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Quarantäne in Kurzarbeit

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letzte Antwort am 04.06.2021 09:11:44 von pogo
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sschu
Einsteiger
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Hallo zusammen!

 

Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann.

 

Ein Mitarbeiter ist für zwei Wochen (04.05.2020 - 17.05.2020) in Quarantäne (Fehlgrund: Entschädigungszahlung wegen Quarantäne). Wie die Berechung zu erfolgen hat ist ja sehr gut im Dokument 1008768 beschrieben. Wie erfolgt die Berechnung denn, wenn der Mitarbeiter in dem Monat zusätzlich auch noch in Kurzarbeit ist (Kurzarbeit vom 25.05.20.20 - 29.05.2020). Muss die Kurzarbeit bei der Berechnung Brutto 1 - Netto 1 und Berechnung Brutto 2 - Netto 2 mit der Lohnart 410 berücksichtig werden? Oder darf die Kurzarbeit bei der Berechnung des Fiktivl. lfSG.SV nur AG (LA 480) und des Verdienstausfall n. lfSG (LA 481) zunächst nicht beachtet werden?

 

Im Dokument 1008768 ist unter 5 ja klar geregelt, dass die Quarantäne vorrangig, vor der Kurzarbeit, zu behanden ist. Deshalb muss die Quarantäne ja auch abgerechnet werden, wenn der Mitarbeiter in der Zeit vom 04.05.2020 -

17.05.2020 eigentlich eine Woche in Kurzarbeit gewesen wäre.

 

Evtl. wäre ein Beispiel der DATEV für den Fall Quarantäne und Kurzarbeit in einem Monat ja auch noch möglich! Im Dokumente 1008768 gibt es zwar Beispiele, aber nur für den Normalfall, wenn keine Kurzarbeit vorliegt.

 

Vielen Dank im Voraus.

coester
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 12
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Hallo,

 

ich habe "gefühlsmäßig" die Brutto-Netto-Berechnungen ohne Berücksichtigung des KUG angesetzt.

 

Die Begründung - bei evt. Rückfragen durch die Behörde, die aber bisher ausgeblieben ist -

ist für mich : "Quarantäne ist vorrangig gegenüber Kurzarbeit".

 

Gruß

 

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
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Nachricht 3 von 12
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Hallo, 


das Dokument „Entschädigungszahlung wegen Quarantäne“ wird ständig erweitert. Auch zum Thema Quarantäne und Kug ist geplant Beispiele mit abzubilden.
Wenn ein Arbeitnehmer vor der Anordnung der Quarantäne bereits in Kurzarbeit war, müssen Sie diesen Arbeitnehmer im Kug-Antrag manuell mit einem Q kennzeichnen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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sschu
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Das ist soweit klar. Aber was ist, wenn der Mitarbeiter während Kurzarbeit in Quarantäne muss? Lt. Agentur für Arbeit darf in diesem Fall kein Kurzarbeitergeld bezahlt werden, sondern eine Entschädigungszahlung nach dem IfSG, was man sich vom Gesundheitsamt erstatten lassen kann (wenn §616 BGB ausgeschlossen wurde). Warum muss der Mitarbeiter mit einem Q gekennzeichnet werden, wenn er für die Zeit der Quarantäne kein Kug bekommt? Vielen Dank.

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coester
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Die Agentur für Arbeit erkennt durch die Kennzeichnung "Q", dass der Mitarbeiter nur ein um die Entschädigungszahlung gekürztes KUG erhält.

Nachfragen können so im Vorfeld verhindert werden.

 

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sschu
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Vielen Dank für die Info. Das erscheint mir logisch!

