Hallo zusammen!
Ich habe gerade Zuschläge neu angelegt und hierfür Stammlohnarten genutzt. Dabei ist mir aufgefallen, dass die Stammlohnarten 110-117 die Zuschläge als 1/2 pfändbar / 3/4 pfändbar ausweisen. Dies ist aus meiner Sicht falsch. Nach Bundesgerichtshof bin ich der Meinung, die steuerfreien sind unpfändbar, die steuerpflichtigen voll pfändbar. Mindestens die steuerfreien Zuschläge sind damit doch falsch geschlüsselt?! Habt ihr die Stammlohnarten entsprechend umgeschlüsselt? Hat jemand damit Erfahrungen mit Gläubigern?
Viele Grüße
Hallo @Nicole7,
der steuerfreie Anteil von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wird vom Programm automatisch als unpfändbar behandelt.
Wenn für eine Lohnart im Feld Steuer- und SV-Behandlung unter Mandantendaten | Lohnarten, Registerkarte Steuer/SV/UV eine der Kennziffern von 51 bis 61 erfasst wird, wird der steuerfreie Zuschlag zur Lohnart automatisch als unpfändbar berücksichtigt.
Die Pfändbarkeit der Lohnart wird in diesem Fall ignoriert.
Hallo @Christopher_Fürther: Und wie ist es bei voll steuerpflichtigen Zuschlägen? Die sollten doch auch voll pfändbar sein. Hier ist die Steuerung bei Pfändbarkeit ja ebenfalls halb pfändbar. Übersteuert hier auch die Steuer - und SV-Behandlung die Pfändbarkeit? Tut mir leid, aber das finde ich dann mehr als unübersichtlich.
Hallo Herr Fürther,
wir haben für Nachtzuschläge die Stammlohnart 770.
Tariflich wird bei uns für Nachtarbeit 20 % gezahlt.
Wenn ich jetzt unter Mandantendaten | Lohnarten, Registerkarte Steuer/SV/UV die Kennziffer 51 auswähle, müsste doch der gesamte Nachtzuschlag pfändungsfrei sein, oder?
Ich habe eine Probeabrechnung für einen Mitarbeiter erstellt und in der Auswertung 17 (Berechnungsschema Pfändung) wird der Nachtzuschlag trotzdem nur zur Hälfte als unpfändbar angegeben.
Hallo @Nicole7,
der steuerpflichtige Anteil von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wird vom Programm automatisch als pfändbar behandelt.
Hallo @Momo1,
ja, durch die Kennziffer 51 wird der steuerfreie Anteil des Nachtzuschlags automatisch vom Programm pfändungsfrei berücksichtigt.
Gern schauen wir uns Ihren Sachverhalt genauer an. Bitte wenden Sie sich dazu über einen anderen Servicekanal an uns.