Liebe Community,
ein Mitarbeitender tritt wieder in unser Unternehmen ein.
Unter Stammdaten-Beschäftigung-Zeitraum haben wir hierzu einen neuen Beschäftigungszeitraum hinzugefügt.
Ist es korrekt, dass
(a) der letzte abzurechnende Monat im vorangegangenem (alten) Beschäftigungszeitraum automatisch entfernt wurde,
(b) im neuen (aktuellen) Beschäftigungszeitraum als erster abzurechnender Monat der erste abzurechnende Monat aus dem ersten Arbeitsverhältnis erscheint?
Beste Grüße und ein feines Wochenende!
High,
mach doch mal ne Probeabrechnung, geht ja flott😎
Gruss Mike
Hallo Mike,
kann man machen und liefert als Ergebnis auch eine korrekte Abrechung.
Ich stelle mir die Frage, ob alle nachgelagerten Prozesse (DEÜV, Auswertungen in DALY, etc.) ebenso fehlerfrei ablaufen, ohne diese im Detail zu prüfen.
Beste Grüße!
Ich stelle mir die Frage, ob alle nachgelagerten Prozesse (DEÜV, Auswertungen in DALY, etc.) ebenso fehlerfrei ablaufen, ohne diese im Detail zu prüfen.
High,
weshalb sollten sie nicht?
Falls im Hinweis/Fehlerprotokoll nix dolles steht😎
Gruss und ruhiges Wochenende
Mike
Hallo,
ja, Sie können einen weiteren Beschäftigungszeitraum anlegen. Die Meldungserstellung wird dann nur noch für diesen Beschäftigungszeitraum durchgeführt.
Bei Austritt und darauffolgendem Wiedereintritt eines Mitarbeiters dürfen Sie den 1. Abrechnungsmonat im Feld "Erster abzurechnender Monat" nicht ändern. Belassen Sie den Wert so, wie Sie ihn beim Ersteintritt des Mitarbeiters erfasst haben.
Bei der Anlage eines weiteren Beschäftigungszeitraum beachten Sie bitte folgende Punkte:
• Pro Kalendermonat kann nur ein Beschäftigungsverhältnis abgerechnet werden. Es darf höchstens ein offener Beschäftigungszeitraum vorhanden sein.
• Ein Wiedereintritt darf nicht im gleichen Monat erfolgen, in dem das letzte Beschäftigungsverhältnis geendet hat.
• Eine Nachberechnung in eine Vorbeschäftigung ist nicht möglich. Sofern Ihnen bewusst ist, dass Sie Nachberechnungen auf den vorherigen Zeitraum durchführen müssen, empfehlen wir Ihnen die Abrechnung des neuen Beschäftigungszeitraum über eine zweite Personalnummer.
• Für die Erstellung von DEÜV-Meldungen wird nur der aktuellste Beschäftigungszeitraum (Ein- und Austritt) herangezogen. Wenn Sie einen Eintritt für den nächsten Beschäftigungszeitraum vorerfassen wollen, müssen Sie nach der Erfassung des Austrittsdatums den letzten Beschäftigungszeitraum abrechnen, um die DEÜV-Meldung (Abmeldung wegen Austritt) zu erstellen. Geben Sie die bereitgestellte Meldung über Daten senden (auf Kanzlei- oder Mandantenebene) weiter, bevor Sie das neue Eintrittsdatum erfassen.
Alle relevanten Infos zu mehreren Beschäftigungszeiträumen eines Mitarbeiters finden Sie in unserem Hilfe-Dokument - Beschäftigungszeiträume.
Hallo Herr Aras,
vielen Dank, Ihre Antwort hilft mir weiter.
Der letzte abzurechnende Monat im vorangegangenem Beschäftigungszeitraum wird programmseitig gelöscht?
Beste Grüße!
ja, sonst geht keine Probeabrechnung, da der Zeitraum sonst nicht abrechenbar wäre.
Hallo, wir hatten einen Mitarbeiter zum 15.11.2024 abgemeldet, er tritt nun zum 15.1.2025 mit leicht veränderten Konditionen wieder ein. Probeabrechnung funktioniert (LuG), aber mir wird angezeigt, dass die Abmeldung zum 15.11.24 storniert werden soll mit neuer Anmeldung zum 15.1.25. Warum Storno, die ursprüngliche Abmeldung bleibt doch korrekt?
Hallo @Gökhan_Aras ,
es wurde hier in der Community schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erfassung neuer Beschäftigungszeiträume unter einer Personalnummer im Hinblick auf die euBP zumindest dann problematisch wird, wenn es sich um mehr als zweit Beschäftigungszeiträume handelt. Meines Wissens kann dann der Datenbestand nicht übermittelt und somit die (meines Wissens gesetzlich verpflichtende) euBP nicht durchgeführt werden. Ist dem noch so?
Falls ja, sollte das von Ihnen verlinkte Dokument aktualisiert und ein weiterführender Hinweis im Programm und/oder Fehler- und Hinweisprotokoll erfolgen, damit nicht versehentlich mehr als zwei Beschäftigungszeiträume unter einer Perrsonalnummer angelegt werden. Oder wäre gar ein programmseitiges Ablehnen von mehr als zwei Beschäftigungszeiträumen sinnvoll, um die Teilnahme an der euBP nicht zu gefährden?
Falls ich hier falsch liege oder einen nicht aktuellen Kenntnisstand habe, bitte ich ausdrücklich um Korrektur meiner Aussagen. 🙂
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Hallo,
gerne prüfen wir den Sachverhalt individuell.
Bitte wenden Sie sich dazu über einen der anderen Servicekanäle an uns.
Genau. Außerdem kann auch für vorherige Zeiträume keine Arbeitsbescheinigung abgerufen werden, was sonst noch nicht funktioniert, hab ich jetzt nicht im Kopf. Grundsätzlich würde ich in einer PNr nicht mehr mehrere Beschäftigungszeiträume abrechnen wollen.