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Verena_Heinlein
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Hallo Community,


zunächst vielen Dank für Ihre Beiträge. Ich möchte folgendes ergänzen:


Beim Zusammentreffen von Quarantäne und Kurzarbeit kommt es bei der Erstattung nach § 56 IfSG ganz darauf an, wann die Quarantäne des Arbeitnehmers begonnen hat. Hierbei wird wie folgt unterschieden:

  1. Arbeitnehmer befand sich vor der Quarantäne noch nicht in Kurzarbeit:
    In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung gem. § 56 IfSG. Es liegt kein Entgeltausfall vor, sodass bei Eintritt eines Arbeitsausfalles (Kug) kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
    Dieser Arbeitnehmer ist demnach nicht in der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld bzw. das Saison-Kurzarbeitergeld aufzunehmen.

  2. Arbeitnehmer war bereits in Kurzarbeit und kommt anschließend unter Quarantäne:
    In diesem Fall besteht Anspruch auf Entschädigung nur auf Höhe des Verdienstes bzw. des Kurzarbeitergeldes. Das heißt, wie es ohne Quarantäne an den Arbeitnehmer gezahlt worden wäre. Gemäß § 56 Abs. 9 IfSG geht der Anspruch auf Entschädigung bei Kurzarbeitergeld an die Bundesagentur für Arbeit über. Diese kann den Anspruch auf Entschädigung des Kurzarbeitergeldes für diesen Arbeitnehmer gegenüber der Landesbehörde geltend machen. Hierzu ist die Kennzeichnung „Q“ im Kurzarbeitergeldantrag erforderlich.
Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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sschu
Einsteiger
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Nachricht 8 von 12
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Hallo Frau Heinlein,

 

was ist denn in folgender Situation:

 

Die Kurzarbeit besteht schon seit KW 15, so dass der Mitarbeiter eine Woche arbeitet und eine Woche in Kurzarbeit ist.

Der Mitarbeiter ist z.B. in KW 19 und KW 20 in einer angeordneten Quarantäne. In KW 19 hätte er normal arbeiten müssen (keine Kurzarbeit lt. Schichtplan) und in KW 20 wäre er in Kurzarbeit gewesen. Bekommt er dann für KW 19 und KW 20 "nur" das Kurzarbeitergeld ausbezahlt, obwohl er in KW 19 hätte normal arbeiten sollen? Oder müssen wir für KW 19 Quarantäne bzw. Entschädigung abrechnen und für KW 20 die Kurzarbeit? Wie wird die Entschädigung gem. §56 IfSG denn in diesem Fall in LODAS berechnet? Wir müssen ja Brutto 1 und 2 und Netto 1 und 2 irgendwie berechnen und auch die Kurzarbeit bei der Berechnung irgendwie berücksichtigen.

 

Der Mitarbeiter muss nach der Quarantäne in KW 21 wieder normal arbeiten und in KW 22 wäre er wieder in Kurzarbeit.

 

Vielen Dank.

 

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


klären Sie in diesem Fall bitte mit der Agentur für Arbeit, für welche Wochen Sie das Kurzarbeitergeld abrechnen dürfen.


Viele Grüße,


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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SGutknecht
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Wie sieht das denn aus, wenn es an den Tagen nur einen Teilausfall KUG gibt. Also der MA war bereits in KUG, aber hätte ansonsten 4h statt 8 gearbeitet. Beantragen dann sowohl AG, als auch Arbeitsagentur jeweils für ihre 50% die Entschädigung?

 

Viele Grüße

Sebastian Gutknecht

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DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Gutknecht,


leider können wir Ihnen dies nicht beantworten, da es sich um eine rechtliche Frage handelt. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an die zuständige Stelle bei der Agentur für Arbeit. Diese kann Ihnen genauere Informationen darüber geben, wie in diesem Fall das Kurzarbeitergeld abzurechnen ist. 

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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pogo
Experte
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Nachricht 12 von 12
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So sehe ich das, denn das kann man ja aus  5.3.3 Während Kurzarbeit angeordnete Quarantäne (Teilausfall) rauslesen.

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letzte Antwort am 04.06.2021 09:11:44 von pogo
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