Hallo,
wir möchten einem Mitarbeiter, einmalig für die Dauer von 2 Wochen einen Firmenwagen überlassen, damit er in Urlaub fahren kann. Der Mitarbeiter hat ansonsten keinen Firmenwagen. Wie ist dies zu handhaben ? Steuerlich und SV.rechtlich. ?
Hallo @sne1965,
rechtlich können wir Sie leider nicht beraten.
Bitte nehmen Sie zur Klärung Ihres Sachverhaltes Kontakt zu den zuständigen Institutionen auf.
Ein Firmenwagen ist immer steuer- und sv-pflichtig, da der Mitarbeiter ja einen geldwerten Vorteil bekommt. 😉
Um die Werte zu ermitteln benötigt man immer den Bruttolistenpreis. (Wert des Fahrzeugs bei erstmaliger Zulassung).
Dies stellt in vielen Fällen bei älteren Fahrzeugen schon eine kleine Hürde dar, um an diese Daten ranzukommen.
Wenn man diese hat, dann kann man entscheiden ob man mit der 1% Methode (vom BLP) oder mit Fahrtenbuchmethode abrechnen möchte.
Viele Grüße,
Claudia
Hallo @sne1965 ,
da die Firmenwagennutzung für 2 Wochen nicht mehr von der gesetzliche definierten "gelegentlichen" Nutzung (nicht mehr als 5 Kalendertage im Monat) gedeckt ist, müssen sie für den Zeitraum der Nutzung (ggf. also in zwei Monaten, wenn der Urlaub zwei Kalendermonate tangiert) eine "ganz normale" (=regelmäßig) Dienstwagenabrechnung einrichten (steuer- und sv-pflichtiger Kfz-Sachbezug), bei der allerdings die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte ggf. nicht abzurechnen und ein private Zuzahlung (sofern sich der Mitarbeiter an Kosten beteiligen muss, beispielsweise an Tankkosten) zu berücksichtigen sind.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
@Claudia- schrieb:Um die Werte zu ermitteln benötigt man immer den Bruttolistenpreis. (Wert des Fahrzeugs bei erstmaliger Zulassung).
Dies stellt in vielen Fällen bei älteren Fahrzeugen schon eine kleine Hürde dar, um an diese Daten ranzukommen.
Ich gehe mal davon aus, dass @sne1965 dem Mitarbeiter einen vorhandenen, aber gerade nicht benötigten Firmenwagen überlassen will. Und dann sollten die Daten ja mindestens schon in der Buchhaltung vorhanden sein. 😉
Hallo rschoepe,
das mag möglich sein, aber es gibt auch Arbeitgeber die nur Poolwagen haben und keine Privatnutzung. Dann liegen nicht immer die BLP vor. 😉
Ich wollte immer mal klären, ob der Arbeitgeber nicht auch einen ganz normalen Autovermietungsvertrag für 20 Tage mit dem Mitarbeiter abschließen kann (zu dem günstigsten Preis, den man online googlen kann) und man damit der 1% Regelung entgehen kann.
Das Argument wäre, dass die Überlassung nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses erfolgt, sondern wie unter fremden Dritten. Oder kommen ich nicht darum, die 1% Regelung anzusetzen und den Mietpreis als Zuzahlung gegenzurechnen?
Hat jemand damit Erfahrungen gemacht?
Hallo Fabian,
die 1% Regelung dient ja nur der Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil.
Wenn der Arbeitgeber einen Mietvertrag zu marktüblichen Konditionen anbietet und der Mitarbeiter diese Kosten selbst bezahlt, dann entsteht m.E. kein geldwerter Vorteil und die 1% Regelung kann entfallen.
Das vergleichbare Angebot (Autotyp, Dauer) solltet ihr auf jeden Fall dann abspeichern um in Falle des Falles dies vorlegen zu können. Empfehlenswert ist sicherlich auch die KFZ Versicherung zu informieren, dass für diese Zeit das Fahrzeug in reiner Privatnutzung ist.
Hallo @Gelöschter Nutzer ,
ich kann mir schwer vorstellen, dass Sie mit Ihrer papiernen Konstruktion (Pkw-Mietvertrag, weil ja so überhaupt gar nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst) durchkommen und somit den Kfz-Sachbezug umgehen können. Das richtige Stichwort haben Sie selbst schon genannt: "wie unter Fremden Dritten". Dann sollten auch alle anderen Konditionen der Autovermietung niedergeschrieben und eingehalten werden (wie der Ausweis und das tatsächliche Einfordern der Umsatzsteuer).; beispielhaft auch tatsächlich schon mal an Fremde Dritte ein Firmen-Pkw vermietet worden sein und geprüft werden, ob man als "normaler" Unternehmer tatsächlich Pkw-Vermietung anbieten kann (Was sagt die Kfz-Versicherung des Betriebs-Pkw dazu? Unterliegen Kfz-Vermietungen besonderen behördlichen Anforderungen?)
(Wer hat so viel Tagesfreizeit?) 😉
Wenn Sie das schon immer mal klären wollten: Was hinderte Sie bisher daran? Machen Sie doch einfach eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt! - Und lassen Sie uns hier dann gerne die Antwort wissen. Vielen Dank vorab. 🙂
Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.
Hallo rschoepe
Das würde also bedeuten, wenn der Mitarbeiter vom 26.08-06.09.24 das Auto hätte, er für volle 2 Monate das Kfz versteuern müsste ? Oder kann ich nur eine Woche im August und eine im September zugrunde legen ?
Hallo sne1965,
man kann es auch 1 Woche im August und eine im September buchen. Nur müsste man die Zahlen dann selbst ausrechnen und händisch über die Bewegungsdaten eintragen, da DATEV nur volle Monate berechnen kann.
(Siehe im Hilfecenter die DATEV Anleitung bei Teilmonaten)
Hallo Claudia,
ich habe gerade bei Haufe entdeckt, dass die Besteuerung nur für volle Monate gelten soll.
Hallo @Claudia- ,
Ihre Aussage ist mir neu.
Bitte verlinken Sie das konkrete DATEV-Dokument (oder nennen dessen Nummer) und sagen uns, welche Textstelle Sie darin gefunden haben.
DATEV kann wirklich nur volle Monate abrechnen! Allerdings nicht, weil das Programm oder seine Programmierer zu dumm dazu sind, kleinteiliger zu berechnen. Das liegt schlichtweg daran, dass an dieser Stelle eben nur eine monatliche Berechnung von Gesetzgeber zugelassen wird. Manuell lässt sich auch das beste Lohnabrechnungsprogramm vergewohltätigen ... das macht es aber weder rechtlich zulässig noch richtig ... 😉
Viele Grüße
Hallo Lohnexperte,
Firmenwagen abrechnen - Beispiele für LODAS - DATEV Hilfe-Center
Wenn es nicht erlaubt ist, wozu dann dieser Hinweis bei Datev?
Das ist ja dann voll verwirrend.
Aber ok. ihr habt mich von der vollen Monatsberechnung überzeugt. 😉
Viele Grüße, Claudia
Hallo @Claudia- ,
warum die Teilmonatsberechnung im Datev-Dokument angesprochen wird, kann ich nur vermuten: Wenn ein Dienst-Pkw-Wechsel untermonatlich erfolgt und die beiden Dienstwagen unterschiedliche Bruttolistenpreise haben, kann man u. U. auf die Idee kommen, die beiden Sachbezüge taggenau zu ermitteln.
Da es in solchen Monaten aber so ist, dass der im Monat überwiegend genutzte Pkw mit dem entsprechenden Bruttolistenpreis zu Grund zu legen ist, kann ich mir keinen Grund vorstellen.
Vielleicht äußert sich ja hier mal die DATEV, warum bzw. für welche Konstellation dieser Passus im Hilfedokument steht. Oder ein anderer User hat eine Idee?
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Hallo @Claudia- und @lohnexperte,
vielen Dank für diesen Hinweis.
Nach interner Prüfung entfernen wir den Passus mit der Teilmonatsberechnung aus dem Dokument.