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Wechsel von sv pflichtig zu minijob

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letzte Antwort am 04.01.2024 11:46:24 von deusex
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Sabr_
Einsteiger
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Hallo Community, 

 

ich arbeite mit Lohn und Gehalt und muss zum 01.01.24 eine Mitarbeiterin von SV Pflichtig zu Minijob umstellen.

Kann ich das über die gleiche Personalnummer machen oder sollte ich die SV- pflichtige Beschäftigung beenden mit Austritt zum 31.12.23 und unter einer neue Personalnummer den Minijob anmelden?

 

Vielen Dank für eure Hilfe.

 

LG Sabrina

cro
Experte
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Ich persönlich würde das nicht immer auf der selben PN fortführen. Der Minijobberstatus ist/kann ja grundlegend anders (z.B. keine Arbeitsbescheinigung) sein. Aber wenn Sie dieses Mitarbeitersituation sehr gut beurteilen können, wäre die Fortführung kein Unding.

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vw
Erfahrener
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Sorry, gelöscht, Link passte nicht. Da ging es um LODAS.

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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deusex
Allwissender
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Hallo,

ich habe ebenso diesen Sachverhalt, dass eine Mitarbeiterin zum 31.12.2023 von Vollzeit in Minijob wechselt und selbstredend möchte und werde ich die Personalnummer weiterführen; dies hat auch weitreichend andere Gründe.

 

Unabhängig erhalte ich von der KK auf Anfrage den Hinweis, dass ich die Mitarbeiterin zum 31.12.2023 abmelden muss und zum 01.01.2024 wieder bei der Knappaschaft anmelden muss. Ist dem so ?

 

Ich war der Ansicht, dass hier kein Ende der Beschäftigung und eine neuer Beginn im neuen Jahr zu schlüsseln ist, sondern lediglich im neuen Monat die Angaben zur Beschäftigung (Beschäftigungsschlüssel etc.) auf Minijob in LODAS zu ändern wären und mit der Januar-Abrechnung alles in die Wege geleitet wird.

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pogo
Experte
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Eine Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel ist doch eine Abmeldung bei der Krankenkasse und eine Anmeldung bei der Knappschaft. 🙂

 

Das passiert automatisch durch die Änderung der Krankenkasse bei dem Mitarbeiter.

Thomas_Kahl
Meister
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@deusex  schrieb:

Hallo,

ich habe ebenso diesen Sachverhalt, dass eine Mitarbeiterin zum 31.12.2023 von Vollzeit in Minijob wechselt und selbstredend möchte und werde ich die Personalnummer weiterführen; dies hat auch weitreichend andere Gründe.

 

Unabhängig erhalte ich von der KK auf Anfrage den Hinweis, dass ich die Mitarbeiterin zum 31.12.2023 abmelden muss und zum 01.01.2024 wieder bei der Knappaschaft anmelden muss. Ist dem so ?

 

Ich war der Ansicht, dass hier kein Ende der Beschäftigung und eine neuer Beginn im neuen Jahr zu schlüsseln ist, sondern lediglich im neuen Monat die Angaben zur Beschäftigung (Beschäftigungsschlüssel etc.) auf Minijob in LODAS zu ändern wären und mit der Januar-Abrechnung alles in die Wege geleitet wird.


Ist im Grunde auch so. Krankenkasse muss aber zwingend auf Knappschaft geschlüsselt werden (also den Teil Minijob-Zentrale). Die Abmeldung zum 31.12.2023 und die Anmeldung zum 01.01.2024 erstellt es automatisch.

MfG
T.Kahl
Uwe_Lutz
Überflieger
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@deusex  schrieb:

 

 

Ich war der Ansicht, dass hier kein Ende der Beschäftigung und eine neuer Beginn im neuen Jahr zu schlüsseln ist, sondern lediglich im neuen Monat die Angaben zur Beschäftigung (Beschäftigungsschlüssel etc.) auf Minijob in LODAS zu ändern wären und mit der Januar-Abrechnung alles in die Wege geleitet wird.


Dem ist auch so und dann erfolgt eine Abmeldung zum 31.12.2023 und eine Anmeldung zum 01.01.2024 wg. Krankenkassenwechsel. 

 

Dieser "Krankenkassenwechsel" irritiert die Krankenkassen zwar gelegentlich - es gibt aber nach der DEÜV keinen anderen Meldegrund bei Wechsel von SV-Pflicht zur Geringfügigkeit.

deusex
Allwissender
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@Uwe_Lutz  schrieb:

@deusex  schrieb:

 

 

Ich war der Ansicht, dass hier kein Ende der Beschäftigung und eine neuer Beginn im neuen Jahr zu schlüsseln ist, sondern lediglich im neuen Monat die Angaben zur Beschäftigung (Beschäftigungsschlüssel etc.) auf Minijob in LODAS zu ändern wären und mit der Januar-Abrechnung alles in die Wege geleitet wird.


Dem ist auch so und dann erfolgt eine Abmeldung zum 31.12.2023 und eine Anmeldung zum 01.01.2024 wg. Krankenkassenwechsel. 

 

Dieser "Krankenkassenwechsel" irritiert die Krankenkassen zwar gelegentlich - es gibt aber nach der DEÜV keinen anderen Meldegrund bei Wechsel von SV-Pflicht zur Geringfügigkeit.


Ich hatte da heute morgen schon ein Gespräch mit einer etwas "bissigen" Dame, die felsenfest darauf beharrte, dass man die Vollzeitkraft abmelden und wieder bei der Knappschaft anmelden müsse.

 

Das wäre zwar einfach, aber hinter einer Abmeldung und Anmeldung stecken ja noch weit mehr Dinge, weshalb natürlich auch meine Mitarbeiterin nur "umgemeldet" werden möchte, was auch mein Wunsch ist.

