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Tantieme an Erbengemeinschaft

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letzte Antwort am 24.11.2023 08:54:53 von Uwe_Lutz
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NaJu2008
Aufsteiger
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Hallo,

 

der GGF ist verstorben und im Rahmen des Jahresabschlusses ist nun noch eine Tantieme auszuzahlen.

Ich habe bereits mehrere Beträge gelesen wo die Tantieme nur an einen Erben ausgezahlt wird.

 

In meinem Fall gibt es aber einen Erbengemeinschaft. Da war meine Überlegung, die Tantieme (ohne Lohnabrechnung) an die Erbengemeinschaft auszuzahlen und dann über die GuE an die einzelnen Erben zu verteilen und so über die EStE zu versteuern.

 

Leider finde ich dazu keine Informationen ob das überhaupt zulässig ist. Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen.

DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @NaJu2008,


rechtlich können wir diesen Sachverhalt nicht beurteilen.
Hat ein Mitglied der Community bereits Erfahrungen hierzu, die an dieser Stelle geteilt werden wollen?

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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cro
Experte
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Die Tantieme muss meines Wissens über den Lohn laufen, was nur unter einer Steuer-ID geht. Also max. ein Erbe.

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lohnhilfe
Meister
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Ich hatte das Problem wegen einer Erfindervergütung. Grundsätzlich ist da Lohnsteuer fällig, soweit ich mich da eingelesen hatte.

 

An besten von allen Erben gemeinsam mitteilen lassen, wer welche Anteile der Tantieme zu bekommen hat, von allen unterschrieben. Dann Adressdaten, Steuer-ID und ob Haupt- oder Neben-Arbeitgeber, mitteilen lassen und dann abrechnen.

LG
VM
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cro
Experte
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@lohnhilfe  schrieb:

..........An besten von allen Erben gemeinsam mitteilen lassen, wer welche Anteile der Tantieme zu bekommen hat, von allen unterschrieben. Dann Adressdaten, Steuer-ID und ob Haupt- oder Neben-Arbeitgeber, mitteilen lassen und dann abrechnen.


Sie mögen recht haben. Aber was wäre, wenn die Erbengemeinschaft aus mehr als 10 oder mehr als 100 Personen besteht? Wer soll die Vorarbeit dazu leisten/bezahlen?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

Abschnitt 19.9 Absatz 2 der LStR sagt dazu:

 

Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn an einen Erben oder einen Hinterbliebenen aus, ist der Lohnsteuerabzug vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 nur nach dessen Besteuerungsmerkmalen durchzuführen. Die an die übrigen Anspruchsberechtigten weitergegebenen Beträge stellen im Kj. der Weitergabe negative Einnahmen dar. (...) Die Auseinandersetzungszahlungen sind bei den Empfängern - ggf. vermindert um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) - als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

 

Das heißt, als Arbeitgeber des Verstorbenen kann ich die Auszahlung an einen Erben vornehmen. Die Auseinandersetzung ist dann in den ESt-Erklärungen der Erben vorzunehmen.

 

Man sollte sich dies nur durch alle Erben bestätigen lassen. Nicht dass es zu einer Forderung an den Arbeitgeber kommt, wenn sich die Erben nicht einigen.

 

Und wie man dann damit umgeht, wenn sich die Erben nicht einigen können, an wen die Auszahlung erfolgen soll... Letztlich irgendwann eine Frage für einen Anwalt (je nach Höhe der zu zahlenden Beträge).

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letzte Antwort am 24.11.2023 08:54:53 von Uwe_Lutz
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