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Samstagsarbeit

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letzte Antwort vor einer Stunde 15:43:17 von Astrid_Preuß
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Hamburger1982
Einsteiger
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Wir rechnen seit neustem Samstagsarbeit ab. Hier gibt es einen Zuschlag i.H. von € 1,50 pro Stunde. 

Dass dies Steuerpflichtig ist, ist logisch. Ich habe die Lohnart 1001 aus der LA 1000 (Stundenlohn) kopiert.

Bei den meisten Mitarbeitern klappt es auch sehr gut und das SV Brutto ist das selbe wie beim Steuerbrutto. Aber bei Mitarbeitern, die in der Gleitzone sind, gibt es eine Differenz zwischen SV-Brutto und Steuerbrutto. Hier ein Beispiel: Die € 27 in der Steuer sind hier richtig, aber warum berechnet Datev in der SV knapp € 40 ? Ich habe die LA 1001 auch als laufenden Bezug und als sv.pflichig angelegt. Hat hier jmd. eine Idee? Danke für eure Ideen. 

 

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hexhex
Fortgeschrittener
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Meine Theorie:

Ich denke, das ist ein ähnliches Phänomen wie bei der Steuerprogression. Im Midijob-Bereich erhöht sich ja der Anteil der zu zahlenden Sozialabgaben sukzessive je näher man den 2.000 € kommt. Wenn jetzt 27,48 € auf das ursprüngliche Brutto drauf kommen, erhöht sich der prozentuale SV-Anteil ja auch für das bisherige Brutto. Deswegen mehr SV-Brutto als nur die eigentliche Erhöhung.

NaJu2008
Erfahrener
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Das Gemeine bei Midijobbern ist, dass das ausgewiesene SV-Brutto das SV-Brutto für den AG-Beitrag ist.

Das beitragspflichtige Entgelt für den AN wird, zumindest bei Lodas, oben rechts bei "Hinweise zur Abrechnung" angezeigt.

 

Außerdem ist dein Samstagszuschlag wohl auch irgendwie steuerfrei durchgelaufen bzw. wurde keine Lohnsteuer darauf abgeführt. Oder war das Steuerbrutto im Vormonat so gering?

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


vermutlich wurde im Juli 2026 die Abrechnung zunächst unter Anwendung der Midijob-Regelung erstellt, da das Bruttoentgelt unterhalb der maßgeblichen Grenze von 2.000,00 EUR lag?


Dann kann es sein, dass durch die spätere Auszahlung des Samstagszuschlags diese Grenze rückwirkend überschritten wurde. Daher musste die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Juli 2026 korrigiert werden.


Der Betrag von 39,34 EUR ergibt sich aus dieser Neuberechnung und stellt die Differenz zwischen der ursprünglich mit der Midijob-Regelung ermittelten beitragspflichtigen Einnahme und dem nun maßgeblichen sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt ohne Anwendung der Midijob-Regelung dar.

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort vor einer Stunde 15:43:17 von Astrid_Preuß
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