 

Nun, da werde ich wohl ein bisschen "intensiver" auf die Krankenkasse eingehen müssen, auch weil die Dame sich weiter ausgiebig in Meldepflichten, Jahresmeldungen, Säumnizuschlägen, Mahnverfahren etc. erging.

 

Genau solche "Ansprachen" wecken ja bekanntlich den Sportsgeist. Ich bin mal sehr gespannt . . .

 

Danke, auch an @Thomas_Kahl , für Ihre Bestätigung.

 

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cro
Experte
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@deusex  schrieb:

@Uwe_Lutz  schrieb:

Dem ist auch so und dann erfolgt eine Abmeldung zum 31.12.2023 und eine Anmeldung zum 01.01.2024 wg. Krankenkassenwechsel. 

 

Dieser "Krankenkassenwechsel" irritiert die Krankenkassen zwar gelegentlich - es gibt aber nach der DEÜV keinen anderen Meldegrund bei Wechsel von SV-Pflicht zur Geringfügigkeit.


Ich hatte da heute morgen schon ein Gespräch mit einer etwas "bissigen" Dame, die felsenfest darauf beharrte, dass man die Vollzeitkraft abmelden und wieder bei der Knappschaft anmelden müsse.

 

 


Genau das müssen Sie im Januar 2024 machen, wie alle Thread-Teilnehmer ab Nachricht 5 bereits geschrieben haben.

deusex
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@cro  schrieb:

@deusex  schrieb:

@Uwe_Lutz  schrieb:

Dem ist auch so und dann erfolgt eine Abmeldung zum 31.12.2023 und eine Anmeldung zum 01.01.2024 wg. Krankenkassenwechsel. 

 

Dieser "Krankenkassenwechsel" irritiert die Krankenkassen zwar gelegentlich - es gibt aber nach der DEÜV keinen anderen Meldegrund bei Wechsel von SV-Pflicht zur Geringfügigkeit.


Ich hatte da heute morgen schon ein Gespräch mit einer etwas "bissigen" Dame, die felsenfest darauf beharrte, dass man die Vollzeitkraft abmelden und wieder bei der Knappschaft anmelden müsse.

 

 


Genau das müssen Sie im Januar 2024 machen, wie alle Thread-Teilnehmer ab Nachricht 5 bereits geschrieben haben.


Nein, genau das haben alle Thread-Teilnehmer ab Nachricht 5 eben nicht gesagt ! Lesen Sie nochmals die Beiträge und die Fragestellung.

 

Eine bewusste Abmeldung mit Austritt und Anmeldung mit Eintritt ist zu vermeiden und das wird eben nur erreicht, wenn Beitragsgruppenschlüssel, KK etc. geändert werden und es kommt "automatisch" zur "Ummeldung" ohne eine konkrete Abmeldung vornehmen zu müssen.

In der Folge der obigen Ausführungen muss man darüberhinaus in der Januar-Abrechnung gar nichts machen !

 

Klugsch... will gelernt sein !

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pogo
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@cro  schrieb:

 

Genau das müssen Sie im Januar 2024 machen, wie alle Thread-Teilnehmer ab Nachricht 5 bereits geschrieben haben.

Das Problem ist, dass die KK wohl auf einer Abmeldung mit Meldegrund 30 (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) besteht und Meldegrund 31 (Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel) nicht akzeptieren will.

 

 

Das Team der Minijob-Zentrale sagte vor 2 Jahren auch, dass Meldegründe 31 und 11 zu nutzen sind.

https://magazin.minijob-zentrale.de/von-minijob-zu-vollzeit/#comment-10765

 

 

Insgesamt klingt es aber schon danach, dass es hier einfach nur Missverständnisse zwischen @deusex und der KK geben könnte.

Bisher gab es auch nur die Anfrage bei der KK, aber noch keine übermittelten SV-Meldungen, oder?

deusex
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Insgesamt klingt es aber schon danach, dass es hier einfach nur Missverständnisse zwischen @deusex und der KK geben könnte.

Bisher gab es auch nur die Anfrage bei der KK, aber noch keine übermittelten SV-Meldungen, oder?

Ja und Ja.

 

Die KK möchte eine Abmeldung, die sie wahrscheinlich sowieso mit der Januar-Abrechnung bekommt, aber die Dame meinte, auch wenn die Mitarbeiterin dann vollzeit woanders arbeitet und bei ihnen mit Hauptarbeitgeber gemeldet ist, müsste ich weiterhin Beiträge bezahlen.

Möglicherweise wird die Abmeldung als Wechsel tatsächlich automatisch ausgeführt.

 

Wie erwähnt, gibt es gute Gründe, warum jemand eben nicht abgemeldet und wieder angemeldet werden will, sondern nur die Art der Tätigkeit geändert wird; Kassenwechsel wäre hier folgelogisch.

 

Werde das auf Wiedervorlage nach Abrechnung Januar, Übermittlung der Beitragsmeldungen legen und weitersehen und womöglich löst sich das in Wohlgefallen auf, folgt man vorigen Beiträgen. 

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cro
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@deusex  schrieb:

..........Klugsch... will gelernt sein !


Ja, das kenne ich von Ihnen!

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cro
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@deusex  schrieb:

...........Werde das auf Wiedervorlage nach Abrechnung Januar, Übermittlung der Beitragsmeldungen legen und weitersehen und womöglich löst sich das in Wohlgefallen auf, folgt man vorigen Beiträgen. 


Und dann, in abgekühltem Zustand, das Vorgehen verstehen!! Ach ja, wünsche Ihnen bestes Gelingen!

deusex
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Ja, ja . . .

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
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letzte Antwort am 04.01.2024 11:46:24 von deusex
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