Hi!
Seit V 11.86 berechnet er mir ja den Lohn u.a. wg. den Steuersenkungen nach.
Wegen der neuen KUG Tabelle wird der Lohn auch nachberechnet.
Daraus habe ich bei mehreren Arbeitnehmern in den Monaten 1-3 / 2022 eine nachträgliches KUG von 0,50 € pro Monat. Ab 4/2022 ist der Mandant nicht mehr im KUG.
Für den Kleinkram von 5 € will ich keinen Korrekturantrag abgaben - zumal ich diesen evt. aufgrund zeitlichen Aspekts nicht durch bekommen werde.
Jetzt wollte ich mit meinem junglichen Leichtsinn die Nachberechnung des KUGs verhindern, in dem ich den Stammdaten die Nachberechnung der Leistung unterdrücke.
Pustekuchen - funktioniert nicht.
Wie löst Ihr das Problem in der Praxis?
Lg PaHeld
Hallo,
Sie haben hier
Mandantenebene: Sozialversicherung | Kurzarbeit | Drop-Down-Menü "Nachberechnung von Kurzarbeit" "keine Neuberechnung der Leistung durchführen" für den entsprechenden Monat ausgewählt?
Das wäre das, was ich versuchen würde.
Viele Grüße
T. Reich
Guten Morgen!
genau das zeigt bei uns keine Wirkung! Es werden immer Mini-Beträge KUG nachberechnet.
LG PaHeld
kurze Notiz nach einem Telefonat mit dem Support:
- Nachberechnungen aufgrund der Änderungen der KUG-Tabelle können nicht unterdrückt werden.
- Als bekomme ich bei vielen Mitarbeitern / Mandanten Nachberechnungsbeträge von 0,50 € pro Monat u. MA heraus.
- Es müsste ein Korrekturantrag zum KUG gestellt werden. Diesen werden vermutlich nur gefühlt um 3 EUR vom urpsrünglichen Antrag unterscheiden.
Verwaltungstechnisch empfinde ich das als "Harakiri", aber nun-gut...ich sitze am kleinsten Hebel. Ich darf es nur den Mandaten verkaufen und mich der AA bzw. dem Mandaten herumschlagen.
Wie ist denn die Gesetzeslage für die nachträgliche Korrektur von KUG-Anträgen, bei denen sich die Erstattungsbeträge nun erhöhen? Wurde die Antragsfrist angepasst, oder regelt es sich allein dadurch, dass bereits fristgerecht eingereichte Anträge nur nachträglich korrigiert wurden?
Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung.
Grundsätzlich schwirrt ja die Frist von 3-Monaten zur Korrektur der Antrag im Raum.
Das habe ich der Datev auch erklärt. Die Datev ist der Auffassung, dass es "irgendeine Regelung geben muss", da die KUG-Tabellen sich ja nachträglich geändert haben. (Sehr unbefriedigende Aussage).
Da aber programmtechnisch die Unterdrückung dieser Nachberechnung seitens der Datev/ bzw. des Gesetzgebers nicht gewünscht ist, komme ich ja nicht drum-herum, diese Beträge nachzuberechnen.
Und genau dann habe ich 2 Möglichkeiten:
- einen Korrekturantrag zu stellen und zu hoffen, dass der durch geht / bzw. darum kämpfen das der durch geht.
- oder der Mandant will den Antrag wg. 5 EUR nicht stellen (Aufwand lohnt nicht).
Insgesamt allerdings sehr unbefriedigend.
...ich habe nochmal recherchiert und bin im Merkblatt zum KUG der BA f. Arbeit auf folgenden Textlaut gestossen:
"Korrekturanträge und Berichtigungen können nach Ablauf der Ausschlussfrist
bis zur Bindungswirkung einer endgültigen Entscheidung nach § 328 Abs. 2
oder 3 SGB III eingereicht werden, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer/
innen eine Antragstellung auf Kug innerhalb der Ausschlussfrist bereits erfolgt
ist."
https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf
Dem Grunde nach dürfte es also kein Problem mit Korrekturanträgen geben.
Vielleicht auch noch ganz interessant:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202206008_ba147525.pdf
Hallo Community,
in folgendem Beitrag haben wir Ergänzungen zum Thema "automatische Neuberechnung der Kug-Anträge in Lohn und Gehalt" vorgenommen:
Neues Service-Release: Lohn und Gehalt 11.86 steht bereit
Wir beziehen uns hierbei auch auf die Weisung 202206008 der Bundesagentur für Arbeit.