Hallo ihr Lieben,
ich habe eine Angestellte mit einem Grundschulkind. Dieses Kind war vorher im Kindergarten und ist nun in der 1. Klasse. Demnächst wird das Kind im Hort/Mittagsbetreuung Schule betreut.
Gibt es dafür eine andere Lohnart/Zuschuss wie für den Kindergarten die Lohnart 3320? Oder kann diese, mit Anpassung der Kosten, weiter genutzt werden?
Lg Katrin
Sofern es kein Schulgeld ist sonder Kinderbetreuung sehe ich kein Problem die gleiche Lohnart zu verwenden.
Nein, es handelt sich tatsächlich um Betreuungskosten.
Vielen lieben Dank.
Steuerfrei ist der Zuschuss, wenn es sich um nicht schulpflichtige Kinder handelt.
Siehe hierzu Abschnitt 3 im Dokument "Kindergartenzuschüsse" im Lexikon Lohn und Personal, Dokument 5300343
Dieses Kind ist aber dann schulpflichtig und wird (da Grundschulkind 1. Klasse) im Hort betreut werden.
Gibt es dafür einen Zuschuss bzw. eine extra Lohnart?
Hallo,
Sie können jede steuer- und sv-pflichtige Lohnart aus Lohn und Gehalt verwenden. Kopieren Sie sich z.Bsp. die Lohnart Gehalt (2000) auf eine Lohnart 2090 oder so. Dann haben Sie den Zuschuss hinter den anderen Lohnarten auf der Lohnabrechnung.
Steuer- und sv-frei ist hier kein Zuschuss möglich.
Viele Grüße
T. Reich
Mea Culpa,
da habe ich wohl zu schnell aus der Hüfte geschossen. Klar gilt ja nur nicht schulpflichtige Kinder.
Kommt davon wenn man zwischen der BP Problematik internat. Verrechnungspreise und deren Verwendung und Ermittlung schnell mal ein frage in der community beantwortet.
😣
Zuschüsse zur Kinderbetreuung schulpflichtiger Kinder sind meines Wissens bis 600 Euro im Jahr steuer- und sv-frei. (laut Oberfinanzdirektion Karlsruhe)
Kann man hier einfach die Lohnart für Kindergartenzuschüsse umbenennen?
@mdo schrieb:Zuschüsse zur Kinderbetreuung schulpflichtiger Kinder sind meines Wissens bis 600 Euro im Jahr steuer- und sv-frei. (laut Oberfinanzdirektion Karlsruhe)
Kann man hier einfach die Lohnart für Kindergartenzuschüsse umbenennen?
Wenn das so ist, dann bitte Angaben (Links) zu verlässlichen Quellen hier einstellen. Ist ja ein Thema was viele hier interessiert.
Ich denke es dreht sich bei den Ausführungen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe um
und die sind nun einmal nicht immer bei allen MA gegeben.
rehm eLine | Lexikon für das Lohnbüro 2021 - 3. Betreuungsleistung (rehm-verlag.de)
§ 3 EStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) Nr. 34a
"zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
a)
b)
-
für eine zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen – Betreuung, die z. B. durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers anfällt,
-
wegen eines zwingenden Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder
-
die bei Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftigen Angehörigen notwendig werden.
Hallo,
in meinem speziellen Fall geht es um die Kosten für die Ferienbetreuung in den Pfingstferien für eine Schulkind.
Im Artikel steht nur "aus beruflich veranlassten Gründen" ...
Im Gesetz steht "kurzfristig"
Mir geht es ja nicht um die Kurzfristigkeit, sondern um die Lohnart.
Die Ferienbetreuung ist ja kurzfristig.
@mdo schrieb:Mir geht es ja nicht um die Kurzfristigkeit, sondern um die Lohnart.
Die Ferienbetreuung ist ja kurzfristig.
ich sehe hier keine Kurzfristigkeit (Kurzfristig im Sinne von spontan, nicht bezogen auf die Anzahl der Betreuungstage). Denn Ferien sind etwas planbares, was Monate im Voraus bekannt ist. Daher würde ich eine st- und sv-pflichtige Lohnart (z. B. StLA 200) verwenden.
Oder hat der AG einen geplanten Urlaub des MA aus wichtigen dringlichen Gründen "storniert"? Dann wäre auf Basis der StLA 880 möglich.
Ich lese den Artikel so, dass mit Kurzfristigkeit nicht gemeint ist, dass man es erst kurz vorher planen konnte, sondern dass das Kind nicht nur für einen begrenzten kurzfristigen Zeitraum, also nicht regelmäßig betreut werden muss.
Ich werde dann die Lohnart 880 umbenennen.
Danke für Ihre Antwort.