Moin,
wir haben eine angestellte Zahnärztin, die im Still-Beschäftigungsverbot ist. Bisher hat sie uns jeden Monat eine entsprechende Bescheinigung ihrer Frauenärztin vorgelegt. Im August hat sie uns keine Stillbescheinigung eingereicht, sondern uns eine erneute Schwangerschaft mitgeteilt.
Jetzt die Frage an die Experten: Mitteilung der Schwangerschaft am 22.08. Brauche ich für die Zeit bis zum 22.08. noch eine Stillbescheinigung oder reicht die Mitteilung der erneuten Schwangerschaft aus um für den kompletten August die Erstattung für das (erneute "normale") Beschäftigungsverbot von der Krankenkasse zu erhalten?
Danke für's mit drauf rumdenken.
MH
Aus meiner Sicht sind das 2 getrennte Vorgänge.
Hallo mhaas,
in Lohn und Gehalt würde ich eine neue Schwangerschaft anlegen
Nur meine Frage, wer spricht das Beschäftigungsverbot aus?
LG
Sabine
@Bini schrieb:Nur meine Frage, wer spricht das Beschäftigungsverbot aus?
Welche Beschäftigungsverbote gibt es? | Familienportal des Bundes
Die Frage ist ob die Mitarbeiterinnen während der neuen Schwangerschaft weiter stillt und das Stillbeschäftigungsverbot erteilt bekommt.
oder bekommt sie in der neuen Schwangerschaft wieder ein Beschäftigungsverbot als Schwangere.
Falls es eine generelle Frage war: ein Beschäftigungsverbot kann ein Arzt oder ein Arbeitgeber ausstellen
man hat ja nicht automatisch ein BV, nur weil man schwanger ist. Entweder ist der Job absolut nicht geeignet für Schwangere, dann muss der Arbeitgeber das BV ausstellen, oder es liegt an Mutter oder Kind, dann muss der Arzt es ausstellen.
@mhaas schrieb:
Jetzt die Frage an die Experten: Mitteilung der Schwangerschaft am 22.08. Brauche ich für die Zeit bis zum 22.08. noch eine Stillbescheinigung oder reicht die Mitteilung der erneuten Schwangerschaft aus um für den kompletten August die Erstattung für das (erneute "normale") Beschäftigungsverbot von der Krankenkasse zu erhalten?
Damit ein Beschäftigungsverbot durch den AG ausgestellt werden kann, muss er erst einmal wissen, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist (und die Tätigkeit eine weitere Beschäftigung nicht möglich machen).
Somit können Sie mit der Mitteilung der Schwangerschaft am 22.08.2023 m.E. erst ab diesem Datum das BV als Arbeitgeber aussprechen, so dass Sie für die Zeit bis dahin schon noch eine Stillbescheinigung benötigen.
Moin und vielen Dank.
Ich habe nun eine Stillbescheinigung bis zum 22.08. angefordert und ab 23.08. dann ein erneutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen (als AG).
Bei der MAin handelt es sich, wie eingangs erwähnt, um eine angestellte Zahnärztin. Diese Berufsgruppe erhält tatsächlich in 99% der Fälle "automatisch" ein Beschäftigungsverbot durch den AG (natürlich nach zuvor erfolgter Gefährdungsbeurteilung).
MH