (tada, Überraschung) und in Kommunikation mit dem Arbeitgeber, somit mit Ihnen, steht, hat der Beschäftigte als Mensch (mit richtiger oder falscher SV-Nummer) klar gemacht, dass er sich von der RV befreien lassen möchte.

 

Wenn ich das alles nicht falsch sehe - und ich freue mich hier ganz ehrlich über weitere Auslegungen der Gesetze durch andere Community-Mitglieder - liegen Sie hier mit Ihrer Einschätzung vollkommen richtig! Der RV-Befreiungsantrag wird übrigens ab 05/2019 gültig, der Monat in dem der Beschäftigte den Antrag gestellt hat.

 

Liebe Grüße

Anne Koch

 

 

 

tbehrens
Fachmann
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Nachricht 3 von 12
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Ich finde den Sachverhalt eine absolute Frechheit wegen einer falschen SV-Nummer solch ein Aufstand zu machen.

 

Der Eingang beim Arbeitgeber ist allerdings eine Sache, die Meldung an die Knappschaft die andere.

 

Ich bin der Meinung, dass erst mit der Meldung an die Knappschaft RV-Freiheit greift. Für mich wäre aber die ursprüngliche Meldung mit der falschen SV-Nummer der Beginn. Rechtlich kann wohl nur ein Fachanwalt helfen.

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 4 von 12
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@sokrates 

 

ja gut.. für den antrag bleiben 6 wochen zeit und der antrag hat elektronisch (richtig) zu erfolgen.

gibt es denn einen unterschriebenen personalfragebogen?

ich hatte auch schon arbeitnehmer, die die sv nummer von der tante oder sonste wo weg genommen haben… sv nummer passt nicht zum geburtsdatum. keine anmeldung.. richtige besorgen, ansonsten pech gehabt.

die haben ja kontrollfunktionen, die ohne richtige sv nummer nicht funktionieren..

 

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Flitze0815
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 12
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Grundsätzlich versuche ich nicht vom Schlechten im Menschen auszugehen.

Wir hatten mal einen Fall, in dem ein Mitarbeiter zwei SV-Nummern hatte. Beide waren aktiv und gültig. Es muss also nicht unbedingt am AN liegen, dass eine falsche SV-Nummer übermittelt wird, wenn der RV irgendwann mal auffällt, dass da irgendetwas schief läuft.

Nicht jeder setzt sich tagtäglich mit seiner SV-Nummer auseinander. Da wird dann halt mal ein neuer SV-Ausweis zusgeschickt (die DIN A4-Blätter werden sowieso fast immer ignoriert - sieht ja auch nicht aus, wie ein Ausweis) und der MA legt ihn einfach ab - ohne zu prüfen, ob es sich um ein- und dieselbe SV-Nummer handelt.

Die meistgehörte Antwort auf die Aussage: "Das hätte dir doch schon eher auffallen müssen, wir haben doch sogar einen Hinweistext auf die Abrechnung geschrieben" ist die folgende: "Ich gucke immer nur unten rechts. Den Rest versteh ich sowieso nicht."

Was für uns Lohnabrechner selbstverständlich ist, ist es eben nicht für alle Mitarbeiter.

Was den DRV-Prüfer allerding geritten hat, die Befreiung erst ab Übermittlung der richtigen SV-Nummer akzeptieren zu wollen, entzieht sich vollständig meinem Verständnis. Den Befreiungsantrag stellt ja die Person und nicht die SV-Nummer. 😉

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
Gelöschter Nutzer
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Nachricht 6 von 12
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mir der richtigen sv nummer, von anfang an, erspart man sich viel kummer… auf allen Seiten…. Rentenkonten zusammen legen, mit Prüfern diskutieren, nachberechnen usw

 

Geburtsname und Ort ist auch nicht zuviel verlangt..

t_r_
Allwissender
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Nachricht 7 von 12
258 Mal angesehen

Hallo,

 

auch ich würde hier, bildlich gesprochen, die Messer wetzen und mich zur Wehr setzen. Immerhin hat hier die annehmende Stelle mindestens auch "gepennt".

 

Mir wäre auch nicht bekannt, dass für den Antrag auf Befreiung eine RV-Nummer notwendig ist. Wäre auch widersinnig, da es ja durchaus Arbeitnehmer geben kann, die noch keine SV-Nummer haben.

 

Der zweite Schritt ist dann schon interessanter. Mit der DEÜV-Anmeldung wird die Befreiung angezeigt. Eine DEÜV-Anmeldung benötigt eine SV-Nummer oder Geburtsname und Geburtsort.

 

Hier könnte es dann ggf. zum Problem kommen. Nach einem Gemeinsamen Rundschreiben der SV-Spitzenverbände zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung vom 29.06.2016 i. d. F. v. 24.06.2021 sind die Daten des Arbeitnehmers aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen. Folglich sollte im Idealfall eine Kopie des SV-Ausweises mit der falschen Nummer vorliegen bzw. Nachweis Geburtsname/-Ort aus z. Bsp. dem Personalausweis.

