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Steuerfreier Sachbezug (aufladbare Geldkarten)

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letzte Antwort am 22.06.2022 12:53:12 von lohnexperte
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n_troike
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Hallo,

 

wir möchten diese Karten einführen mit 50,- Euro Sachbezug für unsere Mitarbeiter.

 

Wisst Ihr wie die Lohnart für den durchlaufenden Posten auf der Lohnabrechnung ist.

Im Brutto rein und im Netto wieder abgezogen.

Das soll dann im Lohnkonto erscheinen (müssen).

 

Ich frage mich ob das auch auf die elektronische Lohnsteuerbescheinigung muss

metalposaunist
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Darf man unabhängig von der Lohnfrage fragen, welcher Anbieter / Lösung es wird / geworden ist? Wir sind an einem Wechsel unserer Lösung nicht abgeneigt. 

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n_troike
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Hallo,

 

klar. 

 

Fest ist es noch nicht ganz aber "GivveCard" hört sich gut an.

 

Grüße

Nico

JonasThiel
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Also wir haben SpendIT. Kann mich nicht beklagen, das mit den Steuerfreien Sachbezügen ist ja aufgrund des Steuerrechtes etwas komplizierter geworden...

Jonas Thiel
metalposaunist
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@n_troike: Berichtest Du gerne davon, wenn es diese Lösung wird? 🤓🤗 Eden Red ist bei uns in der Community ja quasi durchgefallen. 

 

@JonasThiel: Schicke Dir mal eine PN. Lass uns mal eine Runde live quatschen 🗣.     

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bodensee
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In irgendeinem Thread - finde ich leider nicht mehr- hatte auch @deusex dazu Stellung genommen, die haben auch einen Anbieter und aufgrund meiner Bedenken - wenn man die 50 EUR voll ausnutzt, gibt es das Problem wenn dann noch irgendwas dazukommt eine Butterbrezel oder irgendein anderer Sachbezug dass dann die 50 EUR überschritten sind. Wenn ich mich richtig erinnere sagte deusex dass er deswegen empfiehlt nur 40 oder 45 EUR monatlich zu nehmen damit ein kleiner Puffer da ist. 

 

Sonst wie immer Haftung Arbeitgeber. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
deusex
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Wir haben givve im Einsatz, aber der Tipp mit Nicht-Ausreizen der Sachbezugsgrenze stammt nicht (wissentlich) von mir.

 

Getränke und Genussmittel für Arbeitnehmer im Betrieb, zählen m.E. nicht bei der Bemessung der 50,00 € Sachbezugsgrenze, sondern stellen doch einen eigenen steuerfreien Sachverhalt dar. Genussmittel i.S. der Vorschrift sind großzügig auszulegen und schließen m.E. auch ein Butterbrezel ein. 😉 

 

 

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bodensee
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Bei den Genussmitteln würde ich mich nicht auf einen Rechtsstreit mit dem Prüfer einlassen. 

 

so wie ich die letzten 5-6 Lst BP hier in KN erlebt habe, wird eben gerade nicht großzügig sondern eher kleinkariert argumentiert. Dass das überlassen von der Butterbrezel, Getränke oder anderes einen Sachbezug dem Grunde nach darstellt ist m.E. unstrittig.  Dass die 50 EUR eine Monatsgrenze sind auch.  Daher wäre ich schlichtweg und ergreifend vorsichtig. 

 

Kann natürlich gut sein dass es jemand anders war, der den Sicherheitsabschlag erwähnt hat. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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t_r_
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Ich finde einen "Sicherheitsabschlag" für alle Eventualitäten auch nie verkehrt.

 

Die "Kleinkrämerei" kommt aus meiner Erfahrung dann zum tragen, wenn nix anderes zu finden ist. 😁 Also lassen wir sie doch krämern. 😁😁

 

Die Genussmittel bekommen doch eh nur die Kunden / Mandanten und nicht die Arbeitnehmer.

 

Getränke sind außerdem immer betriebsnotwendig, in D wird es durch den Klimawandel immer heißer, also aus Arbeitssicherheitsgründen immer notwendig und im Haus.

 

In manchen Bundesländern geht doch auch ohne Brezen kein Getränk 🍺 runter. 😉

metalposaunist
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Deutschland 🇩🇪 erschüttert mich immer mehr 😱. Nicht nur technisch sind wir bald letzter; bald wandern alle aus, wenn man wegen einer Butterbrezel am Ende in den Knast wandert 😱

 

Was sind das bitte für Prüfer? Kommt da eine neue, frische Generation oder sind Prüfer eine besondere Spezies, die allen unter allen Umständen das Leben schwer machen möchte?

