Guten Tag zusammen,
ich benötige bitte einmal (wieder) Hilfe. Der GGF (nicht sv-pflichtig, BGS 0000) ist zum 31.12.2019 ausgeschieden. Nun soll in 08/2020 für 2019 eine Tantieme geleistet werden.
Wie rechne ich diese Tantieme korrekt ab?
Vielen Dank schon einmal und einen sonnigen wünsche ich.
Hallo,
wenn Sie eine Einmalzahlung nach Austritt abrechnen möchten, können Sie nach dem Dokument 5303235 - ab Punkt 4 - vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Moin zusammen,
ich habe nun mich durch die Dokumentation gearbeitet und die Anmeldung zu ELStAM (01.08.2020) vorgenommen, doch oh Wunder, von der Tantieme rund 12.000 € werden keinerlei Steuern abgezogen. Es wurde Steuerklasse 4 zurückgemeldet. Es ist eine Rückrechnung für 12/2019. In 12/2019 wurde auf ein GGF-Gehalt von rund 6.500,00 € Lohnsteuer einbehalten. Mir erscheint die Rückrechnung nicht korrekt. Meiner Meinung nach müssten auf die Tantieme auch Lohnsteuer abgeführt werden. Ich habe unter Zeiträume angehackelt: "Einmalbezüge nach Austritt berechnen".
Wer kann mir bitte weiterhelfen?
Moin,
Sie müssen den kumulierten Restverdienst für 2020 manuell berechnen und erfassen. Dieser kann im Programm nicht automatisch ermittelt werden.
Erläuterungen finden Sie im Abschnitt 5 des von Herrn Stein verlinkten Dokuments.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
ich möchte hier gerne aufgreifen (gleiche Zeiträume), da ich vor einem ähnlichen Problem stehe: Wenn der Arbeitnehmer aber in Rente ist und nichts mehr verdient, gebe ich dann 0 € ein beim kumulierten Jahresverdienst oder? Und dann wird auch keine Steuer berechnet?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir kurz helfen könnten.
LG Marie
Habe folgenden Fall: Ehemalige Gesellschafter Geschäftsführer bis 31.12.2022 übt seit 01.01.23 in dem selben Betrieb einen Minijob aus. Nach Fertigstellung des Jahresabschlusses soll er die Tantieme erhalten. Wie verhält sich dies sv-rechtlich und abrechnungstechnisch im Bezug auf den Minijob?
Hallo,
rechtlich können wir Sie leider nicht beraten.
Bitte nehmen Sie zur Klärung Ihres Sachverhaltes Kontakt zur zuständigen Knappschaft auf.