Hallo,
folgende Problematik:
Weiterbeschäftigung eines freiwillig Versicherten (Firmenzahler), bislang Schlüsselung 9111.
Ab diesem Monat Bezieher von Altersrente, allerdings vor Regelaltersgrenze. Laut Auskunft der Krankenkasse verbleibt es bei Sozialversicherungspflicht wie bisher, allerdings entfällt der Arbeitnehmer-Anteil zur KV. "Normalerweise" würde man auf 3111 schlüsseln, allerdings wäre es dann ein Selbstzahler und kein Firmenzahler.
Hat jemand eine Idee?
DANKE!
Viele Grüße
Nina
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Selbstzahler wäre es bei der 0.
Die 3 ist doch im Prinzip dasselbe wie die 1, nur dass der ermäßigte KV-Beitrag berechnet und durch den AG abgeführt wird.
@tbehrens hat die richtige Lösung. 👍
Ich kann es nicht genau sagen, würde es auch bei 9111 lassen.
Man kann bei der freiwilligen Versicherung angeben, dass der ermäßigte Satz genommen werden soll.
Guten Morgen!
Erstmal Danke für Eure Antworten - @tbehrens, wo kann ich das angeben mit dem ermäßigten Satz?
Wenn ich das hier eingebe, berechnet er mir trotzdem einen AN-Anteil:
Soweit ich die Barmer verstanden habe, soll ja gar kein AN-Anteil abgezogen werden für die KV, also der Gesamtbeitrag zur freiw. KV wäre dann nur der AG-Anteil....
Das ist vollkommen richtig so. Es muss der ermäßigte KV-Beitrag vom AN gezahlt werden.
Siehe auch 3.5.2 Bei freiwilliger Versicherung
Alles klar, dann übernehme ich das mal so. Die Barmer erzählte mir zwar, dass der AN gar keinen AN-Anteil zur KV zahlen müsste (weil er ja schon KV-Beitrag von der Rente bezahlt) aber ich gehe lieber auf Nummer sicher...
DANKE!
Hier wäre wirklich die Frage, ob Firmenzahler vom AN gewünscht ist?
Gerade wenn der Höchstbeitrag gezahlt wird, macht es kein Sinn, wenn diese von 2 Parteien gezahlt wird.
Sie sollten nochmals bei der KV nachfragen, ob ggf. die Beschäftigung nicht ermäßigt, sondern KV-frei ist, wenn bereits auf Grund anderer Einkommen die Höchstgrenze gedeckt ist.
Die Barmer schreibt selbst auf ihrer Seite (Rentnerbeiträge - Lexikon | BARMER😞
Rentnerbeiträge von versicherungspflichtig Beschäftigten mit Rentenbezug
Versicherungspflichtig Beschäftigte mit Rentenbezug haben Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt, von Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze und daneben von der Rente zu entrichten. Eine Erstattung von Beiträgen aus der Rente ist auf Antrag möglich, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch diese Gesamteinnahmen überschritten wird.
Eine Erstattung kann der Rentner (und nur dessen Beiträge werden erstattet) stellen, wenn er insgesamt die BBG überschreitet. Ihm werden dann die Beiträge aus der Rente erstattet.
Hallo, ich habe hier noch eine Frage - wenn der Rentner mit Rente und Arbeitslohn über die Bemessungsgrenze kommt, kann ich nicht in der Lohnabrechnung etwas ändern sondern der Arbeitnehmer muss selber einen Antrag an die Dt. Rentenversicherung schreiben und die zuviel bezahlten Beiträge zurückfordern. Habe ich das richtig verstanden?
Fast richtig - der Antrag wird bei der Krankenkasse, nicht bei der DRV gestellt.
Aber vom Arbeitnehmer selber - ich muss hier nichts machen.