abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 
Hinweis
DATEV wünscht allen
einen guten Rutsch und ein gesundes, erfolgreiches neues Jahr 2026!

SOKA Dach Mindestlohnunterschreitung wg Gehaltsumwandlung baV

4
letzte Antwort am 13.11.2025 11:11:27 von Vonne
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
sokrates
Fachmann
Offline Online
Nachricht 1 von 5
654 Mal angesehen

Ich brauche Rat 😊

 

Die SOKA Dach meldet eine Mindestlohnunterschreitung für einen Dachdecker. Mitarbeiter war krank im Krankengeldbezug und hat im Meldemonat nur die letzten 3 Tage gearbeitet. 

Gemeldet wird der SOKA aber nicht der tatsächlich erarbeitete Bruttolohn (weil dann über Mindestlohn), sondern meldet den Bruttolohn nach Gehaltsumwandlung bAV.

 

Welche Schlüsselung übersehe ich? Ich bin sämtliche Lohnarten inkl. Bearbeitungsvorschriften durchgegangen, finde aber keine ungewöhnlichen Einstellungen.

 

Wer es konkreter braucht, hier die Abrechnungswerte:

1.jpg

 

Hier die Anlage zum Schreiben der SOKA:

2.jpg

 

Vielen Dank vorab und herzliche Grüße

Anne Koch

 

shizofritz
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 5
633 Mal angesehen

Hallo Frau Koch,

 

ich habe selbst leider keinen Mandant, welcher unter die Regelungen der SOKA Dach fällt, aber evtl. gibt es eine ähnliche Vorschrift wie bei der SOKA Bau in Bezug auf Entgeltumwandlungen:

 

"Entgeltumwandlung bei Mindestlohn
Der tarifliche Mindestlohn gehört zu den Mindestarbeitsbedingungen in der Bauwirtschaft. Das heißt, eine Entgeltumwandlung ist nur für Lohnbestandteile zulässig, die über dem jeweils geltenden Mindestlohn liegen. Eine Entgeltumwandlung, durch die für das verbleibende Entgelt der Mindestlohn unterschritten wird, ist unzulässig¹. Sofern ein Arbeitnehmer genau den Mindestlohn erhält, kann er somit zwar keinen Eigenanteil umwandeln, erhält aber bei Vertragsabschluss dennoch den Arbeitgeberzuschuss².
In diesem Fall entfällt der Arbeitnehmeranteil. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mindestlohn tatsächlich zur Auszahlung gelangt." (vgl. Entgeltumwandlung bei Mindestlohn )

 

Und evtl. wird das in Ihrem Fall moniert, dass die Berechnung in diesem Teilmonat nicht aufgeht 🙂

 

Viele Grüße

 

Manuel Lubbe

Vonne
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 5
86 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

danke für den wertvollen Tipp. Aber meine Frage geht noch weiter..... 

 

Ich nehme also den Arbeitnehmeranteil aus der bAV heraus.

 

Der Arbeitgeber zahlt der Versicherung jedoch den vollen Versicherungsbeitrag. Kann er den Betrag i.H. der Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer zurück verlangen? Z. B. in Monaten mit höherem Arbeitsaufkommen, sprich mehr bezahlten Monatsstunden.

 

Danke für Eure Hilfe.  

0 Kudos
rschoepe
Experte
Offline Online
Nachricht 4 von 5
78 Mal angesehen

Ich hatte jetzt den Fall, dass die SOKA Dach sich im September gemeldet hat, dass es im Februar (durch fast vollständigen Arbeitsausfall) eine Mindestlohnunterschreitung gab. Da habe ich es dann einfach so geregelt, dass ich den "fehlenden" Betrag im September abgezogen und im Februar drauf gerechnet habe.

Kug-Prüfung war natürlich schon durch, weshalb die Arbeitsagentur dann Fragen hatte …

 


@Vonne  schrieb:

Kann er den Betrag i.H. der Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer zurück verlangen? Z. B. in Monaten mit höherem Arbeitsaufkommen, sprich mehr bezahlten Monatsstunden.


Ja, dann aber nur als Netto-Abzug.

0 Kudos
Vonne
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 5
68 Mal angesehen

Prima.... vielen lieben Dank!

0 Kudos
4
letzte Antwort am 13.11.2025 11:11:27 von Vonne
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage