Hallo Community,
ein Mitarbeiter ist im September 2026 verstorben. Er ist im Krankengeldbezug seit Dezember 2025. In Rücksprache mit der Krankenkasse ist die Urlaubsabgeltung beitragsfrei.
Steuerrechtlich fällt die Urlaubsabgeltung dem Erben zu, der derzeit noch nicht bekannt ist. Die Auszahlung des Geldes ruht folglich so lange.
Wenn die Urlaubsabgeltung also steuer- und sv-rechtlich nicht bei dem Mitarbeiter zu verbeitragen ist, trage ich das gar nicht ein und generiere für den Sterbemonat keine Abrechnung. Ist das so korrekt?
Gleichzeitig muss die DEÜV-Meldung 49 raus. Sterbedatum etc. ist alles richtig eingetragen. Geht die Meldung auch raus, wenn die Abrechnung "leer" ist?
Vielen Dank für eine Rückmeldung zu den beiden Fragen.
LG
Newbie_
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Sie müssten noch die Fehlzeit beenden; aber das sagt Ihnen auch das Fehlerprotokoll der Probeabrechnung.
Hallo,
der Austritt wegen Tod ist unvermeidbar. Die Fehlzeit muss zum Sterbedatum beendet und das Austrittsdatum erfasst werden.
Die Meldung wird auch ohne Werte in der Abrechnung erfolgen, wie auch wenn ein Arbeitnehmer aus einem anderen Grund im Krankengeld austritt.
Gruß, Dennis
Die Urlaubsabgeltung wäre auch ohne den Tod des Mitarbeiters "Beitragsfrei" sofern das Arbeitsverhältnis z.B. durch Aufhebungsvertrag während des Krankengeldbezuges beendet wird.
Die "Beitragsfreiheit" beruht ja eher darauf, dass in diesem Kalenderjahr noch keine SV-Tage angefallen sind.
Mir stellt sich hier aber noch die Frage, ob man der Ordnung halber nicht die Urlaubsabgeltung (steuerfrei) beim AN abrechnen sollte? Auch wenn sie dann sv-frei ist, weil keine SV-Tage angefallen sind, aber dann hat man es korrekt abgerechnet und dokumentiert.
Und im zweiten Step, dann die Summe beim Erben als nur steuerpflichtig abrechnen.
Dann hat man zumindest beide Steps die zu jeder Lohnzahlung gehören (SV-Berechnung + Steuer-Berechnung) korrekt gemacht und dokumentiert.
Es würde wahrscheinlich gar keine Lohnsteuer anfallen, da ja auch hier keine Steuertage vorhanden sind.
Danke sehr, genau das war der Hintergrund meiner Frage.
Ich werde mich an Ihrem Gedanken orientieren, das ist schlüssig.
Die Urlaubsabgeltung ist steuerrechtlich dem Erben zuzuordnen. In der Abrechnung des Verstorbenen fällt deshalb keine Lohnsteuer an.
Die Summe darf auch nicht an den Verstorbenen ausbezahlt werden. Man muss warten, bis der Erbschein vorliegt. Die Summe wird direkt an den Erben abgerechnet.