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Prüfung JAE-Grenze wg. Familienversicherung

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letzte Antwort am 28.11.2025 11:32:01 von t_r_
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0 Personen hatten auch diese Frage
isabel
Fortgeschrittener
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Nachricht 1 von 11
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Hallo Zusammen,

 

ich habe folgende Frage/Problemstellung:

 

 

Ehemann, priv. versichert, Selbstständiger

Ehefrau, Angestelltenverhältnis, gesetzlich versichert, AOK

 

Kind, 3 Jahre, bisher kostenfrei bei der Mutter familienversichert, da die JAE-Grenze für das Jahr 2022 des Ehemanns nicht überschritten wurde.

 

 

Nun wird der Bescheid 2023 von der Krankenkasse angefordert, welche eine Überschreitung der Grenze aufweisen würde.

 

2024 aber wieder nicht.

 

Würde hier analog zu den Angestellten die Formulierung gelten?: „Erhöht sich das Arbeitsentgelt innerhalb eines Kalenderjahres und wird dadurch die aktuelle JAE-Grenze überschritten, ist der oder die Beschäftigte nur dann ab dem Beginn des Folgejahres krankenversicherungsfrei, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt voraussichtlich auch die JAE-Grenze des folgenden Kalenderjahres übersteigt.“

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 11
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Hallo @isabel,


rechtlich können wir Sie leider nicht beraten.


Bitte stimmen Sie sich hierzu mit der zuständigen Krankenkasse ab.

 

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Claudia-
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 11
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Die Mutter zahlt doch als gesetzlich Versicherte ihre Beiträge an die AOK.

Dort ist das Kind ebenfalls mitversichert.

 

Was hat die private KV vom Ehemann damit zu tun?

 

Ist die Mutter freiwillig gesetzlich versichert oder pflichtversichert?

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Claudia-
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 11
238 Mal angesehen

ahh... hab es verstanden.....

 

Was gilt für die Kinder, wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist?

Ein Kind kann nicht bei der AOK mitversichert werden, wenn ein Elternteil nicht gesetzlich versichert ist und dessen Einkommen monatlich 6.150 Euro (gilt für 2025) übersteigt und regelmäßig über dem Einkommen des Mitglieds liegt. Das gilt sowohl für Eheleute als auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Auch wenn die private Versicherung bereits Ende 2002 bestand, das Gehalt des betreffenden Elternteils mehr als 5.512,50 Euro (gilt für 2025) beträgt und regelmäßig über dem Einkommen des Mitglieds liegt, ist es ausgeschlossen, das Kind bei der AOK mitzuversichern.

 

 

Heißt das Kind muss eigenständig versichert werden, weil der Vater zu viel verdient hat.

lohnexperte
Meister
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Nachricht 5 von 11
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Meines Wissens müssen die Kinder immer beim höchstverdienenden Elternteil versichert werden, sofern nicht beide Elternteile (ggf. freiwilliges) Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

 

Zum Hintergrund: Damit soll verhindert werden, dass Kinder kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, obwohl ein Elternteil sehr viel verdient und nicht selbst Teil der Solidargemeinschaft "gesetzliche Krankenkasse" ist.

 

Check? 😉

isabel
Fortgeschrittener
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Nachricht 6 von 11
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Danke für all die Antworten, allerdings war das nicht der Inhalt meiner Frage.

 

Mir geht es darum, dass das Kind bei der Mutter mitversichert werden kann, wenn der Ehemann Einkünfte hat, welche unter der JAE-Grenze liegen.

 

Wenn dies für ein Jahr erfüllt ist und für das nächste nicht, gilt dann die analoge Anwendung von der Formulierung für Angestellte „Erhöht sich das Arbeitsentgelt innerhalb eines Kalenderjahres und wird dadurch die aktuelle JAE-Grenze überschritten, ist der oder die Beschäftigte nur dann ab dem Beginn des Folgejahres krankenversicherungsfrei, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt voraussichtlich auch die JAE-Grenze des folgenden Kalenderjahres übersteigt.“

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lohnexperte
Meister
Offline Online
Nachricht 7 von 11
171 Mal angesehen

Hallo @isabel ,

 


@isabel  schrieb:

.... , allerdings war das nicht der Inhalt meiner Frage.

 

 


Leider kann ich Ihren Gedankengang nicht mehr nachvollziehen und Ihnen deshalb nur empfehlen, sich mit dem Anliegen an die gesetzliche Krankenkasse der Kindsmutter zu wenden. Gehen Sie davon aus, dass Sie dort kompetent beraten werden; und stellen Sie, sobald Sie eine Antwort und eine entsprechende Begründung haben, diese gerne hier anonymisiert ein. Dann schauen bestimmt wieder ein paar Communitymitglieder prüfend drüber.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

t_r_
Allwissender
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Nachricht 8 von 11
143 Mal angesehen

Hier sollte der Mandant oder ein Vertreter - dazu sind wir als Steuerberater aus meiner Sicht nicht vertretungsberechtigt - mit der Krankenkasse sprechen.

 

Grundsätzlich geht es darum, dass das Einkommen regelmäßig die Grenze und das Einkommen des gesetzlich Versicherten überschreitet. Aus meiner Sicht ist - wenn überhaupt - über den Punkt der Regelmäßigkeit etwas zu lösen.

tax
Fortgeschrittener
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Nachricht 9 von 11
123 Mal angesehen

@isabel  schrieb:

Danke für all die Antworten, allerdings war das nicht der Inhalt meiner Frage.

 

Mir geht es darum, dass das Kind bei der Mutter mitversichert werden kann, wenn der Ehemann Einkünfte hat, welche unter der JAE-Grenze liegen.

 

Wenn dies für ein Jahr erfüllt ist und für das nächste nicht, gilt dann die analoge Anwendung von der Formulierung für Angestellte „Erhöht sich das Arbeitsentgelt innerhalb eines Kalenderjahres und wird dadurch die aktuelle JAE-Grenze überschritten, ist der oder die Beschäftigte nur dann ab dem Beginn des Folgejahres krankenversicherungsfrei, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt voraussichtlich auch die JAE-Grenze des folgenden Kalenderjahres übersteigt.“


Warum sollte diese Regelung hier gelten? Das hat doch nichts mit Familienversicherung zu tun. 

@t_r_ 
Hier sollte der Mandant oder ein Vertreter - dazu sind wir als Steuerberater aus meiner Sicht nicht vertretungsberechtigt - mit der Krankenkasse sprechen.

 

Aufgabe des Steuerberaters wäre es gewesen, beratend in die Richtung tätig zu werden, den Gewinn 2023 zu mindern.

isabel
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 10 von 11
98 Mal angesehen

Manchmal ist eine noch weiterführende Gewinnminderung aber auch nicht sinnvoll oder zielführend. Aber das ist auch grundlegend nicht das Thema.

 

Danke an @t_r_ für die Antwort :-). Das war auch meine Vermutung, ich kann leider aber keine Gesetzesgrundlage finden.

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t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 11 von 11
78 Mal angesehen

Das war auch meine Vermutung, ich kann leider aber keine Gesetzesgrundlage finden.

Die Regelmäßigkeit ist direkt im § 10 Abs. 3 SGB V geregelt. Sie müssen das Rundschreiben und ggf. die Besprechungsergebnisse zur Regelmäßigkeit finden. Gerade in Corona-Zeiten war dort viel in Bewegung, da ja dort auch bei richtig gut verdienenden Selbständigen die Einnahmen plötzlich wegbrachen.

10
letzte Antwort am 28.11.2025 11:32:01 von t_r_
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