Hallo,
aufgrund einer SV-Prüfung müssen wir die 2 % Pauschalsteuer für eine ausgeschiedene Mitarbeiterin nachzahlen.
Durch die DRV wird der Betrag nicht nachgefordert, da es sich eben um eine Steuer handelt.
Muss ich nun manuell die Lohnsteuer-Anmeldung korrigieren oder wie kann der Betrag nachgezahlt werden?
Danke für eure Hilfe!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Frau Fischer,
m.M.nach müssen Sie über das SV-Meldeportal einen Korrekturbeitragsnachweis für den entsprechenden Zeitraum an die Minijob-Zentrale mit nur der nachzuzahlenden P-Steuer erstellen.
Eventuell geht es auch über die DATEV digitale Meldekorrektur, wobei man dort, soweit ich weiß, nur SV-Meldungen korrigieren kann.
Viele Grüße,
A.Busse
Hallo Frau Busse,
bei der Meldekorrektur habe ich die 2 % Pauschalsteuer schon angegeben.
Bei der Minijobzentrale konnte man mir nicht sagen, wie wir den Betrag nachzahlen sollen.
Die DRV-Prüferin konnte es mir auch nicht sagen - läuft... würde ich sagen 😞
Daher meine Idee, ob man den Betrag über die Nebenbuchführung mit übermitteln kann.
Na dann bleibt doch nur noch der Anruf beim FA.
Und wenn der auch nichts bringt, will wohl niemand das Geld haben. 😉
Wobei ich nicht verstehe, wieso die Minijob-Zentrale nicht mehr für den Einzug verantwortlich sein sollte.
Jetzt haben sie eine korrigierte Meldung, aber zu wenig Geld in der Kasse? Kann doch auch nicht gut gehen.
So, gerade beim Finanzamt angerufen. Die sind nicht zuständig, ich solle mich bitte an die Knappschaft wenden. Ich liege gleich unter'm Tisch - meine Güte...
Hallo @simonefischer ,
die Pauschalsteuer wird im Rahmen der Beitragsnachweise angemeldet und dann an die Minijobzentrale gezahlt. Per Lastschrift?
Im Beitragskonto müsste dann jetzt doch eine Differenz auftauchen, da die Zahlungen von den Meldungen abweichen.
Ich glaube, ich würde bei so viel Unverstand seitens der Knappschaft sehr gut mit dieser Verbindlichkeit in der Fibu leben können: Anschreiben an die Bundesknappschaft mit der Bitte um Beantwortung der Frage, wie und bis wann zu zahlen ist oder ob per Lastschrift eingezogen wird ... und dann warten.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Es betrifft einen Fall aus 2020, daher kann ich die Lohnabrechnung nicht korrigieren und es gibt auch keinen korrigierten Beitragsnachweis. Die Mitarbeiterin ist auch schon ausgeschieden.
Ich frage mal schriftlich bei der Knappschaft an, wie man dann verfahren soll. Dann weiß man es für die Zukunft.
Danke an alle 🙂
guten Morgen, Frau Fischer,
wie gesagt, ich würde - in dem Fall für einen Monat aus 2020 - im SV-Meldeportal einen korrigierten Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale mit der Nachsteuer erstellen.
Ob der Mandant dann überweisen muss oder ob die Knappschaft abbucht, müssen Sie ja sehen, ob eine Einzugsermächtigung für das Mandat besteht. Im Zweifel diesbezüglich bei der Knappschaft anfragen oder gleich überweisen.
Zuständig für die 2% Pauschalsteuer ist auf jeden Fall die Knappschaft, wenn es nicht um eine Nachzahlung aus einer BP geht, sondern um eine normale Lohnabrechnung, führt man die 2% für Minijobber ja auch an die Knappschaft ab.
Viele Grüße und frohes Schaffen
Die pauschale Lohnsteuer muss doch auf jeden Fall an die Bundesknappschaft gehen.
Sonst führen sie die pauschale Lohnsteuer für Minijobber doch auch dahin ab.
Ob geänderte Beitragsnachweise gefordert werden kann man ja bei der Bundesknappschaft erfragen .
Ob der Mitarbeiter bereits ausgeschieden ist ist hierbei nicht von Belang.
@simonefischer schrieb:Es betrifft einen Fall aus 2020, daher kann ich die Lohnabrechnung nicht korrigieren und es gibt auch keinen korrigierten Beitragsnachweis. Die Mitarbeiterin ist auch schon ausgeschieden.
Im SV-Meldeportal: Alten Beitragsnachweis aus dem letzten 2020er Monat abtippen und um die nachzuahlende 2% P.-Steuer erhöhen. Diff. bezahlen und fertig.