 

Hier könnte, sollte der Arbeitnehmer tatsächlich bewusst mit der SV-Nummer betrogen haben, ein Problem vorliegen. Die Beweislast läge aus meiner Sicht dann beim Arbeitgeber, dass er die Daten amtlichen Dokumenten entnommen hat und danach die Anmeldung durchgeführt hat.

 

In allen anderen Fällen würde ich versuchen, den Arbeitnehmer zu kontaktieren und so zu beweisen, warum diese Nummer bei der Anmeldung verwendet wurde.

 

Es dürfte nicht von der Hand zu weisen sein, dass die SV-Nummer zusammen mit den Personendaten übermittelt wird, somit die annehmende Stelle alle Daten erhält und damit auch Fehler erkennen können müsste.

 

Es könnte somit etwas haarig und nicht lustig werden.

 

Viele Grüße

T. Reich

 

sokrates
Erfahrener
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Ihre Ausführungen sind richtig und dem ist - inhaltlich - nichts entgegenzuzusetzen...

Aber gleichzeitig auch der Grund, warum unsere Bürokratie immer intensiver und engmaschiger wird. So will ich nicht arbeiten müssen. So sollte es auch nicht sein!

 

Ja, der DRV-Prüfer kann bei seiner Einschätzung gerne pingelig sein und hier den RV-Antrag für nichtig erklären. Wobei mir immer noch unklar wäre, auf welcher Grundlage. Denn nach wie vor handelt es sich um die Willenserklärung eines Arbeitnehmers und nicht einer Nummer. Einen Einspruch bekäme er von mir entsprechend trotzdem.

 

Wir vertrauen alle erstmal den Angaben jeden Mitarbeiters und ich mache garantiert keinen Kontrolletti-Wahn daraus oder empfehle meinen Mandanten, sich sämtliche amtlichen Dokumente zeigen zu lassen, nur damit am Ende ein DRV-Prüfer vermeintlich glücklicher ist. 

Ich kann nur Miteinander! Mit dem Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer, mit dem Prüfer.

 

(und mir ist natürlich klar, dass Sie hier nur weiter durchgesponnen haben, wie aus dem vermeintlichen bad case ein worst case werden könnte 😊)

 

 

t_r_
Allwissender
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Ich kann Ihren Ausführungen nur zustimmen. 

 

Nur es wird eher schlimmer als besser.

 

Durch die zukünftig digitale Belegführung bei den SV-Prüfungen wird der Prüfer sehen, ob amtliche Dokumente vorlagen. Da kann so etwas zukünftig fast automatisiert erfolgen.

 

Ich habe auch zu erst nur gedacht, dass kann nicht sein. Der Antrag des Arbeitnehmers ist korrekt gestellt, aber weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dieses der Minijobzentrale melden muss. Diese Meldung erfolgt über die DEÜV-Anmeldung. Ist die DEÜV-Anmeldung nicht korrekt, hat der Arbeitgeber die Mitteilung der Antragstellung durch den Arbeitnehmer nicht fristgerecht gemacht. Also gilt RV-Pflicht.

 

Ich warte ja noch auf den Tag, wo automatisiert Bescheide mit Bußgeldern wegen verspätet abgegebener Meldungen erfolgen....

 

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Thomas_Kahl
Meister
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Aber da ist doch die Frage: wie hätte die meldende Stelle / der AG merken sollen, dass die SV-Nummer falsch ist? Hier hätte doch die RV zumindest den Befreiungsantrag ablehnen oder die richtige SV-Nummer nachfordern müssen. Ohne soetwas kann man doch gar nicht feststellen, dass etwas falsch ist. Und ich war der Meinung Treu und Glauben gilt auch im SV-Recht.

MfG
T.Kahl
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t_r_
Allwissender
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Sie sollten aber mit einem amtlichen Dokument die SV-Nummer nachweisen können. Der Arbeitgeber muss sich den SV-Ausweis vorlegen lassen. Theorie und Praxis halt... 🙄

 

Im Grunde können Sie nur, wenn Sie den SV-Ausweis nicht haben, die SV-Nummer mit Hilfe des Geburtsnamen und Geburtsort über das Lohnprogramm anfordern. Den Geburtsnamen und Geburtsort sollten Sie ggf. durch amtliche Dokumente nachweisen können. 😠

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Thomas_Kahl
Meister
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Ich wäre da für ein viel geileres Verfahren, was man aus einem anderen Bereich adaptieren könnte:

 

Der Arbeitgeber muss im Zeitpunkt der Neueinstellung und dann immer im Zeitpunkt der Lohnzahlung die Richtigkeit der SV-Nummer prüfen. Dies kann er mittels einfacher Eingaben auf der Seite des Bundeszentralamtes für Sozialversicherungswirtschaft machen. Die Antwort kommt dann innerhalb von 5 Tagen per Post. Aber nicht zum Arbeitgeber - aus Datenschutzgründen wird der Brief an den Arbeitnehmer versandt, der den dann umgehend seinem Arbeitgeber vorlegen muss.

 

Gleiches könnte man dann auch noch mit der Steuer-Id, der Bankverbindung, der Anschrift, der Krankenkasse, ... machen. Ein Traum.

 

[/Ironie]

MfG
T.Kahl
11
letzte Antwort am 01.06.2022 12:04:21 von Thomas_Kahl
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