Hallo zusammen,
neben den üblichen Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen möchte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Blumen als Anerkennung für gute Arbeitsleistung schenken.
Meine Fragen; Diese Geschenke fallen ja nicht unter die 60 EUR-Freigrenze für Sachzuwendungen, da kein persönlicher Anlass. Wie ist das korrekt lohnsteuerlich zu behandeln? Muss diese Zuwendung als Netto-Sachzuwendung direkt über das Lohnkonto des Mitarbeiters abgerechnet werden,
oder kann man dies über die Nebenbuchführung p.Verst. laufen lassen und innerhalb der 10.000 EUR-Grenze berücksichtigen? Der Arbeitnehmer erhält bereits einen monatlichen Sachbezug von 50 EUR.
Ich freue mich über Hinweise, Erfahrungen oder Praxistipps, wie ihr solche Anerkennungen handhabt.
Vielen Dank!
Nebenbuchführung geht nicht, weil Geschenke, die pauschal versteuert werden, trotzdem sv-pflichtig sind.
Pauschal versteuerte Sachzuwendungen (§ 37b EStG) in LODAS erfassen - DATEV Hilfe-Center
Meine persönliche Ansicht ist hier nicht maßgeblich, aber einen Blumenstrauß, der ja naturgemäß innerhalb weniger Tage verwelkt ist und nur noch entsorgt werden muss, sehe ich nicht wirklich als Anerkennung von Arbeitsleistung an.
Hier kann 37b angewandt werden mit 30 % Versteuerung und Sv-Pflicht .
Wegen der SV-Pflicht muss das über die Gehaltsabrechnung der Mitarbeiter laufen.
Nehenbuchführung funktioniert hier nicht.
Der Arbeitgeber kann auch die SV übernehmen. Hier gibt es bei Lodas extra Lohnarten zu.
Vielen Dank für die bisherigen Informationen. Die Lohnart ist mir bereits bekannt und wurde auch schon mehrfach angewendet. Dennoch bleibt für mich die Frage offen, warum in bestimmten Fällen, wie bei Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, die 10.000 EUR Grenze nicht zur Anwendung kommen kann.
Wo genau liegt die Abgrenzung? Beispielsweise, wenn ein Hotelgutschein zum Hochzeitstag oder ein Blumenstrauß vom Arbeitgeber ohne besonderen Anlass überreicht wird, ab wann wird dies sozialversicherungspflichtig und ab wann nicht? Gibt es hier bestimmte Kriterien, die zu beachten sind?
@Spring2025 schrieb:
Dennoch bleibt für mich die Frage offen, warum in bestimmten Fällen, wie bei Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, die 10.000 EUR Grenze nicht zur Anwendung kommen kann.
Wo genau liegt die Abgrenzung? Beispielsweise, wenn ein Hotelgutschein zum Hochzeitstag oder ein Blumenstrauß vom Arbeitgeber ohne besonderen Anlass überreicht wird, ab wann wird dies sozialversicherungspflichtig und ab wann nicht? Gibt es hier bestimmte Kriterien, die zu beachten sind?
Mit Verlaub, Sie erwarten doch nicht wirklich, dass Ihnen hier ein kompletter Kurs "Sachbezüge, geldwerte Vorteile, Sachzuwendungen in der Lohnabrechnung" abgehalten wird? Auch und gerade weil es ein komplexes Themenfeld ist.
Nur soviel:
Nicht alles, was unter § 3 fällt, sind immer gesetzliche Privilegien, aber trotzdem steuerfreier Arbeitslohn, außer Nr. 50, welcher den Auslagenersatz definiert. Danach sind die Fälle nach § 40 (2) zu prüfen.
Nun zu Ihrer Frage:
Die Pauschalierung nach § 37b EStG greift nur, sofern nicht ohnehin steuerfreier Arbeitslohn nach § 3 EStG vorliegt oder die Pauschalierung nach § 40 (2) EStG greift und kein vorwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt → BMF v. 19.05.2015 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001 BStBl 2015 I S. 468 Rz. 16.
§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
(1) Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und2. Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert.[...](2) Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden;[...]
Sv-Pflicht oder nicht ist doch einfach zu beantworten: wenn 37b für Arbeitnehmer angewandt wird liegt immer sozialversicherungspflicht vor.
aber ich verstehe nicht warum sie sich an der „10.000 € Grenze“ aufhängen. Die gilt doch nur wenn die einzelne Zuwendung diesen Betrag übersteigt bzw. zusammengerechnet alle Zuwendungen für einen Empfänger im Kalenderjahr.
Dann ist 37b ausgeschlossen.
Das ist doch bei ihrem Fall vermutlich nicht der Fall
Sv-Pflicht entsteht hier auf jeden Fall wenn 37b für eigene Arbeitnehmer angewandt wird
Aber die 10.000,00 €-Grenze? Die ist mit diesem Geschenk nicht erreicht und über da Jahr doch bestimmt auch nicht?
Das ist natürlich zu prüfen aber wann kommt es zu so einem Fall?
Ich hatte das noch nie.