Hallo zusammen,
für einen Mitarbeiter ist eine Unterhaltspfädung eingegangen.
Diese offene Forderung ist im Zeitraum 2007-2008 entstanden.
Im Bescheid wird angegeben, dass der Schuldner keine unterhaltsberechtigten Kinder hat.
Nebenher gibt es auch noch 2 gewöhnliche Pfändungen.
Frage: Wird diese Unterhaltsforderung überhaupt als Unterhaltsforderung angelegt oder handelt es sich auch um eine gewöhnliche Forderung? Und welcher Rang muss für diesen Fall gewählt werden?
Denn bei einer Unterhaltsforderung ist ja zwingend die Anzahl der Unterhaltsberechtigten anzugeben.
Vielen Dank für die Hilfe im Voraus und allen ein gutes neues Jahr.
Freundliche Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
grundsätzlich gilt auch die Person, die pfändet, als unterhaltsberechtigte Person. Ob es sich bei der Pfändung um eine Unterhaltspfändung oder eine gewöhnliche Pfändung handelt, können wir nicht bewerten. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an die zuständige Behörde, die den Pfändungsbeschluss erstellt hat.
Weitere Informationen zu diesem Sachverhalt können Sie unseren Dokumenten 1008508 - Unterhaltspfändung abrechnen - Beispiel Lohn und Gehalt und 9219389 - Pfändung / Lohnpfändung, Unterhaltspfändung entnehmen.
Hallo Herr Platz,
nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde handelt es sich um rückständige Unterhaltsforderungen und muss meines erachtens nach als Unterhaltspfändung abgerechnet werden.
Da das Kind, um welches es geht, nicht mehr unterhaltsberechtigt ist gilt dann -
Anzahl der Unterhaltspflichtigen 1,00 da die Behörde dann als Unterhaltspflichtige Person gilt?
Vielen Dank im Voraus.
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Hallo,
wie bereits von @Matthias_Platz beschrieben, zählt bei einer Unterhaltspfändung auch die Person als unterhaltsberechtigt, die pfändet.
Rechtlich können wir Sie nicht beraten. Wenn jedoch keine weitere unterhaltsberechtigte Person vorliegt, bleibt es bei 1,00 im Feld "Anzahl Unterhaltsberechtigter".
Hallo,
ich würde gerne wissen, wie Sie die unterhaltspflichtige Person hinterlegt hatten. Mit 0 oder mit 1,0?
Wir haben gerade den Fall, daß der Vater seines 3-jährigen Kindes vom Jugendamt eine Unterhaltspfändung zugestellt bekommen hat. Den Beschluss bin ich akribisch durchgegangen, kann aber nichts darin finden, wonach das Gericht etwas zu den unterhaltsberechtigten Personen schreibt.
Viele Grüße
Ulis
Hallo @ulis ,
@ulis schrieb:.... Den Beschluss bin ich akribisch durchgegangen, kann aber nichts darin finden, wonach das Gericht etwas zu den unterhaltsberechtigten Personen schreibt.
Viele Grüße
Ulis
Meines Wissens ist der Drittschuldner (Arbeitgeber) verpflichtet, die Berechnungen anhand der ihm vorliegenden Daten zu den unterhaltsberechtigten Personen vorzunehmen. Und diese ihm vorliegenden Daten sind zum einen die ELSTAM bzgl. der Steuerklasse (wenn Steuerklasse III, IV oder V, dann ein erster Unterhaltsberechtigter (=Ehegatte); und zwar unabhängig davon, ob und wieviel dieser Ehegatte verdient) und bzgl. der Kinderfreibeträge sowie die Kenntnis des Arbeitgebers über Kinder. Im besten Falle fragt der Arbeitgeber noch einmal beim Mitarbeiter nach, wieviele Unterhaltsberechtigte es gibt. Und wenn diese Angaben plausibel sind und sich mit den ELSTAM decken und im Pfändungsbeschluss keine Einschränkungen stehen, dann sind eben so viele Unterhaltsberechtigte einzutragen.
VG