 

Andere Großfirmen machen sich die Taschen voll; die Schere zwischen arm und reich geht weiter auseinander und es gibt solche Prüfer, die damit ankommen? Wo leben wir denn? Oder muss man im großen Stil den Staat betrügen, damit man‘s untern Teppich kehren kann?

 

Gesetze müssen eingehalten werden (naja, vielleicht auch langsam nicht mehr, wenn ich mir den §§§-Dschungel so anschaue …) aber wenn ich solch Kleinkrämerei lese, wundert mich in Deutschland langsam nichts mehr … aiaiaiai. 

 

Aber bevor wir den Thread kapern 😇, sollten wir @n_troike vorher vielleicht eine Antwort liefern 😬. Danach können wir uns ja wieder über alles andere austauschen. 

#EmpoweringPeopleInTechnology – Daniel Bohle
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bodensee
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Nur ein letztes noch : ich erinnere nur an den Maultaschenfall der zur fristlosen Kündigung der Mitarbeiterin geführt hatte die übrig gebliebene Maultaschen mit nach Hause nahm, ohne zu fragen. 

 

Und das ist nur schon eine ganze Weile her, google wird's wissen. Daher auch an Empfehlung an @n_troike ich würde mit Sicherheitsabschlag arbeiten. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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t_r_
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Ich erlaube mir dann mal noch auf die Fragen einzugehen.

 

Ich frage mich ob das auch auf die elektronische Lohnsteuerbescheinigung muss

Nein, es geht nicht auf die Lohnsteuerbescheinigung, wenn die EUR 50,00 Grenze eingehalten ist und der Sachbezug lohnsteuerfrei ist.

 

Es muss auf meiner Sicht aber auf die Lohnabrechnung aufgrund der Entgeltbescheinigungsverordnung.

 

Hier das Dokument für die Erfassung in Lodas:

 

Sachbezug und geldwerten Vorteil erfassen in LODAS

 

Viele Grüße

Thomas Reich

 

 

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Uwe_Lutz
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@metalposaunist  schrieb:

 

Was sind das bitte für Prüfer?


Nein, die Prüfer können da aus meiner Sicht nichts für sondern machen es durchaus richtig.

 

Die Regelung der Sachbezugsfreigrenze von (inzwischen) € 50,00 wurde ursprünglich mal eingeführt, damit eben irgendwelcher "Kleinkram" durch einen Prüfer nicht aufgegriffen werden musste/konnte.

 

Und dann kamen irgendwelche Geschäftemacher und meinten, dann könnte man doch seinen AN jeden Monat den Sachbezug (erst als Benzingutscheine, inzwischen als Geldkarten) zukommen lassen, ohne dass dies Lohnsteuer oder Sozialversicherung kostet.

 

Und wenn man diese "Aufgriffsgrenze" absichtlich in vollem Umfang ausschöpft muss man auch damit rechnen, dass bei einer kleinen zusätzlichen Sachzuwendung, die normalerweise unter dieser Grenze bleiben würde dies zu einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht führt. Und dann eben nicht nur der zusätzliche Betrag sondern auch die Zuwendung im Rahmen der Geldkarte, da bei Überschreiten eben der volle Betrag steuer- und sv-pflichtig wird.

 

Die Finanzverwaltung wollte diesem Gebaren ja schon Einhalt gebieten und Sachzuwendungen im Rahmen von Geldkarten ganz abschaffen. Das wäre m.E. völlig okay gewesen. Aber dann kam die Lobby der Geldkarten-Anbieter und meinte, das würde doch nicht gehen. Leider hat die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber dann doch einen Rückzieher gemacht.

 

 

Nebenbemerkung:

 

Getränke an Arbeitnehmer gelten gar nicht erst als Arbeitslohn, so dass man dafür die Freigrenze gar nicht erst benötigt.

deusex
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Nebenbemerkung:

 

Getränke an Arbeitnehmer gelten gar nicht erst als Arbeitslohn, so dass man dafür die Freigrenze gar nicht erst benötigt.


Danke @Uwe_Lutz , darauf wollte ich hinaus, denn diese teilen das Schicksal von Aufmerksamkeiten (bis 60 €) für besondere Anlässe und können zusätzlich zum "Arbeitslohn", hier Sachbezug, unschädlich in Bezug auf die 50 €-Grenze ausgegeben werden.

