Sehr geehrte Frau Müller,
vielen Dank für Ihre Unterstützung auch über PN an uns.
Ich präzisiere auf diesem Wege meinen Einwand:
Wieso sollte eine Ihrer geschilderten rückwirkenden Stammdatenänderungen ohne Änderungen der Lohnbestandteile für ausgeschiedene AN die Anwendung der neuen Lohnsteuertabellen für ausgeschiedene AN rechtfertigen? In diesen Einzelfällen sollte die Unterdrückung der Anwendung der neuen Tabellen möglich sein.
vgl. §41c (3) EStG
Satz 1
"Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig"
Satz 4
"Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde."
Nach meiner Kenntnis sind die Lohnsteuerbescheinigungen (Auswertung 19) jeweils übermittelt worden.
Freundliche Grüße
Ich habe genau das gleiche Problem:
Mitarbeiter zum 30.04.2022 ausgeschieden, hat im letzten Monat noch ein Geschenk mit §37b EStG bekommen (SV wurde vom AG übernommen).
In der Probeabrechnung hat es mir für 04/2022 einen korrigierten Lohnzettel mit LSt-Erstattung erstellt - keine weiteren NB-Beträge ersichtlich und auch nur für 04/2022.
Habe dann über die Bewegungsdaten mal eine manuelle NB für 01/2022 mit 1/96 angestoßen und erhalten daraufhin auch für die übrigen Monate eine LSt-Erstattung in genau der gleichen Höhe.
Das kann doch so nicht sein!
Hallo @steuerfabrik,
hier kommen wir tatsächlich an technische Grenzen und den Unterschied zwischen gesetzlicher Theorie und gelebter Praxis.
Wir haben die automatische Nachberechnung aufgrund des Steuerentlastungsgesetz für ausgetretene Arbeitnehmer ausgeschlossen. In den Lohnprogrammen kann jedoch nur eine Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Steuer zur Verfügung gestellt werden. Dies ist der sogenannte Steuer-PAP (Programmablaufplan), der mit dem Steuerentlastungsgesetz rückwirkend zum 01.01.2022 angepasst wurde. Wir sind verpflichtet diese neue Steuerberechnung ab dem 01.06.2022 (Kalendertag) in unseren Lohnprogrammen anzuwenden.
Bedeutet im Umkehrschluss, dass die neue Steuer auch berechnet wird, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nachberechnet werden muss. Und das für genau die Monate, die durch die Nachberechnung angestoßen werden. Wir haben hier keine Möglichkeit die Nachberechnung zu unterdrücken oder für diesen Personenkreis den ursprünglichen Steuer-PAP weiter anzuwenden.
Ich muss wegen der BG eine Nachberechnung (L&G) anstoßen und bekomme nun XX Lohnsteuerbescheinigungen von ausgeschiedenen MA's erstellt.
Muss wegen der BG eine Nachberechnung mit der neuen Tabelle und neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden?
Kann ich mir nicht vorstellen... und der Fall ist auch nicht so selten.
Hallo rundum,
leider wird bei einem Mitarbeiter, der Pfändungen hatte, die pfändbaren Beträge ebenfalls korrigiert --> zwischenzeitlich sind die Pfändungen jedoch bereits alle getilgt. Wenn hier im Nachgang weitere pfändbaren Beträge ermittelt und überwiesen werden, dann kommt es bei den Gläubigern zu einer Überzahlung.
Hat jmd. eine Idee wie ich diese Nachberechnung bei der Pfändung unterdrücken kann?
Vorab vielen Dank und viele Grüße.
SJ
@SJ_2020 schrieb:
Hat jmd. eine Idee wie ich diese Nachberechnung bei der Pfändung unterdrücken kann?
Den zusätzlich gepfändeten Betrag über Bewegungsdaten in der Nachberechnung gegenbuchen.
Hallo,
wie bereits @Nadine_Mack beschrieben hat, kann die Nachberechnung für ausgetretene Mitarbeiter nicht unterdrückt werden, wenn diese aus einem anderen Grund nachberechnet werden müssen (in Ihrem Fall wegen der Berufsgenossenschaft).
Das bedeutet wiederum, dass Lohnsteuerbescheinigungen für ausgetretene Mitarbeiter ebenfalls neu erstellt werden, wenn sich steuerliche Änderungen ergeben haben.
Hallo Frau Preuß,
wir haben das Problem das jetzt im Dezember Nachberechnungen erstellt werden für ausgeschiedene obwohl erkennbar kein sonstiger Nachberechnungsachverhalt vorliegt. Es wird nur die Lohnsteuer geändert.
Haben Sie eine Idee?
Am besten in den Auswertungen prüfen ob es ein Stammdatenänderungsprotokoll gibt.
Notfalls die Stammdaten ins RZ senden und anschließend nochmals prüfen.
Sollten Änderungssachverhalte auf Mandantenebene vorliegen führen auch diese u.U. zu einer NB bei den Mitarbeitern. Aber auch hier unbedingt die Protokolle in den Auswertungen prüfen.
Ich hatte die betroffenen MA dann einfach ab 01 auf Vorwegabrechnung geschlüsselt. In derregulären Abrechnung wurde sie dann entsprechend nicht berücksichtigt.