Hallo!
Statt 75% möchte unser Mandant 40% Beitragssatz nehmen.
Wie stelle ich das ein?
Der vergangene Monat, wurde mit 75% abgerechnet. Muss ich noch was beachten?
mfg
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Herr Meier-Ballach,
eine Änderung des Umlagesatzes ist nur möglich wenn dieser bis zum 29.01.2019 schriftlich bei der Krankenkasse angemeldet bzw. beantragt wurde. Nur eine Anmeldung mit dem Beitragsnachweis ist nicht möglich.
Wenn dies nicht geschehen ist können Sie den Satz erst in 2020 wieder ändern.
Gruß
Hallo,
ich glaub da sind Sie ein bisschen zu spät dran.
Der Umlagesatz der Krankenkassen muss bis spätestens Ende Januar des laufenden Jahres umgestellt werden, ansonsten gilt die Änderung erst ab dem nächsten Jahr.
Zudem muss es der Krankenkasse schriftlich mitgeteilt werden. Nur in Lodas ändern reicht leider nicht aus.
Ich habe mit einer Dame von der Krankenkasse gesprochen und die Auskunft erhalten, dass bei einem ersten Beitragsnachweis es in Ordnung geht!
Ist es denn technisch nicht möglich?
Achso. In dem Fall hat die Dame recht. Das ging leider nicht aus Ihrer Frage heraus.
Dann gehen Sie einfach in den Bearbeitungsmonat zurück in der Sie die Krankenkasse angelegt haben und ändern dort den Umlagesatz entsprechend ab. Danach sollte eine automatische Nachberechnung durchgeführt werden.
Danke für die Mühe!
Guten Morgen,
ist es denn mittlerweile möglich die Änderung der Umlage U1 auch in DATEV-LODAS einzugeben und an die Krankenkasse zu übermitteln?
Sofern nicht, geht das über sv.net und vielleicht später auch über das neue SV-Meldeportal?
Wie gehen denn die Kollegen in den Steuerkanzleien damit um, wenn die Mandanten eine Änderung der U1-Umlage wünschen. Ein manuelles Ausfüllen der Anträge kann es doch nicht sein, oder?
VG Georg
@tschortsch schrieb:
Wie gehen denn die Kollegen in den Steuerkanzleien damit um, wenn die Mandanten eine Änderung der U1-Umlage wünschen. Ein manuelles Ausfüllen der Anträge kann es doch nicht sein, oder?
Doch. 🙄
Ich habe jedenfalls noch von keiner anderen Möglichkeit gehört.
Hat sich da mittlerweile was getan? Oder fange ich schon mal an für alle Krankenkassen die Wahltarifformulare rauszusuchen?
Das sollte doch jetzt auch über das Arbeitgeberkonto und die dazugehörige Datenübermittlung gehen.
Wenn du also einen anderen U1 Satz ab 01/24 hinterlegst, sollte das mit dem nächsten Senden einer Abrechnung (oder sogar von Stammdaten? Weiß ich nicht und hab ich noch nicht beobachtet) übermittelt werden.
High,
Oder fange ich schon mal an für alle Krankenkassen die Wahltarifformulare rauszusuchen?
ja , möglichst die neuen Umlagesätze umgehend melden, als vor Feb. 2024
Gruss Mike
ist aber jedes Jahr so😎
High, ha ha,
Das sollte doch jetzt auch über das Arbeitgeberkonto und die dazugehörige Datenübermittlung gehen.
ok, da warte ich aber lieber nicht ab
Gruss Mike
Bisschen spät, aber immer noch aktuell: VOR FEBRUAR ist definitiv zu spät! Die KK muss vor dem fünftletzten Bankarbeitstag die Änderung der Umlagensätze vorliegen haben. D.h. die Übermittlung mit dem Monatsabschluss Januar 2024 am 25.01.24 ist zu spät (wie ich heute erfahren habe). DATEV-Mitarbeiter antwortete auf meine Frage, wie ich das denn vorab melde, manuell / Post oder über DSAK, ja postalisch oder DSAK. Da bin ich also noch nicht schlauer....... Sicherheitshalber scheint mir (auch) die Variante am besten, die Änderung nun vor Monatsabschluss Dezember 2023 vorzunehmen, die ab 2024 "wirkt".........
High,
Wichtig: Ihre Wahlerklärung können wir für das Kalenderjahr nur berücksichtigen, wenn sie bei uns bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags eingegangen ist.
Ja klar, ich alter Mann dachte auch an ein Fax im Januar, und ich habe noch nie bis Ultimo gewartet😎
Dennoch Danke für diese Aussage mit dem fünftletzten😁
Gruss Mike
Im Rahmen des Umlageverfahrens U1 wird den Arbeitgebern das bei Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Entgelt in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes erstattet. Dieser Erstattungssatz kann immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres gewechselt werden. Der Antrag muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der Krankenkasse eingegangen sein, im Jahr 2024 somit bis spätestens 29. Januar.
kommt aus Haufe, was denn nun, aber ich denke früher ist immer besser🤣
Wichtig: Ihre Wahlerklärung können wir für das Kalenderjahr nur berücksichtigen
Ok, es geht wohl um berücksichtigen, habe ich schlecht gelesen, aber das ist ja wohl klar, wenn ich die Wahlerklärung
am 27.01.2024 sende, ist es mit der Berücksichtigung natürlich schwer😂
Gruss Mike