Getränke und Genussmittel für den Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb stellen eben keinen Arbeitslohn dar, unabhängig ihrer wertmäßigen Höhe.

 

Vorsicht ist dennoch geboten -> Belegte-Brötchen-Urteil !

 

Der Ratschlag zum "Puffer" ist daher gut und nachvollziehbar, aber offen gesagt hat das Thema bisher in keinem Fall zu Diskrepanzen mit dem Prüfer geführt und wir haben hier reichlich Mandate die mehrere Hundert Euro im Monat für Mitarbeitergetränke ausgeben und das Thema regelmäßig auf der Prüfungs-Agenda steht.

 

Originäre Sachbezüge, die unter die 50 €-Grenze fallen, müssen weder auf die Lohnabrechnung oder Lohnsteuerbescheinigung, sind jedoch im "Lohnkonto" zu führen. In der Praxis weisen wir jedoch die Gutscheine in den monatlichen Lohnabrechnungen aus, um die Dokumentationspflicht (Lohnkonto) zu erfüllen.

 

"Aufmerksamkeiten" (w.o.) stellen keinen Arbeitslohn dar und müssen daher auch nicht ins "Lohnkonto".

 

Anlage ! Hoffe, @n_troike kann aus dem Verlauf Verwertbares mitnehmen, empfehle dennoch sich rechtlich selbst mit der Materie auseinanderzusetzen und dies explizit an Mandant und Mitarbeiter zu kommunizieren.

 

Ich sehe diese Sachbezugskarten ebenso als einen reinen "Umgehungstatbestand Arbeitslohn", keine Frage, aber die gesetzlichen Möglichkeiten müssen wir eben ausschöpfen, ob wir wollen oder nicht.

 

 

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bodensee
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Hallo Deusex, 

 

die 60 EUR gelten nur besondere Anlässe, nicht für tagtägliche.

 

Mit den Getränken gehe ich dacor, allein auch schon aus arbeitsrechtlichen Gründen und in aller Regel werden diese ja auch Mandanten angeboten, Kaffee,Wasser usw.  ( 6630 statt 6130) .

 

Mit den Genussmitteln bin ich eher bei @t_r_ diese werden wenn dann den Mandanten zur Verfügung gestellt. Wenn diese den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden dann handelt es sich m.E. um einen Sachbezug der sehr wohl zur 50 EUR Grenze zählt, wenn der Prüfer das aufgreift.  Ich hatte das jetzt bei 1 Grillwurst, ich konnte das zwar auch im Rahmen der tatsächlichen Verständigung vom Tisch kriegen, aber der Aufwand des ermittelns und des wegdiskutieren und des hin und Herschreibens bzw. Argumentierens stand halt in absolut keinem Verhältnis.  

 

Daher bleibe ich dabei - Vorsicht oder Sicherheitsabschlag ist aus meiner Sicht geboten. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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n_troike
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Hallo zusammen,

 

unser Steuerberater hat uns auch versichert, dass der Sachbezug nicht mit "Essen und Trinken" zusammengerechnet wird, um es mal grob auszudrücken.

Er hat aber auch für weniger als die 50,-Euro plädiert. Daran werden wir uns nicht halten und die 50,- Euro für unsere Mitarbeiter voll verwenden. 

Wir führen das ein, damit wir in der heutigen Zeit unseren MA unkompliziert etwas für den Lebensunterhalt dazugeben können. 

 

Weiter habe ich mir das genannte Dokument zu den Sachbezug angeguckt und werde dann für alle MA den Sachbezug  mit einem monatlichen Intervall entsprechend erfassen. Danke für den Tip.

Frage: Dann ist es auch auf dem Lohnkonto?

 

Edenred hatte auch nicht so den Zuspruch bekommen.

Ein Punkt war hier die Erreichbarkeit. Kann ja immer auch punktuelles Problem sein.

 

Es ist wirklich toll wie hier viele antworten. Da kann ich und auch andere nur lernen und alles richtig machen 😀.

 

Vielen Dank!

Nico

 

 

bodensee
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Natürlich haben Sie Recht, das die Prüfer nur ihren Job machen, aber Sie werden genauso wie ich wissen es gibt halt solche und solche Prüfer. 

 

Und generell sind natürlich nicht die Prüfer Schuld sondern diejenigen die die Verwaltungsanweisungen an die die Prüfer zwingend gebunden sind erlassen und die Gesetze auf den Weg bringen. 

 

Aber gut die Diskussion hier zeigt wie wir damit umgehen und haben zumindest für mich ein Umdenken eingeleitet, so werde ich dann halt jetzt auch in kurzer Zeit Gutscheine einführen. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
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@bodensee schrieb:

Und generell sind natürlich nicht die Prüfer Schuld sondern diejenigen die die Verwaltungsanweisungen an die die Prüfer zwingend gebunden sind erlassen und die Gesetze auf den Weg bringen. 


Hm, ich weiß ja nicht so recht. So einfach würde ich mir das nicht machen. Ich bin auch an Weisungen meines Chefs gebunden und springe trotzdem nicht aus dem Fenster, wenn es mir "befohlen" wird. Da müsste es ein "ich bin nicht der Meinung, dass das so gut ist" geben und daraufhin sollte es Updates bei den Gesetzen geben. 

 

Anweisungen und Co. "ohne Nachdenken" können auch Roboter und Bots für uns erledigen. 

#EmpoweringPeopleInTechnology – Daniel Bohle
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Hallo, @bodensee , klar natürlich bei anderen Aufmerksamkeiten (60 €) der "besondere Anlass"; die ganzen LStR wollte ich jetzt auch nicht posten.

 

Selbstredend haben wir hier Sprengpotential und die von Ihnen genannte Grillwurst ist eben keine Aufmerksamkeit, da sie schon den Verpflegungscharakter beinhaltet, aber andererseits die Verpflegung i.R. einer im betrieblichen Interesse geführten Besprechung darstellen kann und wiederum eine Aufmerksamkeit darstellt, die unter die 60 € - Grenze fällt. (LStR19.7). 

Hier müsste dann aber ggf. differenziert werden, ob die Grillwurst am Imbiss oder im Betrieb dargereicht wurde; bei Ersterem hätte ich schon wieder erhebliche Bedenken.

 

Wir brauchen nicht darüber reden, dass dieses Thema wieder einen absurden Beleg unseres Steuersystems darstellt.

 

Ich habe grade mal noch nach dem "Brötchen-Urteil" geschaut und angefügt. Wird ein "leeres" Brötchen zum Kaffee im Betrieb überlassen, ist es eine Aufmerksamkeit, die kein Arbeitslohn darstellt; liegt aber bereits ein Rädchen Wurst drauf, sind wir raus und können uns nur mit dem Auffangtatbestand des LStR19.6 (2) S.2 behelfen oder der Arbeitnehmer bringt die Wurst mit und belegt das leere Brötchen selbst.

 

Um zurück auf Ihre Brezel zu kommen, wäre danach die leere Brenzel zum Kaffee eine begünstigte Aufmerksamkeit, die "upgegradete auf Butterbrezel 1.0" dann aber schon nicht mehr.

 

Wenn es nicht zum heulen wäre, könnte man laut loslachen . . .

 

Brötchen-Urteil: BFH vom 03.07.2019 VI R 36/17 vö. 19.09.2019

 

Zum "Prüfer" möchte ich gerne ergänzen, dass die zwangsweise Umsetzung von Verwaltungsanweisungen stets vorgeschoben ist, denn die Verhandlungsspielräume entsprechen oftmals dem Istanbuler Teppichbasar.

 

Bis auf eine Handvoll Ausnahmen kann ich an sich nur auf angenehme und verständigungsbereite Lohnsteuer-Prüfungen zurückblicken;  sicherlich liegt das oftmals auch an Amt und Prüfer . . . aber auch hier hat man Möglichkeiten, den Prüfer ein wenig neu "zu justieren".

 

 

 

 

 

 

 

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deusex
Allwissender
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Ja, Sie müssen Ihren Mitarbeitern nur nichts zum ESSEN geben, dann ist das Problem vom Tisch.

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lohnexperte
Fachmann
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Liebe Community,

 

war jetzt eigentlich noch die Frage nach der Lohnart offen? Ich verwende dafür (EDENRED) die Stammlohnart 869 und als Folge-Netto-Abzug/Netto-Bezug die 9994.

 

Den "Sicherheitsabschlag" vom damals geltenden 44-€-Höchstbetrag empfahl meines Wissens mal ein ehemaliger Betriebsprüfer in einem von mir besuchten Seminar von DASHÖFER.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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letzte Antwort am 22.06.2022 12:53:12 von lohnexperte
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