Hallo, ich habe da folgende Frage.
Wir haben einen Schüler , der vom 01.-12.08. einen Ferienjob bei uns macht und somit kurzfristig beschäftigt ist. Der Mindestlohn gilt ja erst für AN ab 18 Jahre. Nun wird dieser Schüler am 11.08. 18 Jahre alt. (er geht anschl. zum Studium) Muss ich ihm jetzt für die 2 Tage den Mindestlohn zahlen oder zählt das Alter beim Vertragsabschluss seines Ferienjobs ??
Rechnet man Schüler besser als kurzf. Beschäftigung oder als geringf. Besch. ab ? Wie ist eure Erfahrung?
Danke allen für ihre Antwort
Hier werden Sie geholfen.
Die IHK ist zwar nicht Quelle Nummer eins der ich glauben würde. Aber Google bietet noch x weitere Treffer. 🤷
Bezüglich des Mindestlohns ab dem Tag des 18. Geburtstages würde ich mich rechtlich absichern und mindestens mit DRV oder Minijobzentrale sprechen. Eine Ergebnisinfo dazu hier wäre echt klasse. Viel Erfolg.
Wg. Minijob oder Kurzfristig im Ferienjob würde ich mit dem Mand. die "Risiken" besprechen. Sollte er mitmachen, spart man mit den Kurzfristigen sicher ordentlich an Abgaben. Ansonsten steht der Minijob für Schüler bei uns an erster Stelle.
Vielen Dank für die Antwort.
Ich erkundige mich bei der Minijobzentrale und teile die Antwort mit.
Hallo, Google habe ich durchforstet und da es zu dem speziellen Tatbestand nix gibt, sondern nur die allgemeinen Beschreibungen, habe ich hie meine Frage eingestellt in der Hoffnung das es jemanden gibt der einen ähnlichen Fall hat. Ich rufe mal bei der Minijobzentrale an.
@AnNett1 schrieb:Wir haben einen Schüler , der vom 01.-12.08. einen Ferienjob bei uns macht und somit kurzfristig beschäftigt ist. Der Mindestlohn gilt ja erst für AN ab 18 Jahre. Nun wird dieser Schüler am 11.08. 18 Jahre alt. (er geht anschl. zum Studium) Muss ich ihm jetzt für die 2 Tage den Mindestlohn zahlen [...] ??
Ja.
Laut Gesetz hat man Anspruch auf den Mindestlohn, wenn keine Ausnahmen vom persönlichen Anwendungsbereich zutreffen. Mit dem 18. Geburtstag gilt der Schüler erstmals als Arbeitnehmer und der Anspruch besteht.
Vielen Dank für die Antwort
ich habe mich bei der Bundeszentrale für Arbeit und Soziales erkundigt und die sagten mir das gleiche (JA)
Die Minijobzentrale hat mich an die Bundeszentrale für Arbeit und Soziales (Mindestlohn Hotline) verwiesen
und die meinten , das ab dem 18. Geburtstag wenn er nicht unter die Ausnahmen im § 22 fällt der Mindestlohn zu zahlen ist. Heißt für die 2 Tage , die er bei uns noch arbeitet bekommt er den Mindestlohn gezahlt
Der Link zur IHK beschreibt genau die von Ihnen dargestellte Situation.... @AnNett1
Die Abstraktion, dass wenn er während seiner Tätigkeit 18 wird zwei Zeiträume einzeln betrachtet werden müssen.....