Hallo Zusammen,
wir haben hier einen speziellen Fall den ich gerne abgeprüft hätte. Die Neuregelungen zum Pflegzuschlag sind ja ab dem 01.07.23 in Kraft. Es ergibt sich folgende Problematik:
Eine Arbeitnehmerin hat auf ihrer "Lohnsteuer-Karte" einen Kinderfreibetrag von 0,5 stehen. Dieser wurde ihr von ihrem Ehemann übertragen. Der Ehemann hat mit einer anderen Frau ein leibliches Kind was aber nicht im Haushalt des Ehemanns zusammen mit der Arbeitnehmerin lebt. Die Arbeitnehmerin hat kein Kindschaftsverhältnis zu dem Kind.
Trotzdem unterlässt das Programm aufgrund des Kinderfreibetrages den Zuschlag zur Pflegeversicherung weil der KiFb durch das FA nachgewiesen wurde und als Merkmal gilt. Der Ehemann kommt seinen Unterhaltspflichten für das Kind wohl nach da er ja den KiFb erhält.
Durch diesen Nachweis zahlt sie also nur die 3,4 %. Wäre das im Prüfungsfall in Ordnung oder nicht?
Wie sieht dies in einem solchen speziellen Fall die Sozialversicherung?
Hat jemand diese Konstellation mal gehabt ?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Auf Seite 2 gibt es Hinweise, wann Stiefkinder berücksichtigt werden können.
In Lodas gibt es einen Haken, dass der Zuschlag trotz Kinderfreibetrag abgerechnet werden kann.
Vllt gibt es das in Lohn und Gehalt auch.
Die Frage ist nur, warum die Stiefmutter einen halben Kinderfreibetrag bekommen hat.
Wenn ein Ehepaar Steuerklasse 4 hat ist es immer so dass die Kinderfreibeträge bei beiden Ehepartnern gleich sind . Egal ob leibliche Kinder von beiden oder Stiefkind für das Unterhalt gezahlt wird (egal ob im Haushalt oder nicht)
Bei Lodas wird bei Kinderfreibeträgen automatisch der Haken bei „Zuschuss frei“ gesetzt.
Wir prüfen das nicht nach. Wie auch?
Bei einen SV-Seminar wurde mal gesagt, dass würde Stillschweigen akzeptiert.
Hallo,
@zieglerconsult schrieb:
Hat jemand diese Konstellation mal gehabt ?
So, nicht, aber gerade bei Stiefkindern sind wir hier dazu übergegangen, dass wir dem Mandanten empfehlen bei der Krankenkasse bzw. Pflegekasse eine Bestätigung einzuholen.
Wir verweisen auf die Hinweise der Spitzenverbände:
https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/rundschreiben/jahrgang-2010-2017/
(7.11.2017 Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag....)
Wenn ich es richtig im Kopf habe S12 f..
Viele Grüße
T. Reich
Das Problem ist, dass die Spitzenverbände der Sozialversicherung selbst geschrieben haben, dass der Nachweis eines halben Kinderfreibetrages für den Wegfall des Beitragszuschlags auch bei Stiefkindern ausreichend ist.
Dass es hier steuerliche Konstellationen gibt, bei denen dies nicht passt, scheint dabei nicht aufgefallen zu sein.
Wenn ich mich aber auf den Nachweis des Kfb im ELStAM-Verfahren verlasse, kann der Prüfer m.E. schwerlich sagen, dass er dies nicht akzeptiert.
Das ist jetzt bei den Kindern unter 25 vermutlich etwas anders, wenn man sich die Geburtsurkunden vorlegen lässt. Dann weiß man, dass es keine leiblichen Kinder sind und müsste sich ggf. weitere Unterlagen vorlegen lassen.
@Uwe_Lutz schrieb:
Das ist jetzt bei den Kindern unter 25 vermutlich etwas anders, wenn man sich die Geburtsurkunden vorlegen lässt. Dann weiß man, dass es keine leiblichen Kinder sind und müsste sich ggf. weitere Unterlagen vorlegen lassen.
Genau. Hier komme ich ja mit den Kinderfreibeträgen nicht weit...
...ist natürlich richtig, dass es in diesem Fall aussreicht, mittlerweile bin ich gedanklich schon so in den ganzen Spezialfällen, dass einem die "Leichten" schon kompliziert vorkommen. 🙄
Morgen,
erstmal Danke für die ganzen Zusendungen. Es bleibt unübersichtlich. Meine Anfragen an eine Einzugsstelle sowie den Prüfdienst blieben mit gegenseitigem Verweis auf jeweils den anderen unbeantwortet. Herzlich Willkommen in Deutschland - so können wir arbeiten !
Ich hab jetzt beschlossen ich lass einfach das Signal drin, solls ein Prüfer finden - mir wirklich mittlerweile egal. Die Wahrscheinlichkeit liegt bei unter 5 % und der Mandant weis Bescheid. Ich habs echt langsam satt.
Danke an Alle!
Die Frage ist nur, warum die Stiefmutter einen halben Kinderfreibetrag bekommen hat.
Weil der Freibetrag auf den Ehepartner übertragen werden kann - oder geteilt werden kann auf Antrag. Das ist einkommensteuerlich zulässig.