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Rentnerin bekommt doppelte Beiträge abgezogen?

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letzte Antwort am 07.07.2021 13:31:46 von renek
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sayuriisun
Einsteiger
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Hallo liebe Community,

 

ich habe durch eine Mandantin von uns die Frage weitergeleitet bekommen, wieso eine angestellte Rentnerin mit BGS 3 3 0 1 doppelt in die Krankenversicherung einzahlt.

 

Sie bekommt einmal durch ihre Rente Beiträge abgezogen und einmal durch ihr Anstellungsverhältnis. Die angefallenen Beiträge durch das Anstellungsverhältnis werden durch einen Antrag für zu unrecht ausgezahlte Beiträge zurückgefordert. Dies kann aber doch an sich nicht ganz richtig sein oder? Gibt es da nicht auch eine Prüfung ob die Bemessungsgrenzen überschritten sind? Die Dame übt sonst keine weiteren Beschäftigungen aus.

Gibt es ggf. einen Antrag den man noch einreichen müsste damit es keine doppelten Beiträge gibt? 

 

Hatte jemand bereits diesen Fall?

 

Ich bedanke mich schon mal für die Antworten!

 

renek
Meister
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Nachricht 2 von 9
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@sayuriisun  schrieb:

Hallo liebe Community,

 

ich habe durch eine Mandantin von uns die Frage weitergeleitet bekommen, wieso eine angestellte Rentnerin mit BGS 3 3 0 1 doppelt in die Krankenversicherung einzahlt.

 

Sie bekommt einmal durch ihre Rente Beiträge abgezogen und einmal durch ihr Anstellungsverhältnis.


Vollkommen richtig.

 

Der Beitrag bei der Rente ist ja unstrittig, da sie sonst keine Krankenkasse hat. Der Beitrag wird ja auch nur auf den Rentenbetrag gerechnet.

 

Der Beitrag beim Arbeitsverhältnis ist ja auch korrekt, es ist aber der ermäßigte Beitragssatz: "Betrifft Beschäftigte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit und weiterbeschäftigte Rentner (gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersvollrente)."

 

Letztendlich muss ja auf das gesamte Einkommen gezahlt werden das die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt...

 

Laut lohn-info.de

 

3301Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze (Personengruppenschlüssel 119)
Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld (ermäßigter Beitragssatz). Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss in der Rentenversicherung aber seinen Beitragsanteil leisten. In der Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht.
Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung:
Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist nur vom Alter und nicht vom Rentenbezug abhängig. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag).
Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021.
Beitragsgruppenschlüssel ab 01.01.2022: 3 3 2 1
sayuriisun
Einsteiger
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Hallo Herr Renek,

 

Sie würde aber inkl. ihrer Rente und dem Beschäftigungsverhältnis über den Bemessungsgrundlagen verdienen. Dies wird dennoch nicht berücksichtigt. Diesen Mehrbetrag holt sie sich dann über die Krankenversicherung wieder zurück. (So zumindestens die letzten zwei Jahre)

 

 

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renek
Meister
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Ach so, dann ist im Lohnprogramm der "Nebenverdienst" nicht berücksichtigt? Dann müsste es eingetragen werden. Ansonsten würde ich da mal mit Datev direkt Rücksprache halten. Eventuell liegt ein Programmfehler vor. Richtig wäre es aus meiner Sicht dann auch nicht.

sayuriisun
Einsteiger
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Hallo Herr Renek, 

 

ja das dachte ich mir.

 

Ich kam nur irgendwie nicht auf die Idee daran zu denken mit dem Nebenverdienst das dieser noch eingetragen werden muss, würde ich mal bei meiner Mandantin nachfragen ob sie dieses getan hat. 

Vielen Dank 🙂 

lohnhilfe
Meister
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Hallo,

 

es gibt zwar die Möglichkeit, bei MehrfachBESCHÄFTIGUNG die Beiträge direkt anteilig berechnen zu lassen. Dann gibt es aber auch jährlich ins Lohnprogramm elektronisch reingemeldet die Anfrage der KK zur Meldung der monatlichen Entgelte des letzten Jahres. Wenn Sie diese nicht bekommen (weil die Rente ja keine Beschäftigung ist), dann wird sie das weiterhin jedes Jahr machen müssen.

LG
VM
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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 


in der aktuellen Programversion von Lohn und Gehalt 11.65 ist es nicht möglich im Bereich der Sozialversicherung einen SV-pflichtigen Nebenerwerb z. B. in Form einer Rente einzugeben, um diesen bei der Berechnung der SV-Beiträge zu berücksichtigen. 


Leider können wir für Ihren geschilderten Sachverhalt derzeit keine Lösung anbieten.


Wenden Sie sich bitte über einen der üblichen Servicekanäle an uns, sodass eine individuelle Prüfung unsererseits erfolgen kann.


Vielen Dank

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

ich bin auch der Meinung, dass das Sozialversicherungsrecht die Anrechnung einer Rente neben der Beschäftigung gar nicht vorsieht. Dies würde ja auch dazu führen, dass der Arbeitgeberanteil reduziert wird. Dies ist bei dem Erstattungsverfahren m.E. nicht vorgesehen.

 

Die Rentnerin/Mitarbeiterin bekommt über den Antrag die Beitragsanteile erstattet, die auf die Rente zu viel bezahlt werden. Damit hat aber der Arbeitgeber nichts zu tun, so dass dies im Rahmen der Lohnabrechnung nicht berücksichtigt werden kann (und darf).

 

Letztlich ist es für die Rentnerin/Mitarbeiterin auch günstiger, da so die gesamte Erstattung an sie erfolgt und nicht die Hälfte der Arbeitgeber bekommt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

renek
Meister
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Danke @Uwe_Lutz für die Erklärung. Das macht natürlich auch Sinn. Habe ich so auch noch nicht bei den Seminaren gehört, deshalb finde ich es Ihre Posting sehr gut! Weiß man wieder etwas was nicht so häufig vorkommt. 😉

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letzte Antwort am 07.07.2021 13:31:46 von renek
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